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   EuGH, 14.07.2022 - C-500/20   

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https://dejure.org/2022,17464
EuGH, 14.07.2022 - C-500/20 (https://dejure.org/2022,17464)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-500/20 (https://dejure.org/2022,17464)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-500/20 (https://dejure.org/2022,17464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationale Übereinkünfte - Schienenverkehr - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationale Übereinkünfte - Schienenverkehr - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI) ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 880
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Bei gemischten Übereinkommen, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geteilten Zuständigkeit geschlossen werden, ist der Gerichtshof, wenn er gemäß Art. 267 AEUV angerufen wird, dafür zuständig, die von der Union übernommenen Verpflichtungen von denjenigen abzugrenzen, für die allein die Mitgliedstaaten verantwortlich bleiben, und zu diesem Zweck die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33, und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31).

    Folglich ist der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens zu den von der Union übernommenen Verpflichtungen zuständig, wenn diese in einen Bereich fallen, in dem die Union ihre Zuständigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 32 und 34).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Bei gemischten Übereinkommen, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geteilten Zuständigkeit geschlossen werden, ist der Gerichtshof, wenn er gemäß Art. 267 AEUV angerufen wird, dafür zuständig, die von der Union übernommenen Verpflichtungen von denjenigen abzugrenzen, für die allein die Mitgliedstaaten verantwortlich bleiben, und zu diesem Zweck die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33, und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31).

    Nur der Gerichtshof, der nach Artikel 267 AEUV in Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten tätig wird, ist in der Lage, diese einheitliche Auslegung zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 38).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass ein vom Rat gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossenes Übereinkommen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans ist, dass die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ab dessen Inkrafttreten einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und dass der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu entscheiden (Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 23).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem nationalen Recht unterliegende als auch auf dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar sein kann, ein klares Interesse daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. insbesondere Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein internationaler Vertrag wie das COTIF nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen, wie durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 2 COTIF, dass "es [Ziel der OTIF ist], den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern", indem insbesondere einheitliche Rechtsvorschriften für verschiedene Bereiche des internationalen Eisenbahnverkehrs aufgestellt werden (Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 54).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass ein vom Rat gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossenes Übereinkommen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans ist, dass die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ab dessen Inkrafttreten einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und dass der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu entscheiden (Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 23).
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