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   EuGH, 14.12.1977 - 73/77   

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EuGH, 14.12.1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Sanders / Van der Putte

    UEBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN - ENGE AUSLEGUNG - LADENGESCHÄFT IN EINER VON EINEM DRITTEN GEMIETETEN UNBEWEGLICHEN SACHE - PACHTVERTRAG ÜBER EIN SOLCHES GESCHÄFT - ARTIKEL 16 ...

  • EU-Kommission

    Sanders / Van der Putte

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN - ENGE AUSLEGUNG - LADENGESCHÄFT IN EINER VON EINEM DRITTEN GEMIETETEN UNBEWEGLICHEN SACHE - PACHTVERTRAG ÜBER EIN SOLCHES GESCHÄFT - ARTIKEL 16 ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Sie ist nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77 = Slg. 1977, 2383, 2391 (Sanders/van der Putte); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).
  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Für eine restriktive Auslegung spreche auch die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders/van der Putte (Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383), geäußerte Auffassung, die Vorschriften des Artikels 16 des Übereinkommens dürften nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erforderlich mache, weil die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zur Folge habe, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in derartigen Fällen vor ein Gericht gehen müßten, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes sei.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 (Sanders/van der Putte, Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383) bereits entschieden, daß Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens wegen der Einschränkung der Parteien in der freien Wahl des Gerichtsstandes restriktiv zu verstehen sei.

    Zwar treffe es zu, daß die in Frage stehende Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als es ihr Zweck erfordere (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383), es sei aber auch richtig, daß diese Norm genau auszulegen sei, um zu verhindern, daß ihr eigentlicher Zweck nicht erreicht werde und in einer sehr delikaten Materie (man denke in Italien an die Regelung des "equo canone" für die Vermietung von unbeweglichen Sachen in Städten zu Wohnzwecken) der Weg zu alternativen Zuständigkeiten oder zu mit dem Ziel der Umgehung von zwingenden Vorschriften vereinbarten Ausnahmeregelungen frei werde.

    Zutreffend verweise der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluß darauf, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die ausschließlichen Zuständigkeiten gemäß Artikel 16 des Übereinkommens eng auszulegen seien (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383).

    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383) entschieden habe, daß diese Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als dies ihr Ziel erforderlich mache.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Effer (a. a. O.), wonach dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist, wie auch mit dem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 15), in dem der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 16 Absatz 1 des Übereinkommens festgestellt hat, daß bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem die Sache belegen ist, auch dann fortbesteht, wenn Streitgegenstand das Bestehen des Miet- oder Pachtvertrags ist.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Der in der Vorlagefrage angeführte Umstand, daß im vorliegenden Fall der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben, ist unerheblich, da Artikel 16 des Übereinkommens, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, vorbehaltlich der Bestimmung seiner Nummer 1 Buchstabe b, die, wie soeben in Randnummer 17 dieses Urteils festgestellt worden ist, auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar ist, den Wohnsitz der Parteien außer Betracht läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 10).

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    48 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders (73/77, EU:C:1977:208, Rn. 17 und 18), und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).

    Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist.

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    28 Was den mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Zweck angeht, so liegt sowohl nach dem Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin, dass ein Gericht des Belegenheitsorts am besten in der Lage ist, über Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    15 Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens darf Artikel 16 daher nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

    So hat der Gerichtshof im Urteil Sanders ausgeführt, dass eine Vereinbarung, durch die eine Partei sich bereit erklärte, den Betrieb eines Blumengeschäfts zu übernehmen und der anderen Seite einen Betrag für "Goodwill" und eine monatliche Pacht zu zahlen, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, da diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck "nicht [gilt], wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist, insbesondere wenn dieser die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat"(12).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 13 bis 15).

    10 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 18.

    12 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 16.

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90

    Elisabeth Hacker gegen Euro-Relais GmbH.

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98

    Dansommer

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1988 - 158/87

    R. O. E. Scherrens gegen M. G. Maenhout und andere. - Brüsseler Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88

    Mario P. A. Reichert und andere gegen Dresdner Bank.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-341/93

    Danværn Production A/S gegen Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.1990 - 10 U 8/90
  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 133/82

    Vorliegen der Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit italienischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1981 - 38/81

    Effer SpA gegen Hans-Joachim Kantner. - Brüsseler Übereinkommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-294/92

    George Lawrence Webb gegen Lawrence Desmond Webb.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83

    Erich Rösler gegen Horst Rottwinkel.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service GmbH gegen Pierre Malhé. - Vollstreckung gerichtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1983 - 288/82

    Ferdinand M.J.J. Duijnstee gegen Lodewijk Goderbauer. - Brüsseler Übereinkommen.

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