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   EuGH, 14.12.1991 - C-1/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4950
EuGH, 14.12.1991 - C-1/91 (https://dejure.org/1991,4950)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1991 - C-1/91 (https://dejure.org/1991,4950)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1991 - C-1/91 (https://dejure.org/1991,4950)
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Volltextveröffentlichung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 228 Abs. 1 Unterabs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 167; ; EWG-Vertrag Art. 188; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Satzung Art. 16 Abs. 1; ; EWG-Satzung Art. 37; ; EWG-Satzung Art. 20

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Gegenüber dem Gemeinschaftsrecht anderer Zweck und Zusammenhang - Begrenzte Tragweite der Verpflichtung, die Regeln des Abkommens im Einklang mit der Rechtsprechung des ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    1) zur Vereinbarkeit der Mitwirkung von Richtern des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mit dem Gutachten des Gerichtshofes vom 26. April 1977 (zu dem Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt, Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741);.

    Die Kommission wirft die Frage auf, ob die Richter des Gerichtshofes angesichts des Gutachtens 1/76 an einem anderen Gericht mitwirken dürften oder ob dieses Gutachten hier nicht einschlägig sei.

    Das Abkommen unterscheide sich freilich von dem Abkommen, das Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof im Gutachten 1/76 das Abkommen über den europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt mit der Begründung für unvereinbar mit dem EWG-Vertrag erklärt, daß das in diesem Abkommen vorgesehene Gericht aus sechs Mitgliedern des Gerichtshofes bestehen sollte und diese als Mitglieder dieses Gerichts möglicherweise über Fragen zu entscheiden gehabt hätten, über die sie auch als Mitglieder des Gerichtshofes würden entscheiden müssen, so daß die volle Unbefangenheit, mit der der Gerichtshof handeln müsse, hätte beeinträchtigt sein können.

    Wenn er sich nach Artikel 16 der Satzung der Mitwirkung enthalte, so könne es, wie es im Gutachten 1/76 heiße, dem Gerichtshof unmöglich werden, die nach Artikel 15 der Satzung für die Entscheidungsfindung erforderliche Zahl von Richtern zusammentreten zu lassen.

    Folglich bleibe die Rechtsauffassung, die der Gerichtshof im Gutachten 1/76 geäußert habe, insoweit unberührt und in ihrem Kern einschlägig.

    Die spanische Regierung erklärt ferner, sie teile die Auffassung der Kommission nicht, daß das Gutachten 1/76 im vorliegenden Fall deshalb nicht einschlägig sei, weil der EWR-Gerichtshof und das EWR-Gericht erster Instanz funktionell in den Gerichtshof integriert seien.

    Die belgische Regierung schließt sich der Auffassung der Kommission zu der Frage an, ob das Gutachten 1/76 hier einschlägig sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält es für vereinbar mit dem EWG-Vertrag und dem Gutachten 1/76, daß Richter des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mitwirkten.

    Nach einer Analyse des Abkommens und der damit zusammenhängenden Regelungen, die Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen seien, kommt die Regierung des Vereinigten Königreichs zu dem Schluß, daß es dort möglich gewesen sei, daß die betroffenen Gemeinschaftsrichter durch bereits ergangene Entscheidungen des Gerichts des Fonds beeinflußt worden wären.

    Zudem gehe es in dem Gutachten 1/91 um ganz andere Probleme, als sie dem Gutachten 1/76 zugrunde gelegen hätten.

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    - GUTACHTEN 1/91.

    Zudem gehe es in dem Gutachten 1/91 um ganz andere Probleme, als sie dem Gutachten 1/76 zugrunde gelegen hätten.

  • EuGH, 23.02.1983 - 91/82

    Chris International Foods / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    Folglich müßten für einen Streitbeitritt eines Drittlands, den der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 91/82 und 200/82 (Chris International Foods/Kommission, Slg. 1983, 417) zugelassen habe, beide Voraussetzungen erfuellt sein.
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (siehe insbesondere Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, S. 1).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist zunächst darauf hin, daß Artikel 177 auch für das Gericht eines Mitgliedstaats gelte, das seinen Sitz in den unter den Vierten Teil des EWG-Vertrags fallenden überseeischen Hoheitsgebieten habe (siehe Urteil vom 12. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-100/89 und C-101/89, Käfer und Procacci, Slg. 1990, I-4647).
  • EuGH, 03.07.1991 - C-355/89

    Department of Health und Social Security / Barr und Montrose Holdings

    Auszug aus EuGH, 14.12.1991 - C-1/91
    Obwohl diese Bestimmung strenggenommen nur für die Gerichte der Mitgliedstaaten gelte, habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 177 Absatz 2 auch für ein Gericht gelte, das nicht Teil der Gerichtsorganisation eines Mitgliedstaats sei, wenn es in einem zu einem Mitgliedstaat gehörenden Gebiet liege, wenn das Gemeinschaftsrecht in begrenztem Umfang in diesem Gebiet gelte und wenn das Gemeinschaftsrecht eine entsprechende Bestimmung enthalte (Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-355/89, Barr und Montrose, Slg. 1991, I-3479).
  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    8 Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auszuführen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, daß weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darauf hin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen, und daß mit diesem Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist (Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23; Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 16; Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88, Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16; Gutachten C-1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21).
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