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   EuGH, 14.11.2018 - C-215/17   

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https://dejure.org/2018,37132
EuGH, 14.11.2018 - C-215/17 (https://dejure.org/2018,37132)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - C-215/17 (https://dejure.org/2018,37132)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - C-215/17 (https://dejure.org/2018,37132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    NKBM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Richtlinie 2003/98/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich - Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Verordnung (EU) Nr. ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018. Nova Kreditna Banka Maribor d.d. gegen Republika Slovenija. Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodi?¡ce Republike Slovenije. Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Weiterverwendung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    NKBM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Richtlinie 2003/98/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich - Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Verordnung (EU) Nr. ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 209
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-215/17
    Ferner betrifft das Ausgangsverfahren nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine Situation, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, also eine Situation, in der die Grundfreiheiten des AEU-Vertrags keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus dem Vorabentscheidungsersuchen jedoch konkrete Umstände, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien wie etwa Beschwerden oder Klagen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurden oder an denen Angehörige dieser Staaten beteiligt sind, hervorgehen, die die positive Bestimmung des Interesses von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an der Inanspruchnahme der betreffenden Grundfreiheiten in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-215/17
    Ferner betrifft das Ausgangsverfahren nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine Situation, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, also eine Situation, in der die Grundfreiheiten des AEU-Vertrags keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus dem Vorabentscheidungsersuchen jedoch konkrete Umstände, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien wie etwa Beschwerden oder Klagen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurden oder an denen Angehörige dieser Staaten beteiligt sind, hervorgehen, die die positive Bestimmung des Interesses von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an der Inanspruchnahme der betreffenden Grundfreiheiten in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-215/17
    Es muss nämlich überdies zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (vgl. entsprechend zu den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen Urteil vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736" Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-53/18

    Mastromartino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für Finanzinstrumente -

    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 41).

    Auch wenn sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf interne und grenzüberschreitende Tätigkeiten eines solchen Beraters anwendbar ist, je nach den Umständen des Einzelfalls Wirkungen entfalten kann, die über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, hat der Gerichtshof in einem solchen Fall bereits entschieden, dass er, wenn das vorlegende Gericht lediglich angibt, dass diese nationale Regelung unterschiedslos anwendbar sei, nicht davon ausgehen kann, dass dieses Gericht das Vorabauslegungsersuchen bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 und 54, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C-215/17, EU:C:2018:901, Rn. 42 bis 44).

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