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   EuGH, 14.10.2021 - C-87/21   

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https://dejure.org/2021,43060
EuGH, 14.10.2021 - C-87/21 (https://dejure.org/2021,43060)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - C-87/21 (https://dejure.org/2021,43060)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - C-87/21 (https://dejure.org/2021,43060)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-593/22

    First Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Denn in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532), und der Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM (C-87/21, EU:C:2021:860), die ebenfalls Art. 1578 des ehemaligen Zivilgesetzbuchs zum Gegenstand gehabt hätten, ergangen seien, hätten sich die vorlegenden Gerichte und der Gerichtshof auf die Prämisse gestützt, dass die Vertragsklausel, deren angebliche Missbräuchlichkeit geltend gemacht worden sei, auf einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts beruhe.

    Die Anwendung dieses in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Ausschlusses setzt voraus, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass die betreffende Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruht und diese Vorschrift bindend ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, EU:C:2021:860, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bereits entschieden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie auch dann anwendbar ist, wenn der Gewerbetreibende seiner Informations- und Transparenzpflicht nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, EU:C:2021:860, Rn. 42).

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