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   EuGH, 14.07.2022 - C-743/19   

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EuGH, 14.07.2022 - C-743/19 (https://dejure.org/2022,17470)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-743/19 (https://dejure.org/2022,17470)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-743/19 (https://dejure.org/2022,17470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union - Europäische Arbeitsbehörde (ELA) - Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes - Art. 341 AEUV - Anwendungsbereich - Am Rande einer Tagung des Rates angenommener ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Institutionelles Recht; Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union; Europäische Arbeitsbehörde (ELA); Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes; Art. 341 AEUV; Anwendungsbereich; Am Rande einer Tagung des Rates angenommener Beschluss der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union - Europäische Arbeitsbehörde (ELA) - Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes - Art. 341 AEUV - Anwendungsbereich - Am Rande einer Tagung des Rates angenommener ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 767
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.06.2021 - C-685/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine Klage gegen Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auszuschließen, als maßgebliches Kriterium ausschließlich auf den Urheber der Handlungen abgestellt hat, unabhängig von ihren verbindlichen Rechtswirkungen (Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 47).

    Dem Vorbringen des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall ein weiter Begriff der Urheber der Handlungen, auf die sich Art. 263 AEUV beziehe, d. h. der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union, zugrunde zu legen sei, um den angefochtenen Beschluss als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne dieser Vorschrift erlassen anzusehen oder um zumindest die vorliegende Klage einer Klage gleichzustellen, die gegen einen Beschluss des Rates erhoben wird, kann somit nicht gefolgt werden, ohne den klaren Wortlaut dieser Vorschrift zu missachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 48).

  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Es müsse außerdem nachgewiesen werden, dass der fragliche Rechtsakt nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen er erlassen worden sei, in Wirklichkeit einen Beschluss des Rates darstelle (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Vielmehr darf dieser Akt nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen er erlassen wurde, nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Rates darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

  • EuGH, 02.12.1992 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage ist gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Eine solche Lösung stünde außerdem im Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, nach denen weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane der Kontrolle darüber entzogen seien, ob ihre Handlungen mit den Verträgen im Einklang stünden (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Der politische Charakter des Beschlusses zur Festlegung des Ortes des Sitzes einer solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union kann jedoch für sich genommen nicht rechtfertigen, dass dieser Beschluss der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen ist, der nämlich regelmäßig politische Entscheidungen bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Union zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Deutschland/Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635, Rn. 55).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-237/11

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof diesem Beschluss zwar im Urteil vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450), auf das er in späteren Urteilen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 36 bis 42, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 33), rechtliche Bindungswirkung zuerkannt, jedoch kann Art. 2 des genannten Beschlusses nicht zu einer Auslegung von Art. 341 AEUV führen, die dessen klarem Wortlaut zuwiderliefe.
  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).
  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Jedenfalls kann eine solche Praxis, die den Regeln des AEU-Vertrags, insbesondere Art. 341 AEUV, zuwiderliefe, indem sie trotz des klaren Wortlauts dieser Vorschrift deren Anwendungsbereich auf die Festlegung des Sitzes der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union erstrecken würde, kein Präjudiz schaffen, das die Organe bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
    Der Umstand, dass ein oder mehrere Organe der Union im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass dieses Beschlusses führte, eine bestimmte Rolle spielte, lässt die Natur dieses Beschlusses, der außerhalb der Unionsrechtsordnung steht, unberührt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 54).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-345/95

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN

  • EuGH, 22.03.1990 - C-201/89

    Le Pen und Front National / Puhl u.a.

  • EuGH, 21.09.2011 - C-238/11

    Frankreich / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

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