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   EuGH, 14.11.2013 - C-469/12   

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https://dejure.org/2013,34582
EuGH, 14.11.2013 - C-469/12 (https://dejure.org/2013,34582)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-469/12 (https://dejure.org/2013,34582)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-469/12 (https://dejure.org/2013,34582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag ...

  • EU-Kommission

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag ...

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit für Zahlungsklage aus grenzüberschreitender Vertragsbeziehung zur Lagerung von Waren; Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Handelsgerichts Wien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit für Zahlungsklage aus grenzüberschreitender Vertragsbeziehung zur Lagerung von Waren; Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Handelsgerichts Wien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Die Begründung dieses besonderen Gerichtsstands, dessen Wahl von einer Entscheidung des Klägers abhängt und der das allgemeine Kriterium des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, stützt sich darauf, dass in bestimmten, genau umschriebenen Fällen eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, Slg. 2009, I-6073, Randnr. 32).

    Das Anknüpfungskriterium des Erfüllungsorts von Verpflichtungen aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen wird somit in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Rehder, Randnrn. 33 und 36, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnrn.

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Vertrags auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteil vom 4. März 1982, Effer, 38/81, Slg. 1982, 825, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Das Anknüpfungskriterium des Erfüllungsorts von Verpflichtungen aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen wird somit in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Rehder, Randnrn. 33 und 36, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnrn.
  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-3339, Randnr. 23, und vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, Randnr. 29).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Im Übrigen ist - abgesehen davon, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen - darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die erstgenannte Art von Verträgen jedenfalls in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt ist, der die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen betrifft (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteile vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, Slg. 1985, 99, Randnr. 24, und vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 10); danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff der Dienstleistungen in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 29).
  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Im Übrigen ist - abgesehen davon, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen - darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die erstgenannte Art von Verträgen jedenfalls in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt ist, der die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen betrifft (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteile vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, Slg. 1985, 99, Randnr. 24, und vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 10); danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.
  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-469/12
    Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-3339, Randnr. 23, und vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, EU:C:2008:263, Rn. 23, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Krejci Lager & Umschlagbetrieb, C-469/12, EU:C:2013:788, Rn. 28).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage hat, soweit diese Fragen die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung auf einen Vertriebsvertrag betreffen, unter Bezugnahme auf einen Standardvertrag mit solchen Verpflichtungen zu erfolgen, wobei nach der Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, auf der das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV beruht, die Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 14. November 2013, Krejci Lager & Umschlagbetrieb, C-469/12, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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