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   EuGH, 14.09.2017 - C-177/16   

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https://dejure.org/2017,34152
EuGH, 14.09.2017 - C-177/16 (https://dejure.org/2017,34152)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-177/16 (https://dejure.org/2017,34152)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-177/16 (https://dejure.org/2017,34152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura - Latvijas Autoru apvieniba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessener Preis" - Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren - Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten - Auswahl der Referenzstaaten ...

  • Betriebs-Berater

    Unangemessene Preise einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte - marktbeherrschende Stellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessener Preis" - Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren - Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten - Auswahl der Referenzstaaten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Kartellrecht: Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agentura u.a./Konkurences padome

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura - Latvijas Autoru apvieniba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessener Preis" - Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren - Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten - Auswahl der Referenzstaaten ...

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Überhöhte Tarife der Verwertungsgesellschaften können kartellrechtswidrige Handelsbeeinträchtigung sein

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Überhöhte Tarife der Verwertungsgesellschaften können kartellrechtswidrige Handelsbeeinträchtigung sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2017, 1100
  • ZUM 2018, 44
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.07.1989 - 110/88

    Lucazeau u.a. / SACEM u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Hinsichtlich des zweiten Punkts, also der Methode zur Beurteilung der Unangemessenheit der Preise, sei zu beachten, dass Tarife eines Mitgliedstaats, die wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 1989, Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), ergangen sei, ein Mehrfaches der Tarife anderer Mitgliedstaaten betrügen, ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung seien.

    Weiter sei zu klären, unter welchen Bedingungen im Sinne von Rn. 25 des Urteils vom 13. Juli 1989, Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), zum einen Tarife als "erheblich höher" anzusehen seien und zum anderen das betroffene Unternehmen "die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen" habe.

    Dabei hat der Gerichtshof bereits implizit anerkannt, dass sich die Tarife einer Monopol-Verwertungsgesellschaft auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken können und Art. 102 AEUV auf eine solche Situation daher anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, vom 13. Juli 1989, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110).

    Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Tarife, diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Weiterhin ist zu beachten, dass der Vergleich zwischen den Preisen des betreffenden Mitgliedstaats und denen anderer Mitgliedstaaten auf einer einheitlichen Grundlage vorzunehmen ist (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326) ergangen sind, wurden beispielsweise Gebühren verglichen, die in diversen Mitgliedstaaten in bestimmten Arten von Diskotheken mit festgelegten Eigenschaften, darunter die Fläche, erhoben wurden.

    Wie bereits erwähnt, ist in Fällen, in denen ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Tarife, diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist indessen im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen den Tarifen in Lettland und denen in den anderen Referenzmitgliedstaaten weniger hoch als die zwischen den Gebühren bestimmter Mitgliedstaaten festgestellten Unterschiede in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), ergangen sind.

    Aus den Urteilen vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Unterschiede wie die im Ausgangsverfahren festgestellten nie als "erheblich" bewertet werden dürften.

    Die Verwertungsgesellschaft kann die Differenz mit objektiven Unterschieden zwischen den Verhältnissen in dem betreffenden Mitgliedstaat und denen in den übrigen Vergleichsmitgliedstaaten rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Ist nämlich der Teil des Gebührenaufkommens, der für die Kosten der Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Gebühren aufgewendet und somit nicht an die Urheberrechteinhaber ausgekehrt wird, erheblich höher, lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Schwerfälligkeit des Verwaltungsapparats und damit der hohe Gebührensatz gerade durch den Mangel an Wettbewerb auf dem Markt erklären lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 42, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 29).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Dabei hat der Gerichtshof bereits implizit anerkannt, dass sich die Tarife einer Monopol-Verwertungsgesellschaft auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken können und Art. 102 AEUV auf eine solche Situation daher anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, vom 13. Juli 1989, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110).

    Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Tarife, diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Weiterhin ist zu beachten, dass der Vergleich zwischen den Preisen des betreffenden Mitgliedstaats und denen anderer Mitgliedstaaten auf einer einheitlichen Grundlage vorzunehmen ist (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326) ergangen sind, wurden beispielsweise Gebühren verglichen, die in diversen Mitgliedstaaten in bestimmten Arten von Diskotheken mit festgelegten Eigenschaften, darunter die Fläche, erhoben wurden.

    Wie bereits erwähnt, ist in Fällen, in denen ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Tarife, diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist indessen im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen den Tarifen in Lettland und denen in den anderen Referenzmitgliedstaaten weniger hoch als die zwischen den Gebühren bestimmter Mitgliedstaaten festgestellten Unterschiede in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), ergangen sind.

    Aus den Urteilen vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Unterschiede wie die im Ausgangsverfahren festgestellten nie als "erheblich" bewertet werden dürften.

    Die Verwertungsgesellschaft kann die Differenz mit objektiven Unterschieden zwischen den Verhältnissen in dem betreffenden Mitgliedstaat und denen in den übrigen Vergleichsmitgliedstaaten rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 25).

    Ist nämlich der Teil des Gebührenaufkommens, der für die Kosten der Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Gebühren aufgewendet und somit nicht an die Urheberrechteinhaber ausgekehrt wird, erheblich höher, lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Schwerfälligkeit des Verwaltungsapparats und damit der hohe Gebührensatz gerade durch den Mangel an Wettbewerb auf dem Markt erklären lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 42, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, Rn. 29).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Hierfür ist zu ermitteln, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht, und bejahendenfalls zu prüfen, ob ein Preis erzwungen wurde, der, sei es absolut, sei es im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten, unangemessen ist (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 252).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und der Gerichtshof auch anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 253), gibt es jedoch noch andere Methoden, um zu ermitteln, ob ein Preis übertrieben hoch ist.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Dabei hat der Gerichtshof bereits implizit anerkannt, dass sich die Tarife einer Monopol-Verwertungsgesellschaft auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken können und Art. 102 AEUV auf eine solche Situation daher anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, vom 13. Juli 1989, und Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, EU:C:1989:326, sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110).

    Im Übrigen hat eine Einrichtung wie die AKKA/LAA, die für die Erbringung dieser Dienstleistung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV inne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Unternehmen" in Art. 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrem Rechtsstatus und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst dieser Begriff den Wert der von dem betreffenden Unternehmen verkauften Waren oder Dienstleistungen und gibt somit die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 16 bis 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Im Übrigen muss eine von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße, wie jede von nationalen Behörden verhängte Sanktion wegen Verstoßes gegen Unionsrecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Nunes und de Matos, C-186/98, EU:C:1999:376, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
    Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV könnte vorliegen, wenn ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, aaO Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA).

    Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, Slg 1978, 207 Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-372/19

    SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, und vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass ermittelt werden muss, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht, und dass, wenn dies der Fall sein sollte, zu prüfen ist, ob ein Preis erzwungen wurde, der, sei es absolut, sei es im Vergleich zu den in Wettbewerb stehenden Dienstleistungen, unangemessen ist; der Gerichtshof hat aber auch festgestellt, dass es noch andere Methoden gibt, um die etwaige Überhöhtheit eines Preises zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Bezug auf die von Verwertungsgesellschaften auferlegten Gebühren können diese Methoden, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, an einem Vergleich zwischen dem Preis, dessen Angemessenheit bestritten wird, und Bezugsgrößen wie etwa denjenigen Preisen ansetzen, die das beherrschende Unternehmen in der Vergangenheit für gleiche Dienstleistungen auf demselben relevanten Markt verlangte, oder etwa denjenigen Preisen, die ein solches Unternehmen für andere Dienstleistungen oder gegenüber anderen Kundenkategorien verlangte, oder auch denjenigen Preisen, die andere Unternehmen für die gleiche Dienstleistung oder für vergleichbare Dienstleistungen auf anderen nationalen Märkten verlangten, jedoch nur, soweit dieser Vergleich auf einheitlicher Grundlage vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere für die letztgenannte Vergleichsgrundlage Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

    Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann im Grundsatz durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, aaO; Rn. 248/257 - United Brands/Kommission; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2018, 320 Rn. 36 - AKKA/LAA).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission (26/75, EU:C:1975:150, Rn. 11 und 12), vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 bis 30), vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46 und 47), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 und 29), vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 141 und 142), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

    22 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission (26/75, EU:C:1975:150, Rn. 11 und 12), vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 bis 30), vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46 und 47), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 und 29), vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 141 und 142), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

    22 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Somit müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen Art. 101 AEUV nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 68, und vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 37).

    Tatsächlich umfasst der Begriff des Umsatzes den Wert der von dem betreffenden Unternehmen verkauften Waren oder Dienstleistungen und gibt somit dessen tatsächliche wirtschaftliche Situation wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19

    SABAM

    15 C-177/16, EU:C:2017:286 (im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache AKKA/LAA).

    Diese Definition wurde in mehreren späteren Urteilen übernommen, vgl. z. B. Urteile vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 und 28), vom 17. Juli 1997, GT-Link (C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 39), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28), und zuletzt Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA/LAA).

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