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   EuGH, 14.09.2017 - C-184/16   

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https://dejure.org/2017,34151
EuGH, 14.09.2017 - C-184/16 (https://dejure.org/2017,34151)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-184/16 (https://dejure.org/2017,34151)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-184/16 (https://dejure.org/2017,34151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie 2008/115/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Aufenthalt eines Angehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats trotz eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/38/EG Art. 30, RL 2004/38/EG Art. 27
    Unionsbürger, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Übersetzung, Rückkehrentscheidung, Anmeldung, Registrierung, Sprache, Dolmetscher, schriftlicher Bescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Petrea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie 2008/115/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Aufenthalt eines Angehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats trotz eines ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist daher nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Aufenthalt eines Bürgers ebenso wenig allein deshalb als illegal eingestuft werden darf, weil er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wie er allein deshalb als im Sinne des Unionsrechts legal angesehen werden darf, weil dem Bürger eine solche Aufenthaltserlaubnis rechtsgültig erteilt wurde (Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 54).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist nämlich die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2004 - C-85/03

    Mavrona

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Insoweit ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten sich an der Richtlinie 2008/115 ausrichten können, um die zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren für den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie der im Ausgangsverfahren fraglichen festzulegen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Februar 2004, Mavrona, C-85/03, EU:C:2004:83, Rn. 20).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Gleichwohl dürfen diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 80, und vom 13. März 2014, Global Trans Lodzhistik, C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140, Rn. 33).
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Sodann geht aus den vorbereitenden Arbeiten zur Richtlinie 2004/38 hervor, so insbesondere aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endg.), dass Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht fordert, dass die Ausweisungsverfügung in die Sprache des Betroffenen übersetzt wird, sondern dass die Mitgliedstaaten, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille (115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 13), entschieden worden war, dafür sorgen müssen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung der Entscheidung auch wirklich versteht.
  • EuGH, 13.03.2014 - C-29/13

    Global Trans Lodzhistik - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Gleichwohl dürfen diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 80, und vom 13. März 2014, Global Trans Lodzhistik, C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140, Rn. 33).
  • RG, 01.10.1921 - I 135/21

    Vertragsmäßige Beschränkung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-184/16
    Das Präsidialdekret 106/2007 über die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im griechischen Hoheitsgebiet (FEK A' 135/21.6.2007) setzte die Richtlinie 2004/38 in griechisches Recht um.
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin hat die belgische Regierung mit Schriftsatz, der am 12. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, um die Möglichkeit zu erhalten, zum einen auf die Schlussanträge zu reagieren, da diese nach Ansicht der belgischen Regierung eine unzutreffende Auslegung der Richtlinie 2008/115 enthalten, und zum anderen eine Stellungnahme zu den Urteilen vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:59), und vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), abzugeben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue

    So hat der Gerichtshof im Urteil Petrea(5) ausgeführt, dass "die Mitgliedstaaten sich an der [Rückführungsrichtlinie] ausrichten können, um die zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren für den Erlass einer [nach der Aufenthaltsrichtlinie ergangenen] Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger ... festzulegen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht".

    Bereits im Urteil Petrea(10) habe der Gerichtshof entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie ausrichten könnten, um die zuständigen Behörden zu bestimmen und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung, mit der ein Unionsbürger zur Rückkehr verpflichtet werde, festzulegen, wenn dem keine unionsrechtliche Bestimmung entgegenstehe.

    So können sich die Mitgliedstaaten nach dem Urteil Petrea "an der [Rückführungsrichtlinie, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige betrifft] ausrichten ..., um die zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren für den Erlass einer [Verfügung zur Ausweisung eines Unionsbürgers] festzulegen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht"(17).

    Allerdings sind die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen gemäß dem Urteil Petrea nur dann auf Unionsbürger und deren Familienangehörige übertragbar, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht.

    Im Licht dieser Überlegungen ist zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen das Urteil Petrea zur Beurteilung der einzelnen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen herangezogen werden kann.

    In diesem Sinne sind solche Maßnahmen zwar Verwaltungsmaßnahmen, sie gehen jedoch weit über reine Organisations- oder Verfahrensmaßnahmen hinaus, wie sie u. a. im Urteil Petrea in Rede standen.

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das Urteil Petrea, obwohl es den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zugesteht, sich an der Rückführungsrichtlinie auszurichten, um Maßnahmen zur Vollziehung von nach der Aufenthaltsrichtlinie ergangenen Ausweisungsverfügungen zu erlassen, nicht in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, da diese präventiven Maßnahmen im Gegensatz zu reinen Organisations- und Verfahrensmaßnahmen die Ausübung der von der Aufenthaltsrichtlinie verliehenen Rechte selbst berühren und u. a. die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht beschränken können.

    5 Urteil vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 52).

    16 Vgl. Urteil Petrea (Rn. 50 bis 56) und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Petrea (C-184/16, EU:C:2017:324, Nrn. 75 bis 87).

    17 Vgl. Urteil Petrea (Rn. 52 bis 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    d) Aufgrund der den Mitgliedstaaten verbleibenden Zuständigkeit bleibt es ihnen unbenommen, die Ausweisung nach ihrer nationalen Rechtsordnung so auszugestalten, dass sie eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellt (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU -, InfAuslR 2011, 320, Rn. 50, oder zu Griechenland EuGH, Urteil vom 14.09.2017 - C-184/16 -, juris Rn. 17 ff.) oder - wie dies für Deutschland gilt - ein anderes Regelungsregime vorzusehen.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-718/19

    Die Maßnahmen zur Vollstreckung einer Entscheidung über die Ausweisung eines

    Zwar ergebe sich aus der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Unionsrecht dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger durch dieselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht entgegenstehe, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 in das nationale Recht für diesen Unionsbürger günstiger seien.

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, Vorschriften vorzusehen, die es ihnen ermöglichen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung einer auf Art. 27 der Richtlinie 2004/38 gestützten Ausweisungsverfügung zu erlassen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 52).

    In Anbetracht des grundlegenden Status der Unionsbürger dürfen Maßnahmen zur Verhinderung der Fluchtgefahr, die im Rahmen der Ausweisung dieser Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auferlegt werden können, nicht ungünstiger sein als die Maßnahmen, die im nationalen Recht vorgesehen sind, um die Gefahr zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Rückkehrverfahren nach der Richtlinie 2008/115 anhängig ist, während der Frist für die freiwillige Ausreise fliehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 51, 54 und 56).

  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

    Der Rat kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 31 ff.), und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Petrea (C-184/16, EU:C:2017:324, Nr. 61 ff.) berufen.

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen den Standpunkt des Generalanwalts Szpunar bestätigt und festgestellt, dass ein deklaratorischer Rechtsakt wie eine Anmeldebescheinigung als solcher das berechtigte Vertrauen des Betroffenen auf sein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht begründen kann (Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 35).

    Diese Voraussetzung lässt sich jedoch der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), nicht entnehmen.

  • VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen

    Da ein solches Aufenthaltsverbot sogar der Einreise und dem Aufenthalt eines Unionsbürgers entgegensteht (vgl. EuGH, U.v. 14.9.2017 - Rs. C-184/16, InfAuslR 2017, 427/429 Rn. 45, 47 f., 56), kann für den drittstaatsangehörigen Kläger nichts anderes gelten.
  • BGH, 05.04.2022 - XIII ZB 18/21

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    Art. 12 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie fordert nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen die Entscheidung auch ohne entsprechenden Antrag in einer Sprache mitgeteilt wird, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-184/16, juris Rn. 66 ff. zu Art. 30 der für Unionsbürger geltenden Richtlinie 2004/38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 48), und vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

    Sie verleiht kein Aufenthaltsrecht (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 32 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-571/16

    Kantarev - Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme - Feststellung der

    39 Vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50), und vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte der Unionsbürger, sich im

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

  • VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243

    Erfolgloses, auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtetes

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