Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2018 - C-342/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37133
EuGH, 14.11.2018 - C-342/17 (https://dejure.org/2018,37133)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - C-342/17 (https://dejure.org/2018,37133)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - C-342/17 (https://dejure.org/2018,37133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Memoria und Dall'Antonia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Rein interner Sachverhalt - Nationale Regelung, die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten im Zusammenhang mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung von Ascheurnen anzubieten, widerspricht dem Unionsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Memoria und Dall'Antonia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Rein interner Sachverhalt - Nationale Regelung, die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten im Zusammenhang mit ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Religiöse und moralische Werte Italiens: Private Unternehmen dürfen Ascheurnen aufbewahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49, Art. 267 AEUV
    Verbot der gewerblichen Urnenaufbewahrung unionsrechtswidrig - auch bei reinem Inlandsbezug

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Memoria")

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Nach Art. 94 der Verfahrensordnung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Art. 49 und 56 AEUV aufweist, der ihre Auslegung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

    Auch wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, weist ein Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt zu den Art. 49 und 56 AEUV auf, der die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen kann, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 52).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Insoweit ist, was erstens die mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit begründete Rechtfertigung angeht, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz der öffentlichen Gesundheit zwar einer der im Unionsrecht anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses und verfügen die Mitgliedstaaten in diesem Bereich über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 44, 68 und 106).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, sofern sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, es sei denn, eine solche Beschränkung ist durch zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 30 und 37).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Insbesondere ist auch daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 65).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-387/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Wenn nämlich ein Wirtschaftsteilnehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausüben will, ist seine Situation anhand der Niederlassungsfreiheit, wie sie in Art. 49 AEUV definiert wird, zu prüfen (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2011, Kommission/Österreich, C-387/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:625, Rn. 22, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 148 bis 150).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Erstens stellt nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen untersagt, behindert oder weniger attraktiv macht, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-111/12

    Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u.a. - Richtlinie 85/384/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Auch wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, weist ein Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt zu den Art. 49 und 56 AEUV auf, der die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen kann, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 52).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, und dass es ihnen insbesondere freisteht, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
    Wenn nämlich ein Wirtschaftsteilnehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausüben will, ist seine Situation anhand der Niederlassungsfreiheit, wie sie in Art. 49 AEUV definiert wird, zu prüfen (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2011, Kommission/Österreich, C-387/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:625, Rn. 22, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 148 bis 150).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Da aber in der Vorlageentscheidung keine dahin gehende Angabe enthalten ist, kann die vorliegende Frage nicht als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21, sowie vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Den nationalen Gerichten steht es jedoch frei, den Gerichtshof in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, anzurufen, und zwar auch in einem frühen Stadium des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26, und vom 14. November 2018, Memoria und Dall"Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 33).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit seitens der Unionsangehörigen untersagt, behindert oder weniger attraktiv macht, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit, falls sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Es ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme, um als zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet angesehen zu werden, dem Anliegen gerecht werden muss, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-765/21

    Azienda Ospedale-Università di Padova

    Weiter möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die durch das Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs wissen, ob die Impfpflicht, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihr auch Fachkräfte im Gesundheitswesen eines anderen Mitgliedstaats der Union unterwerfen wolle, die sich aus beruflichen Gründen im Aufnahmemitgliedstaat befänden, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, auf den in der Verordnung 2021/953 ausdrücklich hingewiesen werde.

    Drittens ist für den Fall, dass das vorlegende Gericht mit seinem Verweis auf das Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906), hat dartun wollen, dass es nach dem nationalen Recht verpflichtet sei, D. M., was das Niederlassungsrecht (Art. 49 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) angehe, dieselben Rechte zuzuerkennen wie die, die die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in derselben Situation befinden, nach dem Unionsrecht haben, festzustellen, dass die Fragen 6 und 7, wie auch die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nicht die Auslegung dieser Grundfreiheiten, sondern die Auslegung der Verordnung 2021/953 betreffen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    12 Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc (C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33), vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21), vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26), und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 54).

    In einem solchen Fall ist nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 die Anwendung dieser Richtlinie auf die nationale Regelung ausgeschlossen, die folglich allein anhand von Art. 49 AEUV zu prüfen ist (Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia [C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 41 und 42]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    75 Vgl. nur Urteile vom 9. März 2017, Piringer (C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 53), und vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

    14 Vgl. beispielsweise Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 148 bis 150), und vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 44).

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Memoria and Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-485/18

    Groupe Lactalis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -

    36 Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52).

    38 Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26, sowie vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-351/21

    Beobank

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht