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   EuGH, 14.09.2017 - C-56/16 P   

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EuGH, 14.09.2017 - C-56/16 P (https://dejure.org/2017,34154)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-56/16 P (https://dejure.org/2017,34154)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-56/16 P (https://dejure.org/2017,34154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d - Unionswortmarke PORT CHARLOTTE - Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke - Schutz der älteren Ursprungsbezeichnungen "Porto" und "Port" nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d - Unionswortmarke PORT CHARLOTTE - Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke - Schutz der älteren Ursprungsbezeichnungen "Porto" und "Port" nach der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 89
  • GRUR Int. 2018, 369
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-56/16
    Die Merkmale und Ziele der Verordnung Nr. 510/2006, aus denen der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), geschlossen habe, dass dieser Verordnung ein abschließender Charakter zukomme, entsprächen denen der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008.

    Da das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils die entsprechende Geltung der im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), formulierten Grundsätze anerkannt habe, hätte es daraus entgegen seinen Ausführungen in Rn. 44 dieses Urteils folgern müssen, dass der abschließende Charakter der von der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung die Möglichkeit ausschließe, einen zusätzlichen Schutz zu gewähren, der den nach dieser Verordnung gewährten ergänze oder verdränge.

    Das IVDP wendet sich auch gegen die Ansicht des EUIPO, dass zwischen der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1234/2007 eine Parallelität bestehe und darum die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), für Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel aufgestellten Grundsätze auf Ursprungsbezeichnungen von Weinen übertragbar seien.

    Aus Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), ergebe sich zwar, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und die Verordnung Nr. 510/2006 die Schaffung einer einheitlichen und abschließenden Schutzregelung bezweckten, aber dieser abschließende Charakter stehe nicht der Anwendung einer Schutzregelung für geografische Namen entgegen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnungen liege.

    Was in Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), zur Reichweite der Schutzregelung in der Verordnung Nr. 510/2006 grundsätzlich ausgeführt worden sei, lasse sich, wenn man die deutlich verschiedenen Ziele und Merkmale beider Verordnungen bedenke, nicht auf die Schutzregelung in der Verordnung Nr. 1234/2007 erstrecken.

    "38 ... [D]ie genauen Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes [sind] - im Einklang mit dem Geist und der Systematik des einheitlichen Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend zur Verordnung Nr. 510/2006 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 ff.) - ausschließlich in Art. 118m Abs. 1 und 2 [der Verordnung Nr. 1234/2007] geregelt.

    Entgegen dem Vorbringen des IVDP stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Gericht die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), dargelegten Grundsätze, wonach die Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 einen einheitlichen und abschließenden Charakter besitzt, auch auf die Schutzregelung der Verordnung Nr. 1234/2007 bezogen hat.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1234/2007 den Zielen der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die der Gerichtshof in den Rn. 110 bis 113 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), erläutert hat.

    Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 111).

    Den nationalen Erzeugern eine solche Möglichkeit einzuräumen, würde ebenfalls die Schaffung eines freien und nicht verfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

    Die Gefahr, das von der Verordnung Nr. 1234/2007 verfolgte Hauptziel, das in der Sicherstellung der Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse liegt, zu beeinträchtigen, ist umso höher, als anders als bei den Marken bis heute vom Unionsgesetzgeber keine Maßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113).

    Sodann ist festzustellen, dass die Merkmale der in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung denen der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die in den Rn. 115 ff. des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), beschrieben worden sind.

    Erstens beruht das Eintragungsverfahren der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 anders als bei anderen Unionsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie der Regelung der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke oder der Verordnung Nr. 2100/94 über den Sortenschutz auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116).

    Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 117).

    Bezüglich des Eintragungsverfahrens ist ebenfalls aufschlussreich, dass nach der Bestimmung des Art. 118f Abs. 7 der Verordnung Nr. 1234/2007, die im Wesentlichen mit Art. 38 Abs. 7 der Verordnung Nr. 479/2008 identisch ist, die Mitgliedstaaten einen lediglich übergangsweisen nationalen Schutz gewähren können, bis die Kommission über den Antrag auf Eintragung entschieden hat (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118).

    Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 119).

    Überdies würde eine Bestimmung dieses Typs ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 aufrechterhalten und neben der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Regelung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 120).

    Zweitens wird der abschließende Charakter der Schutzregelung, wie sie in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 vorgesehen ist, auch durch die Übergangsbestimmungen für bestehende geografische Bezeichnungen wie die Ursprungsbezeichnung "Porto" oder "Port" bestätigt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 121).

    Eine solche Übergangsregelung zum Schutz von bestehenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben hätte aber keine Existenzberechtigung, wenn die von der Verordnung Nr. 1234/2007 zum Schutz solcher Namen vorgesehene Regelung keinen abschließenden Charakter hätte, was bedeutete, dass die Mitgliedstaaten diese Namen in jedem Fall weiterhin ohne zeitliche Beschränkung beibehalten dürften (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 128).

    Wie sich aus der Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht, das sich dafür auf die Auslegung der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 durch den Gerichtshof in den Rn. 107 ff. seines Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), stützte, rechtsfehlerfrei in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Schutzregelung für die Ursprungsbezeichnung "Porto" oder "Port", wie sie in Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 enthalten ist, für Ursprungsbezeichnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ein einheitlicher und abschließender Charakter zukommt.

    Im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen dahin auszulegen ist, dass sie einen einheitlichen und zugleich abschließenden Charakter hat.

    Dem Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der somit vom Gerichtshof angenommene abschließende Charakter der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 nicht auch Fälle umfasste, in denen eine nationale Regelung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung einen "zusätzlichen", also einen verstärkten oder weiter reichenden Schutz gewährt als den sich allein aus der Verordnung ergebenden.

    Die Verordnung Nr. 1234/2007 steht zwar dem Schutz einer "einfache[n] ... geografische[n] Herkunftsangabe", also einer Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seines spezifischen geografischen Ursprungs besteht und die daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1234/2007 fällt, nach nationalem Recht nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.11.2015 - T-659/14

    Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto / OHMI - Bruichladdich Distillery (PORT

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-56/16
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, 1nstituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM - Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T-659/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:863), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, 1nstituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM - Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T - 659/14, EU:T:2015:863), wird aufgehoben.

    Die vom Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP in der Rechtssache T - 659/14 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013 - 4) erhobene Klage wird abgewiesen.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-56/16
    Das Gericht habe sich in seiner Prüfung auch von den richtigen rechtlichen Kriterien leiten lassen, weil nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der "Anspielung" eine Fallgestaltung erfasse, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließe, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst werde, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung erfasst der Begriff der "Anspielung" eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt (vgl. zur - mit Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in allen Punkten identischen - Bestimmung des Art. 16 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 1576/89 des Rates [ABl. 2008, L 39, S. 16] u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann selbst dann eine "Anspielung" vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-56/16
    Dieser übergangsweise gewährte Schutz wird, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 118s Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 ergibt, auf Unionsebene gemäß der Verordnung Nr. 1493/1999 bereitgestellt und bereits - u. a. nach dieser Verordnung - geschützten Weinnamen automatisch zuerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 58).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sollen die Vorschriften der Verordnung Nr. 110/2008 und insbesondere die ihres Art. 16 eine missbräuchliche Verwendung geschützter geografischer Angaben verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Wie der Gerichtshof in Rn. 82 des Urteils vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693), in Bezug auf den Schutz von g.U. und g.g.A. ausgeführt hat, stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 114 ff.), in dem Kriterien für eine Assoziation zwischen dem streitigen Zeichen und der geschützten Bezeichnung aufgestellt werden, die auf eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommene "logische und begriffliche Einheit" oder eine "geografische Bezugnahme auf einen Portwein, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt", abstellen.

    50 Zu den angegriffenen Bezeichnungen "Cambozola", "Parmesan", "KONJAKKI", "Verlados" und "Port Charlotte" vgl. Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44), vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 122 bis 125).

    64 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 80 und 81).

    Vgl. auch, zur geschützten Ursprungsbezeichnung "Porto/Port" und zur Marke "Port Charlotte", Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache EUIPO/Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:394, Nrn. 95 ff.), und Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 123).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

    Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

    Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budejovický Budvar [American Bud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18

    Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher

    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

    12 Vgl. Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 96, 101 und 103).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 99 bis 102).

    Im Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 99 bis 102), hat der Gerichtshof die gleichen Erwägungen in einem Kontext angewandt, in dem die Ursprungsbezeichnung auf Unionsebene eingetragen war.

    28 Vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1234/2007 Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82), sowie Urteil CIVC, Rn. 38.

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 162/19

    Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder

    Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

    Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budejovický Budvar [American Bud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 164/19

    Unterlassungsanspruch auf Basis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als

    Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

    Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budejovický Budvar [American Bud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

  • VG Mainz, 24.10.2019 - 1 K 67/19

    Geschützte Weinbezeichnung "Rheinhessen"

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 20 U 133/17

    Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten;

  • BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier - Vorlage zur

  • EuG, 12.07.2018 - T-774/16

    Consejo Regulador del Cava / EUIPO - Cave de Tain L'Hermitage, union des

  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 2a O 168/22
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