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   EuGH, 14.10.2010 - C-535/07   

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EuGH, 14.10.2010 - C-535/07 (https://dejure.org/2010,7316)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-535/07 (https://dejure.org/2010,7316)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 (https://dejure.org/2010,7316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Unterlassen von Regelungen zum Schutz wildlebender Vogel- und Tierarten sowie Pflanzen; Europäische Kommission gegen Republik Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Unterlassen von Regelungen zum Schutz wildlebender Vogel- und Tierarten sowie Pflanzen; Europäische Kommission gegen Republik Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fehlerhafte Ausweisung und unzureichender rechtlicher Schutz der besonderen Schutzgebiete

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. November 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.01.2007 - C-183/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 17), ist die Rüge, dass das Gebiet Hanság unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht zum BSG erklärt worden sei, begründet, denn die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte Erklärung zum Schutzgebiet ist erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgt.

    Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, C-166/97, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 153, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, C-293/07, Randnr. 22).

    Ferner steht fest, dass Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie eine Regelung vorsieht, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Europäischen Union darstellen (Urteile vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, Slg. 1996, I-3805, Randnr. 23, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 46, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    Außerdem darf sich der Schutz der BSG nicht auf die Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken, sondern muss je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 154).

    Folglich kann die Republik Österreich ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat die Form und die Mittel für die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 157).

    Der Genauigkeit der Umsetzung kommt bei der Vogelschutzrichtlinie zwar insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnrn.

    Was die Verbote betrifft, die nach dem Vorbringen BSG- und artenspezifisch sein sollen, erfordert zwar z. B. der Schutz der BSG vor den Tätigkeiten Einzelner, dass diese präventiv daran gehindert werden, Tätigkeiten nachzugehen, die möglicherweise schädlich sind (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 208); zur Verwirklichung dieses Ziels erscheint es jedoch weder notwendig, für jedes BSG spezielle Verbote zu erlassen, noch, wie aus Randnr. 20 des Urteils vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (C-374/98, Slg. 2000, I-10799), hervorgeht, dies für jede einzelne Art zu tun.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme zwar eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, doch ist die Kommission nicht verpflichtet, in dieser Stellungnahme die Maßnahmen anzugeben, die eine Abstellung des behaupteten Verstoßes ermöglichen würden (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner steht fest, dass Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie eine Regelung vorsieht, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Europäischen Union darstellen (Urteile vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, Slg. 1996, I-3805, Randnr. 23, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 46, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, dessen Verpflichtungen, was die besonderen Schutzgebiete anbelangt, an die Stelle jener treten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, muss der rechtliche Schutzstatus der BSG auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, C-415/01, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 24).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, dessen Verpflichtungen, was die besonderen Schutzgebiete anbelangt, an die Stelle jener treten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, muss der rechtliche Schutzstatus der BSG auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, C-415/01, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 24).

    Zur Bestimmung der in jedem BSG geschützten Arten und Lebensräume ist festzustellen, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden BSG gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung eines BSG (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 22) unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen muss.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Ferner steht fest, dass Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie eine Regelung vorsieht, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Europäischen Union darstellen (Urteile vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, Slg. 1996, I-3805, Randnr. 23, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 46, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    Darin besteht die Besonderheit der Schutzregelung, mit der die BSG ausgestattet werden müssen, gegenüber der weniger strengen allgemeinen Schutzregelung, die Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie für alle von ihr erfassten Vogelarten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Society for the Protection of Birds, Randnrn.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Da sich nämlich zum einen die rechtlichen Regelungen der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie voneinander unterscheiden, kann sich ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nicht dadurch entziehen, dass er sich auf andere als die darin vorgesehenen Maßnahmen beruft (Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, Slg. 2007, I-5415, Randnr. 79).

    Überdies müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 18).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    In Bezug auf diese Verpflichtungen, die nach dem Vorbringen der Kommission positiver Art und auf bestimmte BSG und bestimmte Arten bezogen sein müssen, geht aus Randnr. 59 des vorliegenden Urteils sowie aus Randnr. 34 des Urteils vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, Slg. 2005, I-9017), hervor, dass der Erlass positiver Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Zustands eines BSG keinen systematischen Charakter hat, sondern von der konkreten Lage im betreffenden BSG abhängt.
  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Was die Verbote betrifft, die nach dem Vorbringen BSG- und artenspezifisch sein sollen, erfordert zwar z. B. der Schutz der BSG vor den Tätigkeiten Einzelner, dass diese präventiv daran gehindert werden, Tätigkeiten nachzugehen, die möglicherweise schädlich sind (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 208); zur Verwirklichung dieses Ziels erscheint es jedoch weder notwendig, für jedes BSG spezielle Verbote zu erlassen, noch, wie aus Randnr. 20 des Urteils vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (C-374/98, Slg. 2000, I-10799), hervorgeht, dies für jede einzelne Art zu tun.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Zum anderen kann der Umstand, dass in dem betreffenden Gebiet keine Verschlechterung eingetreten ist, nicht die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung in Frage stellen, Gebiete zu BSG zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, Slg. 2007, I-10947, Randnr. 38).
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, C-166/97, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 153, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, C-293/07, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-240/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet sind, die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG zu erklären, und dass sie nach Art. 4 Abs. 2 auch die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der in dem genannten Anhang nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Rastplätze in den Wanderungsgebieten zu BSG erklären müssen (Urteil vom 6. März 2003, Kommission/Finnland, C-240/00, Slg. 2003, I-2187, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-293/07

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 09.11.2006 - C-236/05

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Weder Art. 7 FFH-RL noch das Bundesnaturschutzgesetz machen den Regimewechsel mithin davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 62f. m.w.N.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483 Rn. 58ff.; U.v. 20.9.2007 - C-388/05 - Slg. 2007, I-7555 Rn. 24f.; U.v. 13.6.2002 - C-117/00 - Slg. 2002, I-5335 Rn. 25).

    Wiederum unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483) hält das Gericht für einen Regimewechsel eine Schutzerklärung für notwendig, in der jedenfalls die Erhaltungsziele im betreffenden Gebiet festgelegt werden.

    Die Vogelschutz-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls ausdrücklich nicht dazu, Gebote und Verbote in denjenigen Rechtsakt aufzunehmen, der für das jeweilige Schutzgebiet die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele verbindlich festlegt (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483 Rn. 61).

    Schließlich kann auch nicht nur eine Regelung, die für jedes Schutzgebiet speziell ausgestaltet und geschaffen wurde, ein Gebiet wirksam schützen (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 62, 63 und 66).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 56, 58, 61, 97, 104 bis 109).

    Wie ausgeführt, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezeichneten Schutzziele erreicht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

    Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] - rügen wollen (Beschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).

    Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - (Rn. 62 und 66) identisch.

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 FFH-RL behandelt nur die Frage, welchen Mindestinhalt der Akt der Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets haben muss, damit in Bezug auf Vogelschutzgebiete ein Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VSR zu dem (weniger strengen) Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL eintreten kann (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-535/07 - Slg 2010, I-9483 Rn. 56 ff.).

    Hierzu führt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, zur Bestimmung der in jedem besonderen Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sei festzustellen, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden besonderen Schutzgebiets gerechtfertigt haben, ebenso wie dessen Abgrenzung unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen müsse, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VSR sowie aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht werde (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    8 Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (IBA-Liste) (C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 46), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland (C-293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 23), vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 57), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 208).

    10 In diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (IBA-Liste) (C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 46), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland (C-293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 23), vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 57), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 208).

    11 Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich (Mündungsgebiet der Seine) (C-166/97, EU:C:1999:149, Rn. 21), vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (IBA-Liste) (C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 153), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland (C-293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 22), und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 56), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 209).

    13 Dafür scheinen auch die von der Tschechischen Republik angeführten Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien (C-388/05, EU:C:2007:533, Rn. 26), vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 58), und vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66, Rn. 34), zu sprechen.

    28 Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 65).

    29 In diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 62 bis 66).

    32 Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (IBA-Liste) (C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 46), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland (C-293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 23), vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (Hanság und Niedere Tauern) (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 57), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 208).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die rechtlichen Regelungen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie voneinander unterscheiden (EuGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - C-235/04 [ECLI:EU:C:2007:386], Kommission/Spanien - Rn. 79 und vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602], Kommission/Österreich - Rn. 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 [ECLI:EU:C:2000:670], Basses Corbières - Rn. 51 ff.).
  • BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22

    Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

    Dass Art. 6 und 7 der FFH-Richtlinie und Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Europäisches Vogelschutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der gewährleistet, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen derselben vermieden werden (EuGH, Urteile vom 27. Februar 2003 - C-415/01 [ECLI:EU:C:2003:118] - Rn. 16 f. und vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] - Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40), begründet nicht die Befugnis, Flugbeschränkungen für bemannte Luftfahrzeuge über dem Boden oder Wasser nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu erlassen.
  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Der Europäische Gerichtshof fordert überdies, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden BSG gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung eines BSG unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen muss, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL sowie aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Verbindung mit Art. 7 der FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht würde (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - NuR 2010, 791 Rn. 64).

    Diese Position ist im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 (a.a.O.), auf das sich die Beschwerde bezieht und hierbei insbesondere aus der Einlassung der Kommission Argumente für ihre Auffassung herzuleiten versucht, bestätigt worden.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Außerdem muss gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie der rechtliche Schutzstatus der BSG gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zu beachten, dass sich der Schutz der BSG nicht auf die Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), insbesondere in den Urteilen vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien (C-415/01, EU:C:2003:118, Rn. 22 und 23), und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 64), sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sowohl in der Habitatrichtlinie als auch in der Vogelschutzrichtlinie Erhaltungsziele vorgesehen seien.

    In Bezug auf die Erhaltungsziele gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die von der Richtlinie 79/409 erfassten besonderen Schutzgebiete ausgestattet sein müssten, nicht bedeute, dass diese Ziele für jede Art gesondert angegeben werden müssten (Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19

    Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16

    ABA; Anflugverfahren; Ausnahme; Brutvogel; Bundeswehr; Darstellung,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 134/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 137/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2019 - 7 KS 78/17

    Deponie; Neuntöter; Standarddatenbogen; Verträglichkeitsprüfung;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2021 - 5 S 1770/18

    Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten; Nachweis eines ornithologischen

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 174/17

    ABA; Abwägung; Abwägungsfehler; Anflugverfahren; Auslegung, erneute; Auslegung,

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18

    Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2012 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Beeinträchtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-301/12

    Cascina Tre Pini - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2022 - 2 K 133/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

  • EuGH, 07.02.2013 - C-517/11

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 10.09.2015 - C-36/14

    Kommission / Polen

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