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   EuGH, 14.10.2021 - C-373/20   

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https://dejure.org/2021,41220
EuGH, 14.10.2021 - C-373/20 (https://dejure.org/2021,41220)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - C-373/20 (https://dejure.org/2021,41220)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - C-373/20 (https://dejure.org/2021,41220)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Z. Oddzialu Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Gemeinsame Regeln - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 - Art. 2 Buchst. c - Begriff "Dauergrünland" - Fruchtfolge - Natürlich wiederkehrende Überschwemmungen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.10.2014 - C-47/13

    Grund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Insoweit hat der Gerichtshof übrigens im Urteil vom 2. Oktober 2014, Grund (C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 33), entschieden, dass eine "Fruchtfolge" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 nur vorliegen kann, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird.

    Unerheblich für diese Einstufung sind dagegen der Wechsel der Grasart, das angewandte technische Verfahren wie Umpflügen oder Einschlitzen sowie die Art der Vegetation, mit der die betreffende landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35, und vom 30. April 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C-797/18 P, EU:C:2020:340, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich zum einen aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009, dass wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland Maßnahmen zu dessen Erhaltung zu erlassen sind, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 36, und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 45).

    Die Einstufung solcher Flächen als "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 allein deshalb auszuschließen, weil sie in regelmäßigen Abständen natürlichen Überschwemmungen oder Teilüberflutungen ausgesetzt sind, liefe jedoch dem Ziel einer solchen Erhaltung zuwider (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 38).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-333/15

    Planes Bresco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Insoweit ergibt sich zum einen aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009, dass wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland Maßnahmen zu dessen Erhaltung zu erlassen sind, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 36, und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 45).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Umweltschutz, der eines der wesentlichen Ziele der Union ist, als ein Ziel anzusehen ist, das auch Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, und dass er speziell zu den Zielen der Betriebsprämienregelung gehört (Urteil vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-334/15 (anhängig)

    Planes Bresco

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Insoweit ergibt sich zum einen aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009, dass wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland Maßnahmen zu dessen Erhaltung zu erlassen sind, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 36, und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 45).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Umweltschutz, der eines der wesentlichen Ziele der Union ist, als ein Ziel anzusehen ist, das auch Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, und dass er speziell zu den Zielen der Betriebsprämienregelung gehört (Urteil vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58, und vom 29. Juli 2019, Pelham u .a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58, und vom 29. Juli 2019, Pelham u .a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-797/18

    Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents) - Rechtsmittel - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-373/20
    Unerheblich für diese Einstufung sind dagegen der Wechsel der Grasart, das angewandte technische Verfahren wie Umpflügen oder Einschlitzen sowie die Art der Vegetation, mit der die betreffende landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Grund, C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35, und vom 30. April 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C-797/18 P, EU:C:2020:340, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Saarland, 25.10.2023 - 1 A 50/21

    Agrarförderrechtliche Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen

    [EuGH, Urteil vom 14.10.2021 - C-373/20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.].

    [EuGH, Urteil vom 14.10.2021 - C-373/20 - juris Rn. 38, dort allerdings zur Frage, ob Überschwemmungen einer Fläche als für den Menschen unvorhersehbare Ereignisse eine "Fruchtfolge" i.S.d. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 auslösen können].

    Dafür, dass diese Grenze mit der ausschließlichen Aufzucht von Zierpflanzen in Pflanzgefäßen überschritten und eine "möglichst weitgehende" Entsprechung mit einer natürlichen Fläche nicht mehr gegeben ist, spricht mit Gewicht der Förderzweck [zum Gesetzeszweck als Auslegungskriterium im Europarecht: EuGH, Urteil vom 14.10.2021 - C-373/20 - juris Rn. 36] der Ausgleichszulage.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 14. Oktober 2021, Dyrektor Z. Oddzia?‚u Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa, C-373/20, EU:C:2021:850, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 14. Oktober 2021, Dyrektor Z. Oddzia?‚u Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (C-373/20, EU:C:2021:850, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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