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   EuGH, 14.09.2000 - C-384/98   

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https://dejure.org/2000,352
EuGH, 14.09.2000 - C-384/98 (https://dejure.org/2000,352)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-384/98 (https://dejure.org/2000,352)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-384/98 (https://dejure.org/2000,352)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Erstattung eines Gutachtens zur Vaterschaftsermittlung durch einen als Gerichtssachverständiger zugelassenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    D.

  • EU-Kommission PDF

    D.

    Richtlinie 77/388 des Rates; Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Medizinische Leistungen, die in der auf ...

  • EU-Kommission

    D.

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden; Erstattung eines Gutachtens zur Vaterschaftsermittlung durch einen als Gerichtssachverständigen zugelassenen Arzt; Harmonisierung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verwandtschaftstest durch Gerichtssachverständigen ist nicht umsatzsteuerbefreit

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Medizinische Leistungen, die in der auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen gemeinschaftswidrig

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Anthropologisch-erbbiologische Untersuchung; Sachverständiger; Umsatzsteuerbefreiung; Vaterschaftsprozeß

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts St. Pölten - Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Umfang der Steuerbefreiung für "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 2400
  • BB 2000, 962
  • DB 2000, 1948
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-384/98
    Zunächst einmal sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 17).

    Durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie werden nämlich nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteil Institute of the Motor Industry, Randnr. 18).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-384/98
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, so muss die fragliche Bestimmung außerdem nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-384/98
    Zunächst einmal sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-384/98
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, so muss die fragliche Bestimmung außerdem nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 42).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

    Das EuGH-Urteil vom 14.09.2000 Rs. C-384/98 habe nur ärztliche Gutachten betroffen.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 14.09.2000 Rs. C-384/98 sei die Rechtslage eindeutig gewesen.

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    - anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses (EuGH in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432),.

    Im Jahr 2000 hatte der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. September 2000 Rs. C-384/98 , UR 2000, 432 ) entschieden, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern auf der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

    Mit Urteil vom 12. November 2002 entschied dann auf nationaler Ebene das Finanzgericht Berlin ( 7 K 7264/02 , DStRE 2003, 376 ; bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 , BStBl II 2004, 862 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 2006 1 BvR 2241/04, n.v.) unter Verweis u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Urteil vom 14.09.2000 (a.a.O.), dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterliegen.

    Die Untätigkeit liege darin, dass die Finanzverwaltung nach dem Ergehen des EuGH-Urteils D. in BFH/NV Beilage 2001, 31, UR 2000, 432 in den BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 157 und in BStBl I 2001, 826 lediglich zur Besteuerung von (nicht medizinisch indizierten) ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung genommen habe, nicht jedoch zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen hat, denn die Umsatzsteuer-Sonderprüfung hatte im Anschluss an das EuGH-Urteil 14.09.2000 Rs. C-384/98 die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2001 auf die Steuerpflicht ihrer Umsätze hingewiesen.

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    b) Dagegen sind Leistungen, die keinem therapeutischen Ziel dienen, keine Heilbehandlungen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. September 2000 C-384/98 --D.--, Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, Rz 18 f.; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862).
  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Der Kläger meint, die Befreiungsvorschrift erfasse die Ausübung der Heilkunde durch einen Arzt, auch wenn sie keinem therapeutischen Ziel im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 14. September 2000 Rs. C-384/98, D (Slg. 2000, I-6795, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 432) diene.

    Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Finanzverwaltung selbst aus dem Urteil des EuGH in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432 unterschiedliche Folgerungen ziehe; im Übrigen verweist er auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2003 IV D 1 -S 7170- 27/03, nach dem nicht zu beanstanden ist, wenn vor dem 1. Januar 2003 erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie als steuerfrei behandelt werden, soweit durch Erlasse oder Verfügungen oder einzelne Auskünfte in den Ländern entsprechende Vertrauenstatbestände geschaffen wurden.

    Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d´Ambrumenil, UR 2004, 75).

    -anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses (EuGH in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432),.

    Bis zum Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432 bejahte die wohl herrschende Meinung eine Tätigkeit als Arzt bereits dann, wenn die Gutachtertätigkeit nur durch einen Arzt erfolgen konnte (vgl. Sauer in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., Stand März 1999, Köln/Berlin/Bonn/ München, § 4 Nr. 14 Rz. 70).

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