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   EuGH, 14.07.2022 - C-436/20   

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https://dejure.org/2022,17465
EuGH, 14.07.2022 - C-436/20 (https://dejure.org/2022,17465)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-436/20 (https://dejure.org/2022,17465)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-436/20 (https://dejure.org/2022,17465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ASADE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner Sachverhalt - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Begriff "öffentliche Aufträge" - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Auswahlkriterium!

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Auswahl ortsansässiger Bieter

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Auswahlkriterium! (VPR 2022, 118)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Auswahlkriterium! (IBR 2022, 637)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Der Umstand, dass der Vertrag mit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck geschlossen wird, schließt nicht aus, dass diese Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2014/24 ausüben kann, und ist daher für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH, C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 52).

    Ein Vertrag kann daher nicht allein deswegen aus dem Begriff des "öffentlichen Dienstleistungsauftrags" herausfallen, weil die vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen, wie es hier der Fall zu sein scheint (Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 52).

    Was erstens den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer betrifft, stellt der Umstand, dass privaten Einrichtungen mit Erwerbszweck die Möglichkeit genommen wird, an solchen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dar, die gegen diesen Grundsatz verstößt, sofern sie nicht durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 56).

    Der ausschließliche Rückgriff auf private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, um die Erbringung derartiger sozialer Dienstleistungen zu gewährleisten, beruht somit möglicherweise auf den Grundsätzen der Universalität und der Solidarität, die einem Sozialhilfesystem eigen sind, sowie der Erschwinglichkeit und der Geeignetheit, soweit dadurch ermöglicht wird, dass diese Leistungen von Allgemeininteresse unter den Bedingungen eines wirtschaftlich ausgeglichenen Haushalts von Einrichtungen erbracht werden, die hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurden, dem Allgemeininteresse zu dienen, und deren Entscheidungen nicht, wie die spanische Regierung feststellt, von rein kommerziellen Erwägungen geleitet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 57).

    Ein mit solchen Erwägungen begründeter Ausschluss privater Einrichtungen mit Erwerbszweck von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Erbringung solcher sozialer Dienstleistungen zum Gegenstand haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen dieses System beruht (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 60, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 63).

    So dürfen die Einrichtungen nur in dem für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Umfang und unter Beachtung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen auf Arbeitnehmer zurückgreifen, und den Freiwilligen dürfen lediglich die Kosten erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der geleisteten Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, und zwar im Rahmen der von der jeweiligen privaten Einrichtung vorab festgelegten Grenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 61 und 62, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 64 und 65).

    Dagegen verbietet es Art. 76 der Richtlinie 2014/24, dass solche öffentlichen Aufträge ohne Ausschreibung unmittelbar an eine Einrichtung ohne Erwerbszweck vergeben werden können, die keine Freiwilligeneinrichtung ist (vgl. hierzu Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 70).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Was erstens den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer betrifft, stellt der Umstand, dass privaten Einrichtungen mit Erwerbszweck die Möglichkeit genommen wird, an solchen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dar, die gegen diesen Grundsatz verstößt, sofern sie nicht durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 56).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm verbliebenen Zuständigkeit für die Ausgestaltung seines Systems der sozialen Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein Sozialhilfesystem seine Ziele nur erreichen kann, wenn zu diesem System als Erbringer von Dienstleistungen der Sozialhilfe nur solche privaten Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden, die keinen Erwerbszweck verfolgen (Urteile vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 32, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 58).

    Ein mit solchen Erwägungen begründeter Ausschluss privater Einrichtungen mit Erwerbszweck von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Erbringung solcher sozialer Dienstleistungen zum Gegenstand haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen dieses System beruht (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 60, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 63).

    So dürfen die Einrichtungen nur in dem für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Umfang und unter Beachtung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen auf Arbeitnehmer zurückgreifen, und den Freiwilligen dürfen lediglich die Kosten erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der geleisteten Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, und zwar im Rahmen der von der jeweiligen privaten Einrichtung vorab festgelegten Grenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 61 und 62, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne dieser Bestimmung im Licht der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit auszulegen ist, deren Geltungsbereich auf wirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, EU:C:2010:230, Rn. 73 und 74, sowie vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 154).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, wirtschaftliche Tätigkeiten sind, wobei das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, ohne dass es jedoch von demjenigen bezahlt werden müsste, dem die Leistung zugutekommt (Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 153 bis 155).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm verbliebenen Zuständigkeit für die Ausgestaltung seines Systems der sozialen Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein Sozialhilfesystem seine Ziele nur erreichen kann, wenn zu diesem System als Erbringer von Dienstleistungen der Sozialhilfe nur solche privaten Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden, die keinen Erwerbszweck verfolgen (Urteile vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 32, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 58).

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Rahmen der in den Art. 49 bis 55 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Eigenschaft als Erbringer von Sozialhilfeleistungen privaten Wirtschaftsteilnehmern ohne Erwerbszweck vorzubehalten, einschließlich solcher, die nicht streng ehrenamtlich tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 32 bis 34).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    In einem solchen Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, und Beschluss vom 6. Mai 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca u. a., C-571/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:364, Rn. 23).

    Insbesondere macht das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich geltend, dass eine der in den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), genannten Fälle vorliege.

  • EuGH, 10.09.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Drittens setzt die Entgeltlichkeit eines öffentlichen Auftrags voraus, dass sich jede Partei verpflichtet, eine Leistung für eine andere zu erbringen, schließt aber nicht aus, dass die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers allein in der Erstattung der durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstandenen Kosten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2020, Tax-Fin-Lex, C-367/19, EU:C:2020:685, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Als wirtschaftliche Tätigkeiten können außerdem Dienste angesehen werden, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-9/17

    Tirkkonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Viertens fallen, wie der vierte Erwägungsgrund und der letzte Absatz des 114. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 bestätigen, Verfahren nicht unter die Richtlinie, bei denen der öffentliche Auftraggeber davon absieht, die zulässigen Angebote zu vergleichen und zu reihen und einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen, an den oder die ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Falk Pharma, C-410/14, EU:C:2016:399, Rn. 37 bis 42, und vom 1. März 2018, Tirkkonen, C-9/17, EU:C:2018:142, Rn. 29 bis 35).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-119/06

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich auch, dass die Verfolgung eines sozialen Zwecks oder die Berücksichtigung des Solidaritätsprinzip bei der Erbringung einer Dienstleistung für sich genommen einer Einstufung dieser Dienstleistung als wirtschaftliche Tätigkeit nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Kommission/Italien, C-119/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:729, Rn. 36 bis 41, und vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, EU:C:2000:428, Rn. 118).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
    Viertens fallen, wie der vierte Erwägungsgrund und der letzte Absatz des 114. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 bestätigen, Verfahren nicht unter die Richtlinie, bei denen der öffentliche Auftraggeber davon absieht, die zulässigen Angebote zu vergleichen und zu reihen und einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen, an den oder die ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Falk Pharma, C-410/14, EU:C:2016:399, Rn. 37 bis 42, und vom 1. März 2018, Tirkkonen, C-9/17, EU:C:2018:142, Rn. 29 bis 35).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 19.06.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche

  • EuGH, 04.04.2019 - C-699/17

    Allianz Vorsorgekasse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich -

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

  • EuGH, 22.04.2021 - C-537/19

    Kommission/ Österreich (Location d'un bâtiment non encore construit) -

  • EuGH, 12.11.2020 - C-170/20

    Novart Engineering

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • EuGH, 06.05.2021 - C-571/20

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca u.a.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-220/06

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia -

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was hingegen die Zweckdienlichkeit einer Auslegung der Richtlinie 2008/115 im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE, C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22

    Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE (C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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