Rechtsprechung
EuGH, 14.10.2021 - C-231/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Mindestgeldstrafen - Kumulation - Fehlende Höchstgrenze - Ersatzfreiheitsstrafe - Proportionaler ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Mindestgeldstrafen - Kumulation - Fehlende Höchstgrenze - Ersatzfreiheitsstrafe - Proportionaler ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Landespolizeidirektion Steiermark
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Landespolizeidirektion Steiermark
Verfahrensgang
- EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
- EuGH, 18.10.2022 - C-231/20
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (26)
- EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Daher hat das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glückspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, speziell zu prüfen, ob diese Beschränkung mit Art. 56 AEUV vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 33), auch wenn bereits entschieden wurde, dass die übrigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Monopols mit dieser Bestimmung vereinbar sind.Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die vorsieht, dass im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die für sich genommen den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, gegen den Erbringer von Dienstleistungen Sanktionen verhängt werden, geeignet, die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 33 und 34).
Gleichwohl können nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer solchen Sanktion in jedem Einzelfall durch stichhaltige Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss (vgl. in diesem Sinne EGMR, 19. Januar 2021, Lacatus/Schweiz, CE:ECHR:2021:0119JUD001406515, § 110), da diese angesichts der daraus resultierenden Folgen für die betroffene Person besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Regelungen eines Mitgliedstaats, die die Ausübung einer Tätigkeit im Glücksspielsektor in diesem Staat u. a. von der Verpflichtung, sich eine Konzession und eine polizeiliche Genehmigung zu verschaffen, abhängig machen und die strafrechtliche Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die fraglichen Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden, bereits entschieden hat, dass gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung, darunter auch für die in diesen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen, namentlich zu prüfen ist, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 40 und 49).Zu dem Umstand, dass sie nicht im GSpG, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des VStG vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Sanktionen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sein und die durch dieses Recht garantierten Grundfreiheiten beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 68…, vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 61, …sowie vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was als Erstes die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Sanktion für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten unverhältnismäßig wäre, da, wie die österreichische Regierung ausführt, von illegalem Automatenglücksspiel, das sich behördlichen Kontrollen naturgemäß entzieht und in welchem Bereich die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgehen kann, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass die Ausspielungen zu Ausgaben verleiten, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, EU:C:1994:119, Rn. 60, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 47…, vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 27, …sowie vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 45).
- EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Zu dem Umstand, dass sie nicht im GSpG, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des VStG vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Sanktionen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sein und die durch dieses Recht garantierten Grundfreiheiten beachten müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 68…, vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 61, sowie vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Was die Höhe dieser Mindestgeldstrafe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion das Verhältnis zwischen der Höhe der möglichen Geldstrafe und dem wirtschaftlichen Gewinn aus der begangenen Tat zu berücksichtigen, um die Verantwortlichen von der Begehung einer solchen Tat abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 49).
- EuGH, 08.07.2010 - C-447/08
Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Sanktionen im Bereich der Glücksspiele zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass aber das Unionsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken setzt, da solche Regelungen die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten nicht beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415, Rn. 49, …sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415, Rn. 39).
- EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20, …und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21, …und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (…Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.03.2020 - C-482/18
Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Ein solcher Umstand kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht allein dadurch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen kann, dass mitgliedstaatliche Behörden sie nach freiem Ermessen herabsetzen können (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 53). - EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Es ist indes Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass ein solcher Beitrag zu den Kosten, da er auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Höhe der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wird, bei der konkreten Festsetzung seiner Höhe und angesichts der fehlenden Höchstgrenze dieser Geldstrafe im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48). - EuGH, 03.06.2010 - C-203/08
Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Was als Erstes die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Sanktion für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten unverhältnismäßig wäre, da, wie die österreichische Regierung ausführt, von illegalem Automatenglücksspiel, das sich behördlichen Kontrollen naturgemäß entzieht und in welchem Bereich die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgehen kann, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass die Ausspielungen zu Ausgaben verleiten, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (…Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, EU:C:1994:119, Rn. 60, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 47, vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 27, …sowie vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 45). - EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-231/20
Was als Erstes die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Sanktion für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten unverhältnismäßig wäre, da, wie die österreichische Regierung ausführt, von illegalem Automatenglücksspiel, das sich behördlichen Kontrollen naturgemäß entzieht und in welchem Bereich die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgehen kann, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass die Ausspielungen zu Ausgaben verleiten, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, EU:C:1994:119, Rn. 60, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 47…, vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 27, …sowie vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 45). - EuGH, 30.06.2016 - C-205/15
Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci
- EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
- EGMR, 19.01.2021 - 14065/15
LACATUS c. SUISSE
- EuGH, 24.11.2015 - C-206/15
Sun Mark und Bulldog Energy Drink / Red Bull
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
- EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …
- EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …
- EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum …
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 20.12.2017 - C-322/16
Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …
- EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft …
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
- EuGH, 26.04.2022 - C-508/20
Landespolizeidirektion Steiermark (Machines à sous II)
Da die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C-231/20, EU:C:2021:845), abgeleitet werden kann, ist die genannte Verfahrensvorschrift anzuwenden.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Regelungen eines Mitgliedstaats, die die Ausübung einer Tätigkeit im Glücksspielsektor in diesem Staat u. a. von der Verpflichtung, über eine Konzession und eine polizeiliche Genehmigung zu verfügen, abhängig machen und die strafrechtliche Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die fraglichen Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden, bereits entschieden hat, dass gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung, darunter auch für die in diesen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen, namentlich zu prüfen ist, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher hat das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, speziell zu prüfen, ob diese Beschränkung mit Art. 56 AEUV vereinbar ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zwar hervor, dass das nationale Gericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer beschränkenden Regelung mit Art. 56 AEUV eine Gesamtwürdigung nicht nur der Umstände vornehmen muss, unter denen diese Regelung erlassen worden ist, sondern auch jener, unter denen sie durchgeführt wird, was zwangsläufig das speziell in dieser Regelung vorgesehene Sanktionssystem einschließt, auf dessen Grundlage die Sanktionsentscheidung erlassen wurde (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu dem Umstand, dass sie nicht im GSpG, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des VStG vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Sanktionen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sein und die durch dieses Recht garantierten Grundfreiheiten beachten müssen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionssystem im Hinblick auf Art. 56 AEUV gesondert zu prüfen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 34).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Sanktionen im Bereich der Glücksspiele zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass aber das Unionsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken setzt, da solche Regelungen die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten nicht beschränken dürfen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die vorsieht, dass im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die für sich genommen den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, gegen den Erbringer von Dienstleistungen Sanktionen verhängt werden, geeignet, die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl können nach gefestigter Rechtsprechung nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierzu ist erstens festzustellen, dass - soweit das Unionsrecht die Mitgliedstaaten ermächtigt, von Art. 56 AEUV abzuweichen und Beschränkungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aufzuerlegen, und sofern diese Beschränkungen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, - davon auszugehen ist, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung dieser Beschränkungen denselben zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie die genannten Beschränkungen (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 43).
Zweitens ist festzustellen, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten vermag und daher geeignet ist, die Erreichung des hiermit verfolgten Ziels zu gewährleisten (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 44).
Außerdem muss drittens die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei sich eine solche Anforderung insbesondere aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was als Erstes die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Sanktion für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten unverhältnismäßig wäre, da von illegalem Automatenglücksspiel, das sich behördlichen Kontrollen naturgemäß entzieht und in welchem Bereich die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgehen kann, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass die Ausspielungen zu Ausgaben verleiten, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es muss sich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vergewissern, dass der auf diese Weise festgesetzte Mindestbetrag nicht außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu dem Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht, ist festzustellen, dass zwar die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe in Verbindung mit der Kumulation von Geldstrafen ohne Höchstgrenze, wenn die Tat mehrere nicht bewilligte Glücksspielautomaten betrifft, zur Verhängung finanzieller Sanktionen in erheblicher Höhe führen kann (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 48).
Es ist jedoch auch Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 49).
Was als Zweites die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Verhängung einer solchen Sanktion an sich im Hinblick auf Art und Schwere der in Rede stehenden Taten unverhältnismäßig wäre, da sie gewährleisten soll, dass diese Taten im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wirksam geahndet werden können (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 50).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer solchen Sanktion in jedem Einzelfall durch stichhaltige Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss, da diese angesichts der daraus resultierenden Folgen für die betroffene Person besonders schwerwiegend ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe der Fall ist (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 53).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung eines solchen Beitrags an sich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist indes Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass ein solcher Beitrag zu den Kosten, da er auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Höhe der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wird, bei der konkreten Festsetzung seiner Höhe und angesichts der fehlenden Höchstgrenze dieser Geldstrafe im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.01.2024 - C-755/22
Nárokuj
Zu diesem Zweck muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleisten, aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit Art. 8 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26, und vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21
DELTA STROY 2003
- EuGH, 19.10.2023 - C-655/21
Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann …
Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffes verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45). - EuGH, 18.10.2022 - C-231/20
Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Urteilsberichtigung
Am 14. Oktober 2021 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C-231/20, EU:C:2021:845) erlassen.Rn. 56 des Urteils vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C - 231/20, EU:C:2021:845), ist wie folgt zu berichtigen:.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21
G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)
58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark u. a. (Glücksspielautomaten) (C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45).