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   EuGH, 14.11.2002 - C-435/00   

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https://dejure.org/2002,6119
EuGH, 14.11.2002 - C-435/00 (https://dejure.org/2002,6119)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-435/00 (https://dejure.org/2002,6119)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-435/00 (https://dejure.org/2002,6119)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Für alle Dienstleistungserbringer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geltende nationale Regelung, die zwischen innerstaatlichem oder innergemeinschaftlichem Verkehr und Verkehr nach Drittstaaten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Geha Naftiliaki u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Geha Naftiliaki u.a.

    Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Für alle Dienstleistungserbringer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geltende nationale Regelung, die zwischen innerstaatlichem oder innergemeinschaftlichem Verkehr und Verkehr nach Drittstaaten ...

  • EU-Kommission

    Geha Naftiliaki u.a.

  • Wolters Kluwer

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Erhebung von Hafenabgaben durch Artikel 1 der Verordnung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Art. 1
    1. Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung Nr. 4055/86 - Nationale Regelung, die unterschiedliche Hafenabgaben für innerstaatliche oder innergemeinschaftliche Verbindungen und für Verbindungen nach oder von einem Drittland vorsieht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DER SEEVERKEHR ZWISCHEN RHODOS UND DER TÜRKEI DARF KEINEN STRENGEREN BEDINGUNGEN UNTERWORFEN WERDEN ALS DER SEEVERKEHR ZWISCHEN RHODOS UND DEN ANDEREN GRIECHISCHEN HÄFEN ODER DEN HÄFEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Geha Naftiliaki u.a.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Rhodos - Auslegung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-435/00
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung von differenzierten Hafenabgaben je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder eine innergemeinschaftliche Strecke handelt, einen nach der Verordnung Nr. 4055/86 verbotenen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (siehe Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 21, und - für Flughafenabgaben - vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845).

    Die Verordnung Nr. 4055/86, durch die alle Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten anwendbar geworden sind (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 13), steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Dienstleistung zwischen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der Dienstleistung allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird, es sei denn, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, und unter der Voraussetzung, dass die mit ihr getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind (siehe Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 28).

    Demzufolge dürfen Seeschifffahrtsdienstleistungen zwischen dem Hafen von Rhodos und einem türkischen Hafen ohne objektive Rechtfertigung (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 16) nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen werden als entsprechende Dienstleistungen zwischen dem Hafen Rhodos und den Häfen der Hellenischen Republik oder anderer Mitgliedstaaten.

    Nur das Vorliegen objektiver Unterschiede zwischen den Dienstleistungen, die von den Verkehrsunternehmen gegenüber den Passagieren erbracht werden, kann einen solchen Unterschied rechtfertigen (siehe in diesem Sinne die Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-435/00
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung von differenzierten Hafenabgaben je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder eine innergemeinschaftliche Strecke handelt, einen nach der Verordnung Nr. 4055/86 verbotenen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (siehe Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 21, und - für Flughafenabgaben - vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845).

    Die Verordnung Nr. 4055/86, durch die alle Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten anwendbar geworden sind (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 13), steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Dienstleistung zwischen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der Dienstleistung allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird, es sei denn, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, und unter der Voraussetzung, dass die mit ihr getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind (siehe Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 28).

    Nur das Vorliegen objektiver Unterschiede zwischen den Dienstleistungen, die von den Verkehrsunternehmen gegenüber den Passagieren erbracht werden, kann einen solchen Unterschied rechtfertigen (siehe in diesem Sinne die Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    172 - Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (C-435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

    39 - Vgl. Urteil vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (C-435/00, Slg. 2002, I-10615, Rn. 5 und 6), sowie die Nrn. 5 und 6 der Schlussanträge von Generalanwalt Alber in dieser Rechtssache.

    47 - Dieser Fall liegt dem Urteil Geha Naftiliaki u. a. aller Wahrscheinlichkeit nach zugrunde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

    30 bis 32), vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (C-435/00, Slg. 2002, I-10615, Randnr. 20), und vom 11. Januar 2007, Kommission/Griechenland (C-269/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 19 bis 21).
  • EuGH, 08.07.2014 - C-83/13

    Eine Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Staat, die Eigentümerin eines Schiffes

    Wenn sie nämlich anwendbar ist, setzt die Verordnung Nr. 4055/86 im Wesentlichen die Regeln des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die dazu ergangene Rechtsprechung um (Urteile Kommission/Frankreich, C-381/93, EU:C:1994:370, Rn. 13 und 16, Kommission/Italien, EU:C:2002:100, Rn. 9 und 10, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, EU:C:2002:364, Rn. 31 und 32, Geha Naftiliaki u. a., C-435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20 und 21, sowie Kommission/Spanien, C-18/09, EU:C:2010:58, Rn. 12).
  • VG Cottbus, 01.12.2023 - 5 L 172/23
    So hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Unionsrecht nicht verlangt, dass eine Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-435/00 - Rn. 24 und 28: zum Wiederaufgreifen im Anschluss an Feststellung unionsrechtswidriger Praxis nationaler Stellen; zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 - Juris Rn. 45).
  • VG Cottbus, 25.04.2023 - 5 K 320/21
    So hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Unionsrecht nicht verlangt, dass eine Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 13. Januar 20004 - C-435/00 - Rn. 24 und 28: zum Wiederaufgreifen im Anschluss an Feststellung unionsrechtswidriger Praxis nationaler Stellen; zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 - Juris Rn. 45).
  • VG Trier, 22.10.2018 - 5 L 5257/18

    Anordnung, Anordnungsanspruch, Antrag, Antragserfordernis, Asylrecht,

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt es das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist und nach Eintritt dieser Bestandskraft im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 - mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 - ; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - Rs. C-435/00 - ; Rengeling/Middeke/Gellermann/Gärditz, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43).
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