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   EuGH, 14.07.2022 - C-274/21, C-275/21   

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https://dejure.org/2022,17454
EuGH, 14.07.2022 - C-274/21, C-275/21 (https://dejure.org/2022,17454)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-274/21, C-275/21 (https://dejure.org/2022,17454)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-274/21, C-275/21 (https://dejure.org/2022,17454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EPIC Financial Consulting

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Unanwendbarkeit auf die in Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Nachprüfungsverfahren mangels Auslandsbezugs - Richtlinie 2014/24/EU ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Unanwendbarkeit auf die in Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Nachprüfungsverfahren mangels Auslandsbezugs - Richtlinie 2014/24/EU ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabenachprüfungsverfahren ist kein Zivilprozess!

Sonstiges (5)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 870
  • NZBau 2022, 670
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Insbesondere weist diese Richtlinie keine Bestimmung auf, die sich speziell auf Gerichtsgebühren bezieht, die der Einzelne zu entrichten hat, wenn er gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eine Nachprüfung anstrengt, die auf die Aufhebung einer seiner Meinung nach rechtswidrigen Entscheidung im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gerichtet ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43 bis 45).

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die von einem Rechtsuchenden im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu entrichtenden Pauschalgebühren höher sind als die Gebühren in Zivilverfahren, kann für sich allein noch keine Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 66).

    Dieser Grundsatz verlangt nämlich eine Gleichbehandlung von Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen nationales Recht gerügt wird, und ähnlichen Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen Unionsrecht gerügt wird, und betrifft nicht die Äquivalenz nationaler Verfahrensvorschriften, die für Rechtsstreitigkeiten unterschiedlicher Art wie zivilrechtliche auf der einen Seite und verwaltungsrechtliche auf der anderen Seite oder Streitigkeiten mit Bezug zu zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten gelten (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 67).

    Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die in einer solchen Situation einen Rechtsuchenden verpflichtet, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und in seinem Nachprüfungsantrag derartige Informationen anzugeben, darauf hinausläuft, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen, und damit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 40, sowie vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39 und 40), die sicherstellen soll, dass gegen rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43).

  • EuGH, 10.12.2014 - C-488/14

    Max Boegl România und Construcții Napoca

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).

    Unter diesem Blickwinkel zielen die Vorschriften der Richtlinie 89/665, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf ab, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-433/93, EU:C:1995:263, Rn. 23, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).

    Unter diesem Blickwinkel zielen die Vorschriften der Richtlinie 89/665, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf ab, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-433/93, EU:C:1995:263, Rn. 23, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verpflichten kann, so dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 68).

    Folglich können, wie die österreichische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, in rechtskonformer Weise keine Aufträge mehr gemäß Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, bei der die erwähnte Höchstmenge und/oder der erwähnte Höchstwert überschritten wurde und die daher ihre Wirkung verliert, es sei denn, die Rahmenvereinbarung wird durch die Vergabe nicht wesentlich im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2014/24 geändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 70).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64), bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?.

    Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64), bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-433/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Unter diesem Blickwinkel zielen die Vorschriften der Richtlinie 89/665, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf ab, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-433/93, EU:C:1995:263, Rn. 23, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die in einer solchen Situation einen Rechtsuchenden verpflichtet, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und in seinem Nachprüfungsantrag derartige Informationen anzugeben, darauf hinausläuft, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen, und damit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 40, sowie vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39 und 40), die sicherstellen soll, dass gegen rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
    Außerdem kommt diesem Grundsatz keine Bedeutung zu, wenn es um zwei Arten von Rechtsbehelfen geht, die beide auf einem Verstoß gegen das Unionsrecht beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.12.2009 - C-455/08

    Kommission / Irland

  • EuGH, 11.06.2009 - C-327/08

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 03.04.2008 - C-444/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung

    Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes darf dabei nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Datenschutz-Grundverordnung gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. EuGH-Urteile EPIC Financial Consulting vom 14.07.2022 - C-274/21 und C-275/21, EU:C:2022:565, Rz 73, m.w.N. und Budapesti Elektromos M?±vek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 48; vgl. auch BeckOK Datenschutzrecht/Mundil, 46. Ed. [Stand 01.11.2021], DSGVO Art. 78 Rz 13).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C-274/21 und C-275/21, EU:C:2022:565, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in

    50 Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Regel allein die Angabe einer Höchstmenge und/oder eines Höchstwerts der gemäß der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise der zu liefernden Waren dazu führt, dass sich der öffentliche Auftraggeber nur bis zu dieser Höchstmenge und/oder des Höchstwerts verpflichten kann und die Rahmenvereinbarung damit ohne Weiteres ihre Wirkung verliert, wenn die Menge oder der Wert erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-274/21 und C-275/21 -, Rdnr. 66, m.w.N.).

    Denn ohne ein entsprechendes Kündigungsrecht würde die Rahmenvereinbarung - wie oben bereits dargestellt - ohne Weiteres mit Erreichen der angegebenen Höchstmenge und/oder des Höchstwerts der zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise der zu liefernden Waren "automatisch" ihre Wirkung verlieren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-274/21 und C-275/21 -, Rdnr. 66, m.w.N.).

  • BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22

    Vergabenachprüfung: Gestattung des vorzeitigen Zuschlags wegen besonderer

    Die Regelung dient der Durchsetzung des Anspruchs der Bieter auf effektive Wahrung ihres subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 6 GWB auf Einhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 88 f.; Erwägungsgrund 36 der Rechtsmittelrichtlinie; Burgi, Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 4, 8).

    Das Recht auf wirksame und rasche Nachprüfung bedeutet aber weder nach dem Grundkonzept der Rechtsmittelrichtlinie noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ihrer Auslegung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 79 ff.; VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 33] - jeweils zum österreichischen Recht), dass bis zum Abschluss des auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsverfahrens gerichtliche Eilentscheidungen, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen werden, gänzlich ausgeschlossen wären.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting (C-274/21 und C-275/21, EU:C:2022:565, Rn. 56 bis 59).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C-274/21 und C-275/21, EU:C:2022:565, Rn. 83).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-478/22

    Telefónica de España/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Wie die von Art. 2a der Richtlinie 89/665 vorgesehene Stillhaltefrist dient auch die in Art. 175 der Verordnung 2018/1046 genannte Stillhaltefrist dem Ziel, zu verhindern, dass der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer, die daran interessiert sind, dass die Folgen der Vergabeentscheidung unumkehrbar gemacht werden, den Vertragsschluss sehr rasch vornehmen und dadurch den gerichtlichen Rechtsschutz, der dem abgelehnten Bieter gewährt werden muss, erheblich beinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C-274/21 und C-275/21, EU:C:2022:565, Rn. 63).
  • VGH Hessen, 28.05.2001 - 12 UE 363/01

    Rückführung staatenlos gewordener Personen nach Rumänien

    Der Musterentwurf aufgrund der Empfehlung des EU-Rats (ABl EG Nr. C 274/21 vom 19.09.1996; Text in Hailbronner/Renner, a.a.O., S. 1057 ff.) sieht vor, dass jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person übernimmt, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, und diese Verpflichtung gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht mindestens eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben (Art. 1 Abs. 1).
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