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   EuGH, 14.11.2018 - C-296/17   

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https://dejure.org/2018,37134
EuGH, 14.11.2018 - C-296/17 (https://dejure.org/2018,37134)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - C-296/17 (https://dejure.org/2018,37134)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - C-296/17 (https://dejure.org/2018,37134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiemer & Trachte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Beklagten in anderem Mitgliedstaat ("Wiemer & Trachte")

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018. Wiemer & Trachte GmbH gegen Zhan Oved Tadzher. Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Beklagten in anderem Mitgliedstaat ("Wiemer & Trachte")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschließliche internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wiemer & Trachte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wiemer & Trachte

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zuständigkeit bei auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützten Anfechtungsklagen - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14.11.2018" von Prof. Dr. Peter Mankowski, original erschienen in: NZI 2018, 994 - 997.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Ausschließliche internationale Zuständigkeit für insolvenzbezogene Einzelstreitverfahren nach der EulnsVO" von Johannes Rübbeck, original erschienen in: DZWIR 2019, 63 - 66.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1739
  • ZIP 2018, 2327
  • NZI 2018, 994
  • DB 2018, 2928
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
    Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist daher dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren entspricht (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben ("forum shopping") (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 23).

    Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Insolvenzanfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 24).

    Diese Bestimmung lässt es lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
    Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).

    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuletzt genannte Verordnung auf das gesamte Zivil- und Handelsrecht, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, Anwendung finden soll, und dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von seinem Anwendungsbereich nur Klagen ausschließt, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten sowie in engem Zusammenhang damit stehen und in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-191/10

    Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
    3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C., C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27).
  • BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22

    Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung

    Letztlich sind diese Tatbestände indes nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen(BT-Drucks. 16/6140, S. 6), enumerativ benannt worden (vgl. Bünten/Kürten, EWiR 2020, 105, 106; Klingen/Rossbroich, EWiR 2019, 19, 170).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-723/20

    Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 -

    Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. , C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-765/22

    Luis Carlos u. a.

    Wie sich nämlich erstens aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848 ergibt, beschränken sich die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens auf das zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, belegene Vermögen des Schuldners (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 48, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    12 Voir, notamment, arrêt du 14 novembre 2018, Wiemer & Trachte (C-296/17, EU:C:2018:902, point 23).

    Voir, également, arrêt du 14 novembre 2018, Wiemer & Trachte (C-296/17, EU:C:2018:902, point 40).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-493/18

    Tiger u.a.

    3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dann hat der Gerichtshof einer Analyse der jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 sowie der Regelungsziele der Verordnung Nr. 1346/2000 entnommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36).

    Zudem entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergebender Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung lässt es daher lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt sind und dass eine Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    11 C-296/17, EU:C:2018:902 (Rn. 29 und 30).
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