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   EuGH, 14.09.1999 - C-249/97   

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https://dejure.org/1999,2355
EuGH, 14.09.1999 - C-249/97 (https://dejure.org/1999,2355)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - C-249/97 (https://dejure.org/1999,2355)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - C-249/97 (https://dejure.org/1999,2355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Mittelbare Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gruber

  • EU-Kommission PDF

    Gruber

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Zahlung einer Abfindung an Arbeitnehmer, die nach der Geburt eines Kindes wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für dieses Kind aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - Geringere Abfindung als sie ...

  • EU-Kommission

    Gruber

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen ; Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Kinderbertreuung; Gebühren einer Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach mehr als drei Jahren

  • Judicialis

    EGV Art. 119 a.F.; ; EGV Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 119 a.F.; EGV Art. 234
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Zahlung einer Abfindung an Arbeitnehmer, die nach der Geburt eines Kindes wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für dieses Kind aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - Geringere Abfindung als sie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Nationale Rechtsvorschriften über die Abfindung von Arbeitnehmern bei Beendigung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 416 (Ls.)
  • BB 2000, 1354
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-249/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme trotz deren neutraler Formulierung tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. insbes. Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-249/97
    Ferner steht ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 119 des Vertrages der Anwendung von Vorschriften entgegen, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbes. Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Was die nach österreichischem Recht bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen geschuldete Abfertigung gemäß § 23 AngG anbelangt, so hat der Gerichtshof eine solche Leistung im Urteil Gruber (17) grundsätzlich bereits als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG anerkannt.

    Das Urteil Gruber ist Ausdruck einer gefestigten Rechtsprechung, wonach Entschädigungsleistungen, welche einem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellen, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche nach einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert (18) .

    Folgerichtig konnte der Gerichtshof im Urteil Gruber (21) die österreichische "Abfertigung" ohne Weiteres unter den Begriff des Entgelts fassen.

    Nun stellt sich dem Gerichtshof im vorliegenden Fall auch keineswegs die Frage, ob er seine im Urteil Gruber getroffene Entscheidung bestätigen oder von ihr abweichen will.

    15 - Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Gruber, Slg. 1999, I-5295).

    63 - Urteil Abdoulaye u. a. (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 16 und 17), Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00 (Mouflin, Slg. 2001, I-10201, Randnr. 28) und vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93 (Royal Copenhagen, Slg. 1995, I-1275); vgl. auch das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 27 bis 33), wo die gleichbedeutende Formulierung "gleiche oder ähnliche Lage" verwendet wird.

    64 - Das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 bis 33) gibt keine unmittelbare Antwort auf diese Frage.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, dem Gerichtshof die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben zu liefern, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. September 1999, Gruber, C-249/97, Slg. 1999, I-5295, Randnr. 19, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg. 2011, I-7907, Randnr. 33).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (EuGH, Urteile vom 14. September 1999 Rs. C-249/97 EuGHE I 1999, 5295, vom 16. September 1999 Rs. C-218/98 NZA 1999, 1280 Rn. 16, vom 31. Mai 2001 a.a.O. und vom 12. Oktober 2004 Rs. C-313/02 NZA 2004, 1325 ).
  • EuGH, 08.06.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    28 Was die Entscheidung des Arbeitnehmers angehe, das eigene Kind auch nach Ablauf der 16 Wochen Mutterschaftsurlaub noch weiter selbst zu betreuen, so habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Gruber, Slg. 1999, I-5295, Randnrn.

    34 Der Gewerkschaftsbund, die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Auffassung, dass eine Erhöhung des Anspruchs auf Abfertigung, wie sie sich aus § 8 APSG ergebe, zugunsten der Personen, die Präsenzdienst oder einen gleichwertigen Dienst leisteten, ebenso wie die Abfertigung selbst (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 22, und Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 14) als Bestandteil des Entgelts anzusehen sei.

    36 Weder von den Parteien des Ausgangsverfahrens noch von der österreichischen Regierung oder der Kommission wird in Abrede gestellt, dass es im Ausgangsverfahren um die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit einem Arbeitgeber geht und dass diese Dauer bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen ist, wobei die Abfertigung unter den Begriff des Entgelts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gruber, Randnr. 22).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Zudem ist es Sache der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben zu liefern, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. September 1999, Gruber, C-249/97, Slg. 1999, I-5295, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

    45 - Urteil vom 14. September 1999, Gruber (C-249/97, Slg. 1999, I-5295).
  • LAG Hessen, 21.04.2005 - 9 Sa 1077/04

    Abfindung - Erziehungsurlaub - Mittelbare Diskriminierung

    Ausreichend ist, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang steht (vgl. EuGH Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-333/97 - EuGHE I 1999, 7266; EuGH Urteil vom 14. Sept. 1999 - C-249/97 - EuGHE I 1999, 5295; EuGH Urteil vom 9. Febr. 1999 - c-167/97 - EuGHE I 1999, 623; BAG Urteil vom 20. August 2002 - 9 AZR 710/00 - EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 12 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02

    Schönheit

    20: - Siehe z. B. die Urteile vom 15. Dezember 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 (Helmig, Slg. 1994, I-5727), vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97 (Lewen, Slg. 1999, I-7243), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle, Slg. 1998, I-6401) und vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Grüber, Slg. 1999, I-5295).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

    25 - In diesem Sinne Urteile vom 9. November 1993, Roberts ("Birds Eye Walls", C-132/92, Slg. 1993, I-5579, Randnr. 17), vom 14. September 1999, Gruber (C-249/97, Slg. 1999, I-5295, Randnr. 27), vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Randnr. 59), und vom 9. Dezember 2004, Hlozek (C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

    39 - Die Rechtsprechung hat als Entgelt beispielsweise Beförderungsvergünstigungen, die ein Eisenbahnunternehmen seinen Beschäftigten zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gewährte und die sich auf ihre Familienangehörigen erstreckten, so dass auch die Eltern der ehemaligen Beschäftigten unter den gleichen Voraussetzungen in ihren Genuss kamen (Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359), betriebliche Altersversorgungspläne, die durch Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern begründet und ganz oder teilweise durch das Unternehmen finanziert wurden (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607), die Lohnfortzahlung während des Fernbleibens vom Dienst bei Krankheit (Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), Leistungen, die bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden, wie auch Renten, die von privaten betrieblichen Versorgungssystemen gezahlt werden (Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889), die Vergütung für Betriebsratsmitglieder in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder in Form der Bezahlung von Überstunden für Schulungsveranstaltungen, bei denen für die Tätigkeit der Betriebsräte notwendige Kenntnisse vermittelt werden, auch wenn die Betriebsratsmitglieder während dieser Veranstaltungen keine der in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten ausüben (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90, Bötel, Slg. 1992, I-3589), den Anspruch auf Anschluss an ein betriebliches Altersversorgungssystem (Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, und in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583), die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97, Gruber, Slg. 1999, I-5295), die freiwillig und widerruflich gewährte Weihnachtsgratifikation als Anreiz zur künftigen Arbeitsleistung und Betriebstreue (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97, Lewen, Slg. 1999, I-7243) oder das Überbrückungsgeld als Ergänzung der Abfertigung (Urteil Hlozek, angeführt in Fußnote 4) anerkannt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02

    Becker

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 6 A 2591/04

    Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren aus dem Leistungsumfang der freien Heilfürsorge

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-77/02

    Steinicke

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