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   EuGH, 14.10.2010 - C-345/09   

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EuGH, 14.10.2010 - C-345/09 (https://dejure.org/2010,4870)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-345/09 (https://dejure.org/2010,4870)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-345/09 (https://dejure.org/2010,4870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Delft u.a.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - ...

  • EU-Kommission PDF

    Van Delft u.a.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - ...

  • EU-Kommission

    Van Delft u.a.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - ...

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit; Leistungen der Krankenversicherung für Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente mit Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat; Einbehalt von Teilen der Rente bei Bezug von Sachleistungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit; Leistungen der Krankenversicherung für Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente mit Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat; Einbehalt von Teilen der Rente bei Bezug von Sachleistungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Delft u.a.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. 28, 28a und 33 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 29 - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - Leistungen der Krankenversicherung - Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. August 2009 - J. A. van Delft u. a./College van zorgverzekeringen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 375
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53).

    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 47, von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und Kommission/Spanien, Randnr. 45).

    Daher schließt die Anwendbarkeit der Art. 28, 28a und 33 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche an sich nicht aus, dass sich die Kläger des Ausgangsverfahrens der Einbehaltung von Beiträgen durch den zuständigen Träger des zur Zahlung ihrer Rente verpflichteten Mitgliedstaats für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit durch den zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats aufgrund primärrechtlicher Bestimmungen widersetzen können (vgl. entsprechend Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66).

    So stimmt der in Art. 45 AEUV verwendete Arbeitnehmerbegriff nicht notwendig mit dem überein, der im Bereich von Art. 48 AEUV und der Verordnung Nr. 1408/71 gilt (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einer ständigen Rechtsprechung ist hierzu zu entnehmen, dass die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen nicht ihre volle Wirkung entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da diese Bestimmung eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84).

    Ein solcher Umzug kann aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betroffene Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Hingegen könnte sowohl aus Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 als auch aus dem Urteil vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen (C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 40), folgen, dass die Eintragung beim Träger des Wohnstaats Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 sei.

    43 und 44, sowie van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 39).

    Gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, diese Leistungen für Rechnung und zulasten des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn.

    Auch wenn nämlich der zuständige Träger des zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaats nach Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72 dem Träger des Wohnmitgliedstaats grundsätzlich den Betrag der gemäß Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Leistungen mittels eines Pauschbetrags erstattet, sollen durch diesen sämtliche den Betroffenen gewährte Leistungen abgedeckt werden, und seiner Berechnung werden die für einen Rentner des Wohnmitgliedstaats aufgewandten jährlichen Durchschnittskosten der medizinischen Versorgung zugrunde gelegt; der Pauschbetrag kommt nach dieser Bestimmung den tatsächlichen Ausgaben "möglichst nahe" (vgl. in diesem Sinne Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44).

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53).

    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 47, von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und Kommission/Spanien, Randnr. 45).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Wanderarbeitnehmer bereits entschieden, dass weder der AEU-Vertrag, insbesondere sein Art. 45, noch die Verordnung Nr. 1408/71 den Wanderarbeitnehmern freistellen, auf die Rechte u. a. aus Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung im Voraus zu verzichten (Urteil vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, Slg. 1998, I-843, Randnr. 42).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist nämlich der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, zu prüfen, ob ein Sozialversicherter die Leistungen eines Krankenversicherungssystems tatsächlich in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, bevor er ihn diesem System anschließt und von ihm die entsprechenden Beiträge erhebt (Urteil Molenaar, Randnr. 41).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-389/99

    Rundgren

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 eine "Kollisionsnorm" enthalten, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Urteile vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters, 69/79, Slg. 1980, 75, Randnr. 12, vom 10. Mai 2001, Rundgren, C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnrn.

    28a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung vor, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat besteht und dieser den Anspruch nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig macht, um eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten zu vermeiden, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen (vgl. Urteil Rundgren, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    39 und 40, sowie vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 24).

    Erstens ist zur Frage, ob Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, auf die Anwendung der Regelung in den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 verzichten können, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil Adanez-Vega, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Zwar sehen Art. 45 Abs. 3 Buchst. d AEUV und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) vor, dass der Einzelne ein Recht hat, nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er sich begeben hatte, um dort zu arbeiten, doch ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich jemand, der seine gesamte Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht hat, nicht auf den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann (Urteile vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 16, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 52).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats erklärt nämlich mit der Ausstellung des Vordrucks E 121 nur, dass der betreffende Sozialversicherte nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf Sachleistungen hätte, wenn er dort wohnte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnr. 50, und vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, Slg. 2000, I-2005, Randnr. 53).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Der Gerichtshof ist nicht befugt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind, oder den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu würdigen, da diese Aufgabe ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 48).
  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
    Dies wäre der Fall, wenn eine tarifliche Praxis der Versicherungsunternehmen die Umsetzung einer von der niederländischen Regierung festgelegten "politischen" Absprache wäre, die den Fortbestand der umfassenden Absicherung nur für die Gebietsansässigen unter Ausschluss der Gebietsfremden gewährleisten soll (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 1982, Kommission/Irland, 249/81, Slg. 1982, 4005, Randnrn. 27 bis 29).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23), werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84, und vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 99).

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine solche Vereinbarkeit aber nur gegeben, soweit u. a. die fragliche nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 51, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, Slg. 2009, I-9085, Randnr. 45, sowie van Delft u. a., Randnr. 101).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der EWGV 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (stRspr; grundlegend EuGH Urteil vom 12.6.1986, 302/84 - Ten Holder, EuGHE I-1827 RdNr 21 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 8; ferner Urteil vom 10.7.1986, 60/85 - Luijten, EuGHE I-2368 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 9; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4, RdNr 18; zuletzt Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 51) .

    Weil die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 danach für die Mitgliedstaaten zwingend sind, kann es nicht zugelassen werden, dass die Mitgliedstaaten oder die Sozialversicherten (selbst), die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen "aushebeln" können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen; insoweit hängt die Anwendung der Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 nämlich ausschließlich von der "objektiven Lage" ab (vgl EuGH Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 52, mwN aus seiner früheren Rechtsprechung) .

    Räumen die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 also nicht (ihrerseits) ausdrücklich ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein, so werden diese "ohne Angebot einer Alternative" nach objektiven Kriterien durch das Kollisionsrecht (selbst) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anknüpfungen an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - bestimmt (vgl Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 54, 57).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-103/13

    Somova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Für diese wörtliche Auslegung von Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung spricht auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Vorschriften dieser Verordnung, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 hängt nämlich nur von der objektiven Lage ab, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Wanderarbeitnehmer bereits entschieden, dass weder der AEU-Vertrag, insbesondere sein Art. 45, noch die Verordnung Nr. 1408/71 den Wanderarbeitnehmern freistellen, auf die Rechte u. a. aus Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung im Voraus zu verzichten (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 den in ihren Geltungsbereich fallenden Sozialversicherten ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften einräumt, sieht sie dies zudem ausdrücklich vor (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Art. 45 und 46 Abs. 2 dieser Verordnung ist festzustellen, dass auch sie zwingenden Charakters sind, denn ihrem Wortlaut nach räumen diese Vorschriften einem Versicherten, der unter diese Vorschriften fällt, kein Wahlrecht ein (vgl. entsprechend Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 57).

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Eine solche Sonderregelung, die eine abweichende kollisionsrechtliche Zuordnung zum nationalen Recht bewirkt, enthält Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004 (zur Vorgängerregelung des Art. 28 VO Nr. 1408/71 vgl EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 - juris RdNr 56; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2019 - 12 B 108/19 - juris RdNr 61; Janda in Fuchs, EuSozR, 7. Aufl 2018, VO Nr. 883/2004, Vorbemerkungen zu Art. 23 ff RdNr 2 ff; Schweikardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 11 VO Nr. 883/2004 RdNr 30, Stand der Einzelkommentierung: 15.3.2018; aA SG München Urteil vom 5.8.2013 - S 4 BL 27/12 - juris RdNr 32 ff).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 20 U 149/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Bonussystems einer ausländischen

    Art. 168 Abs. 7 AEUV befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon, ihre Gesundheitsmaßnahmen primärrechtskompatibel auszugestalten (vgl. Schmidt am Busch in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 60. Ergänzungslieferung 2016, Art. 168 Rdnr. 84 m.w.N.), weshalb die nationalen Zuständigkeiten im Gesundheitsbereich nach der Rechtsprechung des EuGH nicht von der Beachtung der Grundfreiheiten befreien (vgl. EuGH GRUR-Int. 2012, 1034 Rdnr. 27 - Susisalo u.a. ./. FIMEA u.a.; NZS 2011, 375 Rdnr. 84 - van Delft ua; GRUR 2004, 174 Rdnr. 104 - DocMorris).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    43 und 44, vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2004, I-7045, Randnr. 39, sowie vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 38).

    40, 47 und 53, sowie van Delft u. a., Randnr. 39).

    Nach diesen Regeln gewährt der Träger des Wohnorts, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Rentnern die Sachleistungen für Rechnung und zulasten des Trägers eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten (vgl. Urteile Rundgren, Randnr. 45, sowie van Delft u. a., Randnr. 39).

    Sie wird auch bestätigt durch Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 1223/98 geänderten Fassung, wonach gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentenberechtigten im Wohnstaat gewährte Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf jeden Fall durch einen zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaat erstattet werden, der somit den wesentlichen Teil des Risikos der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentner wohnt, trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44, sowie van Delft u. a., Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

    16- Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31), vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 32), und vom 14. Oktober 2010, Van Delft u. a. (C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 88).

    22- Vgl. zur Verordnung Nr. 1408/71 Urteil Van Delft u. a. (Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem lässt das Unionsrecht die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; vgl. Urteil Van Delft u. a. (Randnr. 84).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2020 - L 16 KR 573/15

    Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

    Der Hinweis der Beklagten auf das zur Vorgängerverordnung (EG) 1408/71 ergangene Urteil des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtssache C-345/09 (van Delft u.a.) führt - insbesondere da es Rentner und nicht Rentenantragsteller betrifft - zu keiner anderen Beurteilung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    5 Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 84).

    24 Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:2010, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Mai 2013, Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 52).

    86 Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610), und vom 13. Juli 2017, Szoja (C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    Dieser Auffassung stehen die Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 76 des Urteils van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610) nicht entgegen, wonach die Solidarität innerhalb eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit (es handelte sich ebenfalls um das niederländische System) zwingend von allen dem System angeschlossenen Sozialversicherten gewahrt werden müsse, unabhängig davon, zu welchem individuellen Verhalten sich jeder Einzelne von ihnen aufgrund persönlicher Parameter entschließen möge.

    10 - Vgl. u. a. Urteile van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 52) und Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 55).

    13 - Vgl. Urteil van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 62).

    Zum anderen verpflichtet das niederländische Pflichtversicherungssystem, wie Generalanwalt Jääskinen in Fn. 22 seiner Schlussanträge in der Rechtssache van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:438) ausgeführt hat, den Betroffenen, sich gegen bestimmte Risiken zu versichern, und die privaten Versicherungsunternehmen, standardisierte Verträge zur Deckung der Basisleistungen ohne individuelle Risikoprüfung anzubieten.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • EuGH, 04.06.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

  • SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14

    Hartz IV: Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09

    da Silva Martins - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17

    Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19

    Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-189/14

    Chain

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c -

  • SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer in den

  • EGMR, 23.10.2012 - 34880/12

    RAMAER AND VAN WILLIGEN v. THE NETHERLANDS

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