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   EuGH, 14.11.1990 - C-105/89   

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https://dejure.org/1990,1664
EuGH, 14.11.1990 - C-105/89 (https://dejure.org/1990,1664)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.1990 - C-105/89 (https://dejure.org/1990,1664)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 1990 - C-105/89 (https://dejure.org/1990,1664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Buhari Haji / INASTI

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Buhari Haji / INASTI

  • Wolters Kluwer

    Situation eines Empfängers von Sozialleistungen der einer früheren selbstständigen Tätigkeit in einem Staat nachging der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft war; Situation von Erwerbstätigen die die Staatsangehörigkeit eines Staates besaßen, der später der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 7; ; Verordnung Nr. 1408/71 EWG; ; Verordnung Nr. 574/72 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Geltungsbereich - Ehemaliger Angehöriger eines Staates, der nicht Gründungsmitgliedstaat ist - Zahlung einer Altersrente in einem Drittstaat.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus EuGH, 14.11.1990 - C-105/89
    17 Die zweite Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung, daß der betroffene Arbeitnehmer oder Selbständige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein muß, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Belbouab vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 ( Slg. 1978, 1915 ) dahin ausgelegt, daß der Betroffene zur Zeit der Ausübung der Tätigkeit, der Zahlung der den Zeiten der Mitgliedschaft entsprechenden Beiträge und des Erwerbs der entsprechenden Ansprüche Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein muß.
  • EuGH, 09.07.1987 - 82/86

    Laborero und Sabato / OSSOM

    Auszug aus EuGH, 14.11.1990 - C-105/89
    15 Zum anderen ist für die Festlegung des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht der Ort, an dem die Berufstätigkeit ausgeuebt worden ist, ausschlaggebend, sondern die Beziehung, die den Arbeitnehmer unabhängig von dem Ort, an dem er seine Berufstätigkeit ausgeuebt hat oder ausübt, mit einem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verbindet, in dessen Rahmen er Versicherungszeiten zurückgelegt hat ( Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 82/86 und 103/86, Laborero und Sabato, Slg. 1987, 3401 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

    6: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915) und Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211).

    9: - Urteile in der Rechtssache 10/78 und in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    17: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    19: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines

    Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, sind die zur Durchführung des Art. 51 des Vertrags erlassenen Verordnungen von dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel her auszulegen, nämlich der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5, und vom 14. November 1990, Buhari Haji, C-105/89, Slg. 1990, I-4211, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    ( 41 ) Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 7), Hervorhebung von mir; vgl. auch Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211, Randnr. 17).
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