Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-478/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31841
EuGH, 14.11.2013 - C-478/12 (https://dejure.org/2013,31841)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-478/12 (https://dejure.org/2013,31841)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-478/12 (https://dejure.org/2013,31841)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31841) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 16 Abs. 1 - Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Im Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maletic

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 16 Abs. 1 - Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Im Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • EU-Kommission

    Maletic und Maletic

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 16 Abs. 1 - Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Im Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für Erstattungsansprüche aus Pauschalreiseverträgen mit inländischer Reiseveranstalterin unter Beteiligung einer ausländischen Reisevermittlerin; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Feldkirch

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen am Sitz eines Kooperationspartners des Unternehmers ("Maletic")

  • reise-recht-wiki.de

    Zuständiges Gericht bei ausländischem Reisevermittler

  • blogspot.com

    Verbrauchergerichtstand bei Reisevertrag in der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für Erstattungsansprüche aus Pauschalreiseverträgen mit inländischer Reiseveranstalterin unter Beteiligung einer ausländischen Reisevermittlerin; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Feldkirch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verbrauchergerichtstand bei EU-Reisevertrag

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Maletic

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 16 Abs. 1 - Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Im Wohnsitzmitgliedstaat des ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 530
  • ZIP 2014, 1100
  • EuZW 2014, 33
  • MMR 2014, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-478/12
    Die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt das Brüsseler Übereinkommen, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-478/12
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits zum Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) entschieden, dass die Anwendung der Zuständigkeitsregeln dieses Übereinkommens einen Auslandsbezug verlangt und dass sich der Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses, um Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001) anwenden zu können, nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32).
  • AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Minderungsbegehren bezüglich Pauschalreise ins

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Auslandsbezug nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten einbezogen sind (EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12).

    Erforderlich ist aber zumindest ein normativer Auslandsbezug (Sonnenberger, in: MüKo IPR/EGBGB Art. 3 Rn 8; Koch, RRa 2013, S. 173 ff.; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.; so etwa bei EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 SV 72/15

    Prüfungsumfang vor Verweisung nach § 281 ZPO

    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 14.11.2013 (NJW 2014, 530 [EuGH 14.11.2013 - Rs. C-478/12] ).
  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    Lediglich für eine Buchung, die von Beginn an untrennbar zu einem Vertragsschluss zwischen dem inländischen Kunden und dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Reisevermittler sowie dem im Wohnsitzstaat des Kunden domizilierten Veranstalter führt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass wegen dieser Verbundenheit beider Rechtsgeschäfte auch in Bezug auf die Ansprüche gegen den im selben Land ansässigen Veranstalter Art. 18 Brüssel-Ia-VO anwendbar ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C- 478/12, NJW 2014, 530 - Maletic - zu Art. 16 Brüssel-I-VO).

    Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Parteien durch zwei formal selbständige Vertragsverhältnisse miteinander verbunden sind, die aufgrund ihres Inhalts untrennbar miteinander verknüpft sind (EuGH NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 29; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 32; BayObLG, Beschl. v. 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43).

    Da die Flugbeförderung in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich Teil einer Pauschalreise war (vgl. Rn. 17), die die Klägerin als Verbraucherin bei einem anderen Unternehmen gebucht hatte, lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen für die gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtete Klage ab; die Entscheidung vom 14. November 2013 in Sachen Maletic (C-478/12) sei auf diesen Sachverhalt nicht übertragbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

    Zweitens möchte ich jedoch anmerken, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht hat, dass der Gerichtshof im Urteil Maletic den in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff "anderer Vertragspartner" dahin ausgelegt habe, dass er "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat"(46).

    Ebenso wie das vorlegende Gericht und die tschechische Regierung weise ich darauf hin, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil Maletic ergangen ist, in vielerlei Hinsicht anders waren als die hier in Rede stehenden(47).

    In einem späteren Urteil(48) hat der Gerichtshof betont, dass die im Urteil Maletic erfolgte Auslegung "auf besonderen Umständen [beruht], unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war"(49), und berücksichtigt, dass "der Ausschluss des im Mitgliedstaat des Verbrauchers niedergelassenen Vertragspartners vom Anwendungsbereich von Art. 16 zur Folge gehabt [hätte], dass das mit der Klage auf Verurteilung beider Vertragspartner als Gesamtschuldner befasste Gericht nur in Bezug auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zuständig gewesen wäre"(50).

    Was die Gefahr von Parallelverfahren und somit unvereinbaren Entscheidungen angeht(52), die die Verordnung Nr. 44/2001 im Allgemeinen zu verhindern trachtet, wie ihr 15. Erwägungsgrund anführt und der Gerichtshof vor allem im Urteil Maletic betont hat, werde ich mich auf die Feststellung beschränken, dass diese Gefahr bei einer gerichtlichen Klage wie der des Ausgangsverfahrens nicht besteht und dass ihre Vermeidung jedenfalls kein wesentliches Ziel von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung darstellt.

    46 Urteil vom 14. November 2013 (C-478/12, im Folgenden: Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).

    47 Bei dieser Rechtssache ging es um eine Pauschalreise, die von einem in Deutschland niedergelassenen Reisebüro verkauft, jedoch von einer in Österreich niedergelassenen Gesellschaft organisiert wurde und den Anstoß zu einer von einem Verbraucherpaar mit Wohnsitz in Österreich erhobenen Klage auf Verurteilung dieser beiden Unternehmer als Gesamtschuldner gab (vgl. Urteil Maletic, Rn. 11 bis 14).

  • LG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 24 O 209/13

    Pauschalvertrag / Internationale und örtliche Zuständigkeit

    Die Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013 (C-478/12) kann zur Klärung der Vorlagefragen nicht herangezogen werden, da sich der Auslandbezug in dem dort zu entscheidenden Fall daraus ergeben hat, dass der Reisevermittler seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hatte und der EuGH deswegen das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nicht als "rein intern", sondern untrennbar mit dem Rechtsverhältnis mit dem Reisevermittler eingestuft hat (vgl. Urteil des EuGH a.a.O., R. 29).
  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Parteien durch zwei formal selbständige Vertragsverhältnisse miteinander verbunden sind, die aufgrund ihres Inhalts untrennbar miteinander verbunden sind (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-478/12, NJW 2014, 530 Rn. 29 - Maletic/lastminute.com).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    "Anderer Vertragspartner" im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist in diesen Ausnahmefällen auch der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässige Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat, wenn der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbarer Weise an zwei Vertragspartner gebunden gewesen ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-478/12, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 29 und 32; Geimer in Zöller, ZPO, EuGVVO Art. 17 Rn. 13c und Art. 18 Rn. 2).

    Dabei ist das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht als "rein intern" zu qualifizieren, da es untrennbar mit dem Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 2), die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dadurch verbunden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Yacht nach dem Vorbringen des Antragstellers im Auftrag der ausländischen Antragsgegnerin zu 2), wenn auch im eigenen Namen, verchartert hat (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013, NJW 2014, 530 Rn. 29; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2).

    Hinzu kommt, dass die vercharterte Yacht in griechischen Gewässern lag, so dass ein Auslandsbezug auch wegen des Grundes der Streitigkeit (vgl. EuGH, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 26) zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 88/12, juris Rn. 7; Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Neubearbeitung 2016 Rn. 189; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Vorbem zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff., insbesondere Rn. 6b aE: "Durchführung eines Vertrags allein oder eben auch im Ausland").

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Ähnliches gilt für das Urteil in der Rechtssache C-478/12(32), das meines Erachtens das Problem, das uns beschäftigt, ebenso wenig löst:.

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

    32 Urteil vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735).

    35 Urteil vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 29 ff.).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 12 O 74/13

    Internationale Zuständigkeit: Anforderungen an einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • AG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 C 208/21

    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 / Zuständigkeit / Unechte Inlandsfälle

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • LG Mainz, 10.06.2020 - 3 O 105/18

    Reisevertrag / Haushaltsführungsschaden / Zuständigkeit

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

  • AG Nürnberg, 07.12.2022 - 23 C 3359/22

    Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei sog. "unechten

  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21

    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen in einem anderen Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 56/20

    Kein Auslandsbezug von Forderungen wegen Kreditkartendiebstahls im Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2015 - 3 O 2749/15

    Reisemängel im Ausland: Welches Gericht ist zuständig?

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht