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   EuGH, 14.10.2010 - C-280/08 P   

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https://dejure.org/2010,442
EuGH, 14.10.2010 - C-280/08 P (https://dejure.org/2010,442)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-280/08 P (https://dejure.org/2010,442)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P (https://dejure.org/2010,442)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste - ...

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Telekom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste - ...

  • EU-Kommission

    Deutsche Telekom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Markt für Telekommunikationsdienste; Preisgestaltung für Endkunden; Eigene Verantwortlichkeit des Telekommunikationsdienstleisters bei Verbleiben eines Handlungsspielraums trotz Einflussnahme durch eine Regulierungsbehörde; Berechnung der Margenbeschneidung; ...

  • kanzlei.biz

    Deutsche Telekom AG hält andere Telefonanbieter durch ihre marktbeherrschende Stellung als Infrastrukturanbieter klein

  • Betriebs-Berater

    Millionenbußgeld gegen Telekom bestätigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82
    Wettbewerb; Markt für Telekommunikationsdienste; Preisgestaltung für Endkunden; Eigene Verantwortlichkeit des Telekommunikationsdienstleisters bei Verbleiben eines Handlungsspielraums trotz Einflussnahme durch eine Regulierungsbehörde; Berechnung der Margenbeschneidung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Festnetz-Telefoniedienste in Deutschland verhängte Geldbuße von 12,6 Mio. Euro

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Telekom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste - ...

  • lehofer.at (Kurzinformation und -anmerkung)

    Magenta Squeeze! Kommissions- und Gerichtsentscheidung wegen Dt. Telekom-Margin-Squeeze bestätigt

  • heise.de (Pressemeldung, 14.10.2010)

    Millionenbußgeld gegen Telekom bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsche Telekom mißbrauchte ihre Marktstellung in der Festnetztelefonie

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Millionenbußgeld gegen Telekom bestätigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geldbuße iHv. 12,6 Mio. EUR gegen DTAG wegen Marktmissbrauch bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbuße gegen Deutsche Telekom wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung gerechtfertigt - Margenbeschneidung behindert grundsätzlich die Entwicklung des Wettbewerbs

Besprechungen u.ä. (2)

  • lehofer.at (Kurzinformation und -anmerkung)

    Magenta Squeeze! Kommissions- und Gerichtsentscheidung wegen Dt. Telekom-Margin-Squeeze bestätigt

  • lehofer.at (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Margin Squeeze und (k)ein Ende: Fall Deutsche Telekom

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Deutschen Telekom AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-271/03, Deutsche Telekom gegen Kommission, eingelegt am 26. Juni 2008

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-271/03, Deutsche Telekom/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 405
  • EuZW 2011, 200 (Ls.)
  • BB 2010, 2641
  • K&R 2011, 104
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Beschränkt sich also ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen (Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 73, sowie CIF, Randnr. 56).

    Zudem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie das Gericht in Randnr. 311 des angefochtenen Urteil dargelegt hat, das Verhalten des betroffenen Unternehmens bei der Bemessung der Sanktion im Licht des mildernden Umstands beurteilt werden, den der nationale rechtliche Rahmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 620, sowie CIF, Randnr. 57).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Die Möglichkeit, eine bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweise vom Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG deswegen auszuschließen, weil sie den betreffenden Unternehmen durch bestehende nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wurde oder weil diese jegliches Wettbewerbsverhalten von ihrer Seite ausschlossen, ist somit vom Gerichtshof nur eingeschränkt anerkannt worden (Urteile vom 20. März 1985, 1talien/Kommission, 41/83, Slg. 1985, 873, Randnr. 19, vom 10. Dezember 1985, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Slg. 1985, 3831, Randnrn. 27 bis 29, und vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 67).

    Beschränkt sich also ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen (Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 73, sowie CIF, Randnr. 56).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Drittens ist, soweit die vorliegende Rüge gegen die Feststellungen des Gerichts zur Chancengleichheit gerichtet ist, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 25, vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 51).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union, dass diese anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, Dalmine/Kommission, Randnr. 129, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2005, I 5425, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 54).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Im Übrigen ist zu beachten, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts ausreicht, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 90).
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen nämlich Verdrängungspraktiken marktbeherrschender Unternehmen wie die hier in Rede stehende besonders schwere Verstöße dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 51, sowie AKZO/Kommission, Randnr. 162).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG ist somit die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. I-2369, Randnr. 103).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten des betroffenen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Einführung der in Rede stehenden Praxis gespielt hat, der Gewinn, den es aus ihr ziehen konnte, seine Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 129, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 242).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Was als Erstes die Rügen bezüglich der Stichhaltigkeit der Erwägungen des Gerichts angeht, hat der Gerichtshof zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbuße geahndet werden können, entschieden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt (Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, sowie Nederlandsche Banden Industrie Michelin/Kommission, Randnr. 107).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs trägt ein marktbeherrschendes Unternehmen nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57).
  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

  • EuGH, 04.10.2007 - C-311/05

    Naipes Heraclio Fournier / HABM

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.10.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Zum ersten Aspekt verweist Google u. a. auf die Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177), um darzulegen, dass der Gerichtshof bei marktbeherrschenden Unternehmen zwischen wettbewerbsschädigenden Praktiken und wettbewerbsfördernden Praktiken im Rahmen des "normalen" oder des "leistungsbezogenen" Wettbewerbs unterscheide.

    Dabei ist es unerheblich, ob ein Rechtsakt einen solchen diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Suchergebnissen allgemein vorschreibt oder nicht, weil nach der Rechtsprechung ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auf die Möglichkeit hinweist, bestimmte Ungleichbehandlungen als Verstoß gegen Art. 102 AEUV anzusehen, wenn es um Begünstigungspraktiken marktbeherrschender Betreiber im Internetsektor geht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die aufgrund dieser Bestimmung verbotene missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff, der insbesondere Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens erfasst, die auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des dort noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

    Wie oben in den Rn. 437 und 438 ausgeführt, gehören zu den nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbräuchen einer beherrschenden Stellung insbesondere Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung des auf einem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern, und sei es auch nur potenziell (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 250 bis 254 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung kann u. a. in einem Verhalten bestehen, das die Aufrechterhaltung des bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu beurteilen, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 273, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 198).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    15 und 16, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Als Zweites beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs, Rn. 175), sowie die Urteile TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 28) und Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 26).
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