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   EuGH, 14.09.2016 - C-490/15 P, C-505/15 P   

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https://dejure.org/2016,28303
EuGH, 14.09.2016 - C-490/15 P, C-505/15 P (https://dejure.org/2016,28303)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2016 - C-490/15 P, C-505/15 P (https://dejure.org/2016,28303)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2016 - C-490/15 P, C-505/15 P (https://dejure.org/2016,28303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ori Martin / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ori Martin / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-463/17

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel -

    Mit am 18. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Rechtsmittelschrift, mit der das Verfahren C-490/15 P eingeleitet wurde, legte die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

    Dieses Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), zurückgewiesen.

    Mit Klageschrift, die am 15. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ori Martin gegen den Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), entstanden sein soll.

    Der Antrag der Rechtsmittelführerin ziele nämlich darauf ab, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass die Rechtsmittelführerin einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Gegenstand ihres Schadensersatzantrags verfälscht, indem es in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, sie beabsichtige mit ihrer Klage, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen.

    In Rn. 22 der Klageschrift wurde weiter ausgeführt, dass "der [Rechtsmittelgegner] dadurch, dass er in den Rn. 53 bis 72 seines Urteils vom 14. September 2016[, Ori Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678),] nicht die Gründe genannt hat, die die Zurückweisung der von der Klägerin beigebrachten sachlichen Klarstellungen ... rechtfertigen, gegen Art. 47 der Charta verstoßen hat, da er [ihr] kein faires Verfahren ermöglicht hat, demzufolge eine Person, die verurteilt oder mit einer Sanktion belegt wurde, wissen muss, welche tatsächlichen Gründe dem zugrunde liegen und was ihr konkret vorgeworfen wird".

    Das Gericht hat jedoch in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Klage versuche, die im Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen, obwohl, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, mit der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Unregelmäßigkeit ein Begründungsmangel und damit ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wurde, so dass das Gericht den Gegenstand des Schadensersatzantrags, den die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellt hat, verfälscht und daher nicht ordnungsgemäß über diesen Antrag entschieden hat.

    Um es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen der Rechtsmittelgegner der Auffassung war, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es trotz der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf SLM nicht als widerlegt ansah und so seiner Begründungspflicht nicht nachkam, war es deshalb in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), ergangen ist, ausreichend, dass der Rechtsmittelgegner auf den Rechtsgrundsatz hinwies, auf dessen Grundlage er der Ansicht war, dass das Gericht davon habe ausgehen dürfen, dass die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet gewesen seien, diese Vermutung zu widerlegen.

    In Rn. 60 seines Urteils vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), hat der Gerichtshof nämlich zum einen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt selbst bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren können, und dass zum anderen die Kommission berechtigt ist, Geldbußen gegen eine Muttergesellschaft zu verhängen, wenn diese und ihre Tochtergesellschaft Teil eines Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV sind, ohne dass ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis oder gar eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

    Da die Unregelmäßigkeit, mit der das Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), behaftet sein soll, aber nicht nachgewiesen ist, bestand für das Gericht keine Notwendigkeit, sich zu den etwaigen Folgen von Unregelmäßigkeiten eines Urteils des Gerichtshofs zur Haftung der Union zu äußern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 82).

    Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 83).

    53 Vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88), vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60), und vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T-168/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:367, Rn. 77).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2017 - T-797/16

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Le Tribunal relève que, par le présent recours, la requérante demande, en substance, que soit engagée la responsabilité de l'Union du fait de l'illégalité dont serait entaché l'arrêt du 14 septembre 2016, 0ri Martin et SLM/Commission (C-490/15 P et C-505/15 P, non publié, EU:C:2016:678).

    En effet, la requérante cherche à remettre en cause l'appréciation figurant dans l'arrêt du 14 septembre 2016, 0ri Martin et SLM/Commission (C-490/15 P et C-505/15 P, non publié, EU:C:2016:678), relative à l'application à son égard de la présomption d'exercice d'un influence déterminante sur Siderurgica Latina Martin SpA.

    Il s'ensuit que le présent recours en indemnité, en ce qu'il n'est pas fondé sur la durée excessive de la procédure devant les juridictions de l'Union, mais sur une prétendue illégalité dont serait entaché l'arrêt du 14 septembre 2016, 0ri Martin et SLM/Commission (C-490/15 P et C-505/15 P, non publié, EU:C:2016:678), doit être rejeté comme manifestement dépourvu de tout fondement en droit.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn bei der Berechnung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, neue Leitlinien wie die von 2006 und insbesondere eine darin enthaltene neue Methode zur Berechnung der Geldbuße selbst auf Zuwiderhandlungen angewandt werden, die vor dem Erlass oder der Änderung dieser Leitlinien begangen wurden, sofern die neuen Leitlinien und die neue Methode zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217, 218 und 227 bis 232, vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 25, vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 75, und vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 82 bis 94).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-90/15

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel -

    Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Praxis der Kommission in Bezug auf die Höhe der in Wettbewerbssachen verhängten Geldbußen, insbesondere die Anwendung der Leitlinien von 2006 und der darin enthaltenen neuen Berechnungsmethode bei der Berechnung einer Geldbuße, die wegen einer vor dem Erlass der Leitlinien begangenen Zuwiderhandlung verhängt werden soll - unterstellt, dass diese neue Berechnungsmethode eine Erhöhung der verhängten Geldbußen bewirkt hat -, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    63 Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C-57/00 P und C-61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 47), vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 108), vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 28), und vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB (C-947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-464/16

    PITEE / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Ohne solche Auswirkungen würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses den vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nämlich nicht heilen (Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Der Umstand, dass CCPL weder der CCPL SpA noch der Coopbox-Gruppe oder Coopbox Eastern Weisungen in Bezug auf die in Rede stehenden Kartelle erteilte oder dass sie von diesen Kartellen nicht einmal Kenntnis hatte, ist im Übrigen als solcher nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die Vermutung des bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 59 und 60).
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