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   EuGH, 14.09.1999 - C-275/97   

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https://dejure.org/1999,1264
EuGH, 14.09.1999 - C-275/97 (https://dejure.org/1999,1264)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - C-275/97 (https://dejure.org/1999,1264)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - C-275/97 (https://dejure.org/1999,1264)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluß - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Vorsichtsprinzip - Grundsatz der Einzelbewertung - Pauschalrückstellungen - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    DE + ES Bauunternehmung

  • EU-Kommission PDF

    DE + ES Bauunternehmung

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluß - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Vorsichtsprinzip - Grundsatz der Einzelbewertung - Pauschalrückstellungen - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    DE + ES Bauunternehmung

  • Wolters Kluwer

    Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ; Grundsatz der Bilanzwahrheit und der Einzelbewertung; Rückstellung für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten ; Begriff der Rückstellungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Jahresabschlußrichtlinie: Rückstellungen für vor dem Bilanzstichtag entstandene potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 78/660/EWG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EuGH entscheidet (erstmals) über deutsches Bilanzsteuerrecht - Pauschale Gewährleistungsrückstellungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG Art. 2 Abs. 1, 3 und 5, Art. 20, Art. 31, Art. 42, Art. 54 Abs. 3; Bilanzrichtliniengesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I 1985 S. 2355)
    Bildung von Pauschalrückstellungen - Zulässigkeit nach Vierter Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluß - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Vorsichtsprinzip - Grundsatz der Einzelbewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen nach der Vierten Bilanzierungsrichtlinie

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, KStG § ... 8 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 3, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, HGB § 253 Abs 1 S 2, EGV Art 177 Abs 2, EWGRL 660/78 Art 2, EWGRL 660/78 Art 20, EWGRL 660/78 Art 31, EWGRL 660/78 Art 42
    Garantierückstellung; Rückstellung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung der Artikel 2 Absatz 3, 20 Absätze 1 und 3, 31 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e sowie 42 Satz 1 der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 314
  • WM 1999, 2500
  • BB 1999, 2291
  • DB 1999, 2035
  • NZG 1999, 1051
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.06.1996 - C-234/94

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-275/97
    Ein solches Ergebnis wäre nicht nur mit dem Vorsichtsprinzip, das nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie zu beachten ist, sondern auch mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit unvereinbar, dessen Beachtung die Hauptzielsetzung der Richtlinie darstellt (siehe Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-234/94, Tomberger, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 10. Juli 1997, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Da in der Richtlinie nicht angegeben wird, was unter "Ausnahmefällen" zu verstehen ist, ist dieser Ausdruck im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Zweckes auszulegen, wonach die Jahresabschlüsse der erfaßten Gesellschaften wie in Randnummer 26 dieses Urteils ausgeführt worden ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften zu vermitteln haben (siehe auch in diesem Sinne das bereits genannte Urteil Tomberger).

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Dieser Grundsatz gebietet zum einen, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaften die Tätigkeiten und Vorgänge wiedergeben, die sie beschreiben sollen, und zum anderen, dass die Angaben so gemacht werden, dass sie möglichst verlässlich und in möglichst geeigneter Weise das Informationsbedürfnis Dritter befriedigen, ohne die Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-275/97, DE + ES Bauunternehmung, Slg. 1999, I-5331, Randnrn.

    Mit den Grundsätzen der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn ein wahrscheinlicher oder sicherer Verlust in der Bilanz nicht ausdrücklich erwähnt würde (vgl. in diesem Sinne in einem anderen Kontext Urteil DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Abweichung nach Absatz 2 dieser Bestimmung angebracht sein kann, wenn im Licht des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen soweit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde (Urteil DE + ES Bauunternehmung, Randnrn.

  • BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

    Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit

    Bei der Anwendung der genannten Vorschrift sind die in nationalen Regelungen festgelegten Voraussetzungen maßgeblich (EuGH-Urteil vom 14. September 1999 C-275/97, EuGHE 1999, I-5331, Rn. 26, 27).

    Bei dieser Prüfung ist, --worauf auch das FG hinweist-- zu beachten, dass sich die Maßstäbe und Methoden für die Bezifferung eines Risikos und damit des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts auch nach Ansicht des EuGH vornehmlich nach nationalem Recht richten (EuGH-Urteil in EuGHE 1999, I-5331, Rn. 26, 27; EuGH-Vorabentscheidung Rn. 112), damit nach den nationalen GoB (vgl. Krumnow/Sprißler/ Bellavite-Hövermann/Kemmer/Steinbrücker, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 1994, § 340e HGB, Rn. 256).

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    EG vom 5. März 1979, Nr. C 59 Nr. 157; Loacker, Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; bejahend: Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321, 322 ff.; Gaudemet-Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropholler/von Hein, aaO Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209, 1210 mit Anmerkung Reich; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei

    Dies ergäbe sich aus dem Urteil des EuGH vom 14. September 1999 (C 275/97).

    Nur so könne auch den Erfordernissen des Urteils des EuGH vom 14. September 1999 (C 275/97) zur Berücksichtigung von Erfahrungen der tätigen Gesellschaft ausreichend Rechnung getragen werden.

    In diesem Zusammenhang werde auch auf das EuGH -Urteil vom 14. September 1999 (a.a.O.) verwiesen.

    In seinem Urteil vom 14.9.1999 (Rs. C-275/97, DStR 1999, 1645 ) hält der EuGH Pauschalrückstellungen für zulässig, soweit sie notwendig sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    aaa) Hiermit übereinstimmend hat der Gerichtshof der Europäischen Union --vormals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- mit Urteil vom 14. September 1999 C-275/97 in der Sache DE + ES Bauunternehmung (EuGHE 1999, I-5331, Rn. 39: betreffend Pauschalrückstellungen) als notwendigen Betrag i.S. von Art. 42 Satz 1 Bilanzrichtlinie den Rückstellungsbetrag angesehen, der in Anbetracht des jeweiligen Risikos als angemessen erscheint.
  • EuGH, 03.10.2013 - C-322/12

    GIMLE - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der

    Die Kommission erinnert unter Berufung auf die Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger (C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17), und vom 14. September 1999, DE + ES Bauunternehmung (C-275/97, Slg. 1999, I-5331, Randnr. 26), daran, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie die Hauptzielsetzung dieser Richtlinie darstelle.

    Sie verweist hierzu entsprechend auf das Urteil DE + ES Bauunternehmung (Randnr. 32), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass "Ausnahmefälle" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Vierten Richtlinie die Fälle seien, in denen eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen so weit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde.

    Die Vierte Richtlinie stützt diese Koordinierung des Inhalts der Jahresabschlüsse auf den Grundsatz der "Bilanzwahrheit", dessen Beachtung ihre Hauptzielsetzung darstellt (Urteile Tomberger, Randnr. 17, DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26, und BIAO, Randnr. 72).

  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 23/97

    Der EuGH und das Gebot des true and fair view

    cc) Dementsprechend wird die Vorabentscheidungs-Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung der BiRiLi im Rahmen der Verweisung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB bei Kapitalgesellschaften auch in dem Vorlagebeschluß des FG Köln an den EuGH vom 16. Juli 1997 13 K 812/97 - "DE+ES Bauunternehmung GmbH" = Rs. C-275/97 anerkannt (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 1166, DB 1997, 2158).

    Für diese steuerrechtliche Gleichbehandlung hat das FG Köln die Zuständigkeit des EuGH zur Vorabentscheidung in der Vorlage angenommen, in der es um pauschale Garantierückstellungen im Baugewerbe geht, d.h. um Verbindlichkeitsrückstellungen im obigen Sinne (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1997 13 K 812/97 - "DE+ES Bauunternehmung GmbH" = Rs. C-275/97, EFG 1997, 1166, DB 1997, 2158; ebenso Schlußanträge Generalanwalt Léger vom 26. November 1998, Tz. 26-30; entgegen BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 24/96 , BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728 [BFH 15.07.1998 - I R 24/96] zu 4).

    Im Vorabentscheidungs-Verfahren ist möglicherweise ebenso wie die Zulässigkeit pauschaler Forderungs-Abschreibungen auch die Frage nach pauschalen Aval- oder Garantie-Rückstellungen für Bonitäts-Kreditrisiken zu bejahen, wenn nach der Vorlage des FG Köln Garantie-Rückstellungen für Werkmängel-Gewährleistungen entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts anerkannt werden ( FG Köln, Beschluß vom 16. Juli 1997 13 K 812/97 , EFG 1997, 1166, = EuGH Rs. C-275/97 "DE+ES Bauunternehmung GmbH"; Generalanwalt Léger, Schlußanträge vom 26. November 1998, Tz. 58; ebenso bejahend Moxter, DB 1998, 269).

  • FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 2190/02

    Pauschalrückstellung für Gewährleistung bei in der Anfangsphase der betrieblichen

    Für die Bildung von Pauschalrückstellungen wird vorausgesetzt, dass der Kaufmann aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Garantieinanspruchnahmen rechnen muss oder dass sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Garantieleistungen erbringen zu müssen (siehe auch: BFH, Urteil vom 17. Januar 1963 - IV 165/59 S, BFHE 76, 651, BStBl. III 1963, 237 [238]; Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteil vom 14. September 1999, Rs. C-275/97, DE + ES Bauunternehmung GmbH, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, 1645 [1647]).

    Im Übrigen hat auch der EuGH deutlich gemacht, dass die Höhe einer pauschalen Rückstellungen für Gewährleistungen nur in Höhe des für die Gesellschaft notwendigen Betrages angesetzt werden darf (siehe EuGH, Urteil vom 14. September 1999, Rs. C-275/97, DE + ES Bauunternehmung GmbH, a.a.O. [1647 f.]).

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

    Diese richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme; das Wahrscheinlichkeitsurteil ist auf die betriebsindividuellen oder branchenüblichen Erfahrungen der Vergangenheit --bis zur Aufstellung der Bilanz des jeweiligen Streitjahres-- zu stützen; die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nicht (vgl. --für Einzel- und Pauschalrückstellungen-- BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom 17. Februar 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437, sowie --für Pauschalrückstellungen-- u.a. BFH-Urteile in BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104, und vom 22. November 1998 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, zu II.2.d der Gründe, m.w.N.; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft --EuGH-- vom 14. September 1999 Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1645; zu Einzelrückstellungen bei Gewährleistungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, und vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, zu II.2.b der Gründe, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

    25 bis 27), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-275/97 (DE + ES Bauunternehmung, Slg. 1999, I-5331, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2017 - C-444/16

    Immo Chiaradia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2019 - C-640/18

    Wagram Invest

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 161/10

    Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag wegen Verschuldens bei

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 81/13

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Pauschalrückstellung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • EuGH, 23.04.2020 - C-640/18

    Wagram Invest

  • FG Sachsen, 16.08.2005 - 3 K 1318/02

    Garantierückstellungen eines Bauunternehmens; Angemessenheit von

  • BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00

    Garantierückstellungen

  • FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als

  • EuGH, 06.03.2014 - C-510/12

    Bloomsbury

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • FG München, 21.01.2004 - 7 V 4930/03

    Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz

  • FG Köln, 29.05.2002 - 14 K 1483/96

    Pauschalrückstellung

  • FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 7370/97

    Jubiläumsrückstellung nicht für unabhängig von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-63/00

    Schilling und Nehring

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