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   EuGH, 14.09.2016 - C-519/15 P   

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https://dejure.org/2016,28302
EuGH, 14.09.2016 - C-519/15 P (https://dejure.org/2016,28302)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2016 - C-519/15 P (https://dejure.org/2016,28302)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2016 - C-519/15 P (https://dejure.org/2016,28302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Ziff. 35 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Charta der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Ziff. 35 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Charta der ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Ziff. 35 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Charta der ...

  • rechtsportal.de

    Implizite Urteilsbegründung in Wettbewerbssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Ziff. 35 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Charta der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Zwar habe der Gerichtshof u. a. in Rn. 181 seines Urteils vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), bereits festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen, er habe jedoch betont, dass es zumindest "wünschenswert" sei, dass der Mechanismus zur Festsetzung der Höhe der Sanktion angegeben werde.

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nur dann, wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen wäre (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89 und 90, vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 90, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89 und 90, vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 90, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89 und 90, vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 90, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Wie sich aus Rn. 63 des Urteils vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C-287/11 P, EU:C:2013:445), und aus Rn. 42 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778) ergebe, müsse, um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, an der es nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei, nachgewiesen werden, dass es zum einen von den Verhaltensweisen der anderen Unternehmen in diesem Zusammenhang gewusst habe oder diese vernünftigerweise habe vorhersehen können und dass es zum anderen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele habe beitragen wollen.

    Das Gericht hat nämlich in Rn. 92 des angefochtenen Urteils fehlerfrei die Rechtsprechung des Gerichtshofs wiedergegeben, wonach ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42).

  • EuG, 10.11.2015 - T-422/10

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Trafilerie Meridionali SpA (im Folgenden: Trame) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission (T-422/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:512), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg.

    Auf einen entsprechenden Antrag der Kommission hat das Gericht mit Beschluss vom 10. November 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission (T-422/10 REC, EU:T:2015:857), eine Berichtigung des angefochtenen Urteils vorgenommen, um insbesondere in Anbetracht der hierzu in dem streitigen Beschluss angeführten und in Rn. 20 des Urteils wiedergegebenen Angaben bei der Rundung des Endbetrags der gegen Trame verhängten Geldbuße eine höhere Genauigkeit anzuwenden.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Unter Berufung auf die mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), begründete Rechtsprechung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass der Gerichtshof, wenn offensichtlich sei, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in der bei ihm anhängigen Rechtssache innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt habe, über einen Schadensersatzantrag entscheiden könne.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Unter Berufung auf die durch die Urteile vom 16. November 2000, Weig/Kommission (C-280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 52 bis 68), und vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 91 bis 100), begründete Rechtsprechung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass es viele Präzedenzfälle gebe, in denen der Gerichtshof der Ansicht gewesen sei, das Urteil des Gerichts aufheben zu müssen, soweit es bei der Überprüfung der Geldbuße eine Berechnungsmethode herangezogen habe, die sich von der von der Kommission oder vom Gericht selbst gegenüber anderen an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen verwendeten unterscheide.
  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Wie sich aus Rn. 63 des Urteils vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C-287/11 P, EU:C:2013:445), und aus Rn. 42 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778) ergebe, müsse, um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, an der es nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei, nachgewiesen werden, dass es zum einen von den Verhaltensweisen der anderen Unternehmen in diesem Zusammenhang gewusst habe oder diese vernünftigerweise habe vorhersehen können und dass es zum anderen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele habe beitragen wollen.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
    Unter Berufung auf die durch die Urteile vom 16. November 2000, Weig/Kommission (C-280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 52 bis 68), und vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 91 bis 100), begründete Rechtsprechung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass es viele Präzedenzfälle gebe, in denen der Gerichtshof der Ansicht gewesen sei, das Urteil des Gerichts aufheben zu müssen, soweit es bei der Überprüfung der Geldbuße eine Berechnungsmethode herangezogen habe, die sich von der von der Kommission oder vom Gericht selbst gegenüber anderen an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen verwendeten unterscheide.
  • EuG, 15.07.2015 - T-422/10

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für die Berechnung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55).

    Dies erfordert nicht, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55), auch wenn es sich gegebenenfalls von den darin definierten Richtlinien leiten lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Gericht ferner, die Faktoren, die es bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße berücksichtigt, ausführlich darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Schließlich obliegt es dem Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht, ausführlich darzulegen, welche Faktoren es bei seiner Entscheidung über die Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41).
  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Im Rahmen seiner Begründungspflicht hat das Gericht ausführlich darzulegen, welche Faktoren es bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).
  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Dabei hat das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht ausführlich darzulegen, welche Faktoren es bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

    59 - Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205), vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 82), vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission (C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73), und vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission (C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-589/15

    Anagnostakis / Kommission - Rechtsmittel - Bürgerinitiative ,Eine Million

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

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