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   EuGH, 14.10.2020 - C-677/19   

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EuGH, 14.10.2020 - C-677/19 (https://dejure.org/2020,30331)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - C-677/19 (https://dejure.org/2020,30331)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - C-677/19 (https://dejure.org/2020,30331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Valoris

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern - Frist für die Einreichung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Grundsätze des Unionsrechts; Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit; Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität; Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern; Frist für die Einreichung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-200/14

    Câmpean

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Aus ihrer Präambel geht hervor, dass dieser Rechtsakt auf die Urteile vom 9. Juni 2016, Budi?Ÿan (C-586/14, EU:C:2016:421), vom 30. Juni 2016, Câmpean (C-200/14, EU:C:2016:494), und vom 30. Juni 2016, Ciup (C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495), hin erlassen wurde, mit denen der Gerichtshof mehrere für Kraftfahrzeuge geltende Umweltsteuern, die Rumänien eingeführt hatte, darunter die als sogenannte Umweltgebühr erhobene Steuer, für mit Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 110 AEUV, unvereinbar erklärt hat.

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 39, vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 40, und vom 30. Juni 2016, Ciup, C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495, Rn. 27).

    Im Hinblick auf die vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung kann der Gerichtshof diesem jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 45 und 46, vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, 41 und 42, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben und Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, vorzusehen, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 170 und 171, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, von dessen Ablauf und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 24, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 31, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 40).

    Was speziell Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).

    In letzterer Hinsicht sind nicht nur die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Beurteilungskriterien zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46, 47 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).

    Was speziell Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-288/14

    Ciup

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Aus ihrer Präambel geht hervor, dass dieser Rechtsakt auf die Urteile vom 9. Juni 2016, Budi?Ÿan (C-586/14, EU:C:2016:421), vom 30. Juni 2016, Câmpean (C-200/14, EU:C:2016:494), und vom 30. Juni 2016, Ciup (C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495), hin erlassen wurde, mit denen der Gerichtshof mehrere für Kraftfahrzeuge geltende Umweltsteuern, die Rumänien eingeführt hatte, darunter die als sogenannte Umweltgebühr erhobene Steuer, für mit Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 110 AEUV, unvereinbar erklärt hat.

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 39, vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 40, und vom 30. Juni 2016, Ciup, C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495, Rn. 27).

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).

    Die Vorlageentscheidung bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 35), und vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, EU:C:1998:544, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), in denen nationale Fristen von drei Jahren beginnend zum Zeitpunkt der fraglichen Zahlung als angemessen angesehen worden sind.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Im Hinblick auf die vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung kann der Gerichtshof diesem jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 45 und 46, vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, 41 und 42, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und 77).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Im Hinblick auf die vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung kann der Gerichtshof diesem jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 45 und 46, vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, 41 und 42, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und 77).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-586/14

    Budișan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
    Aus ihrer Präambel geht hervor, dass dieser Rechtsakt auf die Urteile vom 9. Juni 2016, Budi?Ÿan (C-586/14, EU:C:2016:421), vom 30. Juni 2016, Câmpean (C-200/14, EU:C:2016:494), und vom 30. Juni 2016, Ciup (C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495), hin erlassen wurde, mit denen der Gerichtshof mehrere für Kraftfahrzeuge geltende Umweltsteuern, die Rumänien eingeführt hatte, darunter die als sogenannte Umweltgebühr erhobene Steuer, für mit Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 110 AEUV, unvereinbar erklärt hat.
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität speziell in Bezug auf Verjährungs- und Ausschlussfristen ergeben, ist unter Berücksichtigung der Stellung der diese Fristen festlegenden nationalen Vorschriften im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-655/22

    I (Remboursement de cotisations) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft

    Was zum einen die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das eine unmittelbare Kenntnis von den Verfahrensmodalitäten besitzt, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten für die Umsetzung der mit der Verordnung Nr. 1360/2013 eingeführten Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für entsprechende, auf das nationale Recht gestützte Anträge gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof beispielsweise festgestellt hat, dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen im Sinne dieser Rechtsprechung gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass eine Frist von einem Jahr, die für die Einreichung von Anträgen oder Klagen gilt, die auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützt werden, an sich nicht unangemessen erscheint, vorausgesetzt allerdings, dass sie frühestens mit Inkrafttreten der Regelung, mit der diesem Verstoß abgeholfen werden soll, zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 27 und 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    44 Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris (C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-322/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben und für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    c) Unabhängig davon, dass Zweifel bestehen, ob die Frist nach § 105a Abs. 4 Satz 3 EnergieStV 2018 mit dem Grundsatz der Effektivität (vgl. EuGH-Urteil Valoris vom 14. Oktober 2020 - C-677/19, ECLI:EU:C:2020:825, Rn. 21, m.w.N.) vereinbar ist, weil die Antragsfrist danach ausnahmslos mit Lieferung des Energieerzeugnisses zu laufen beginnt, während der Entlastungsanspruch erst frühestens mit der Steuerfestsetzung entsteht und damit ggfs. erst nach Ablauf der Antragsfrist, steht die Versäumnis der Antragsfrist dem Entlastungsanspruch nicht entgegen.
  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov

    Drittens ist es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern zu regeln, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    Denn insbesondere Verjährungs- oder Ausschlussfristen stehen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. EuGH-Urteile Cargill Deutschland vom 19. Dezember 2019 - C-360/18, ECLI:EU:C:2019:1124, Rn. 52, und Valoris vom 14. Oktober 2020 - C-677/19, ECLI:EU:C:2020:825, Rn. 25).
  • EuGH, 28.12.2020 - C-828/19

    Panavitrans

    Par lettre du 16 octobre 2020, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 14 octobre 2020, Valoris (C-677/19, EU:C:2020:825), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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