Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2006 - C-485/03 bis C-490/03, C-485/03, C-486/03, C-487/03, C-488/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6639
EuGH, 14.12.2006 - C-485/03 bis C-490/03, C-485/03, C-486/03, C-487/03, C-488/03 (https://dejure.org/2006,6639)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - C-485/03 bis C-490/03, C-485/03, C-486/03, C-487/03, C-488/03 (https://dejure.org/2006,6639)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - C-485/03 bis C-490/03, C-485/03, C-486/03, C-487/03, C-488/03 (https://dejure.org/2006,6639)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6639) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe in Form der Minderung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage oder einer Steuergutschrift; Voraussetzungen für die Rückforderung einer Beihilfe; Anforderungen an die Aussetzung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2; ; Entscheidung 2002/820/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/820/EG Art. 3; ; E... ntscheidung 2002/820/EG Art. 4; ; Entscheidung 2002/892/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/892/EG Art. 3; ; Entscheidung 2002/892/EG Art. 4; ; Entscheidung 2003/27/EG Art. 2; ; Entscheidung 2003/27/EG Art. 3; ; Entscheidung 2003/27/EG Art. 4; ; Entscheidung 2002/806/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/806/EG Art. 3; ; Entscheidung 2002/806/EG Art. 4; ; Entscheidung 2002/894/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/894/EG Art. 3; ; Entscheidung 2002/894/EG Art. 4; ; Entscheidung 2002/540/EG Art. 2; ; Entscheidung 2002/540/EG Art. 3; ; Entscheidung 2002/540/EG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen: Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 19. November 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, in der vorgesehenen Frist alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Die Confederación Empresarial Vasca (im Folgenden: Confebask) hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-265/01 und T-267/01).

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

    Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben.

    Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-489/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    - 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31) (Rechtssache C-489/03).

    - 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-489/03).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-488/03

    Demesa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    - 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1) (Rechtssache C-488/03),.

    - 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Rechtssache C-488/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-487/03
    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    - 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1) (Rechtssache C-487/03),.

    - 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-487/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-486/03
    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    - 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) (Rechtssache C-486/03) und.

    - 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-486/03) und.

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) betreffend den Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) ergeben, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Entscheidungen und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 236 044, 80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777);.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817, 40 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) und entweder der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und.

    Mit seinem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) vom 14. Dezember 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung verletzt hatte, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidungen nachzukommen.

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 7. März 2007 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien, sie darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen worden seien.

    Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission an das Königreich Spanien eine am 26. Juni 2008 unterzeichnete mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) durchzuführen.

    Anschließend fanden zwei weitere Zusammenkünfte zwischen den spanischen Behörden und der Kommission statt, und beide Seiten führten weiteren Schriftwechsel, um genau die Maßnahmen festzulegen, die das Königreich Spanien zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) zu ergreifen hatte.

    Nachdem ihr das Königreich Spanien in verschiedenen Mitteilungen weitere Informationen und Schriftstücke über die Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen übermittelt hatte, ist die Kommission am 30. Oktober 2013 zu dem Schluss gelangt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachgekommen sei.

    Insoweit ist zu konstatieren, dass sich sowohl der Begründung als auch den Anträgen in der Klageschrift der Kommission eindeutig entnehmen lässt, dass diese dem Königreich Spanien zur Last legt, es habe nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen, weil es einen erheblichen Teil der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht wiedereingezogen habe.

    Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den streitigen Entscheidungen und dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verstoßen, dass es die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht vollständig wiedereingezogen habe.

    Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen, denen sie zugutegekommen sind, zurückgezahlt wurden.

    Auch wenn nämlich das Königreich Spanien verschiedene Argumente zu dem Betrag der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen vorträgt, die wiedereinzuziehen waren oder tatsächlich wiedereingezogen wurden, geht doch aus den schriftlichen Angaben in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass selbst unter der Annahme, alle diese Argumente seien sowohl zulässig als auch begründet, vom Königreich Spanien eingeräumt worden ist, dass ein erheblicher Teil der Beihilfen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) wiedereinzuziehen waren, bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist tatsächlich noch nicht wiedereingezogen worden waren.

    Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 2008 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergaben.

    Zur Dauer der Zuwiderhandlung meint die Kommission, dass der festgestellte Verstoß seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) 2 500 Tage lang angedauert habe.

    Es verweist weiter darauf, dass die Verzögerung der Rückerlangung bestimmter Beträge nicht auf einer mangelhaften Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhe, sondern auf einer Divergenz hinsichtlich der im beihilferechtlichen Wiedereinziehungsverfahren geltenden Kriterien, für deren Fortbestehen zum Teil die Kommission verantwortlich sei.

    Was erstens die Dauer der festgestellten Vertragsverletzung angeht, so ist unstreitig, dass sich der Vorgang der Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) erstreckt hat.

    Insoweit kann das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht durchgreifen, wonach die aufgetretene Verzögerung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) eine Rechtfertigung darin finde, dass es infolge des Fehlens eines einschlägigen Präzedenzfalls Meinungsverschiedenheiten mit der Kommission gegeben habe.

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch, dass die spanischen Behörden vor dem Erhalt des Mahnschreibens keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen und erst zwei Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) damit begannen, der Kommission eingehend über die aufgetretenen Schwierigkeiten zu berichten.

    Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

    Obgleich zudem zwischen den Parteien am Ende des vorliegenden Verfahrens erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber fortbestehen, in welchem Maße die streitigen Entscheidungen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht durchgeführt worden waren, ist selbst bei Zugrundelegung der vom Königreich Spanien zur Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs gemachten Angaben, wonach sich die noch zurückzufordernde Summe am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) auf 179, 1 Mio. Euro und am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage auf 91 Mio. Euro belaufen habe, zum einen unstreitig, dass in absoluten Zahlen die noch zurückzufordernden Beträge rechtswidriger Beihilfen hoch waren und der Mitgliedstaat dies auch eingeräumt hat, und zum anderen, dass mehr als die Hälfte dieser Beträge zu dem letztgenannten Datum nicht wiedererlangt worden waren.

    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) ergaben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

    Eine konkrete Bezeichnung der in Rede stehenden Beihilfen ist im Urteil von 2006 nicht erfolgt und war auch nicht Gegenstand der Erörterungen im gerichtlichen Verfahren.

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen von 2001 und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es das Urteil von 2006 nicht durchgeführt hat;.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Streitfragen in der vorliegenden Rechtssache weitgehend darauf zurückzuführen sind, dass weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 die unvereinbaren Beihilfen konkret bezeichnet werden.

    Die Anwendbarkeit dieser Leitlinien wurde in dem Verfahren, das zum Urteil von 2006 geführt hat, auch nicht gerügt.

    In dem zum Urteil von 2006 führenden Verfahren wurde die Frage der Erfüllung des Anreizerfordernisses ebenfalls nicht angesprochen.

    Weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 wird festgestellt, dass die Regelungen für die Steuergutschriften von 45 % nicht dem Anreizerfordernis entsprächen, und die Formulierungen in den Entscheidungen von 2001 können durchaus dahin verstanden werden, dass die Regelungen dem Erfordernis entsprachen.

    Die Kommission verweist darauf, dass ein Beschluss der Diputación Foral erforderlich sei und dass der Gerichtshof im Urteil von 2006 die Entscheidungen von 2001 dahin verstanden habe, dass die Gewährung der Beihilfe von einer Entscheidung der Verwaltung abhängig gewesen sei(43).

    Die Abzüge werden weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 erwähnt, und im vorliegenden Verfahren geht es um die Rüge der Nichtdurchführung dieses Urteils.

    Im Urteil Kommission/Spanien (C-610/10) hat der Gerichtshof offenbar als erheblich erschwerenden Umstand berücksichtigt, dass der Durchführung des Urteils "keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen sollten, da die Zahl der Empfänger der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen gering war, da sie namentlich bekannt waren und da die zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren"(114).

    Dennoch geht es um eine schwere Zuwiderhandlung, bei der die staatlichen Beihilfen einen Umfang erreichten - größer als bei jeder Beihilfe, die zuvor in ähnlichen Fällen streitig war -, dass es zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gekommen ist, und die über einen erheblichen Zeitraum hinweg bestand (eine nennenswerte Rückforderung begann erst mehr als vier Jahre nach dem Urteil von 2006).

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es das Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03), nicht rechtzeitig durchgeführt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen, um die es in diesem Urteil ging, sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    11 - Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, im Folgenden: Urteil von 2006).

    12 - Urteil von 2006 (Rn. 81).

    26 - Urteil von 2006 (Rn. 12 und 50).

    43 - Urteil von 2006 (Rn. 63).

    63 - Vgl. auch Nrn. 23 und 24 der Klageschrift in dem Verfahren, das zum Urteil von 2006 geführt hat und in dem die Kommission anerkannt hat, dass spätestens ab 23. Oktober 2001 keine weiteren Beihilfen mehr hätten gewährt werden können.

    92 - Urteile Kommission/Spanien vom 2. Juli 2002 (C-499/99, Slg. 2002, I-6031) und vom 20. September 2007 (C-177/06, in Fn. 59 angeführt).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-487/03

    Kommission / Spanien

    In den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 sind die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-486/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    In den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 sind die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-488/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    In den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 sind die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-489/03

    Kommission / Spanien

    In den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 sind die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),.

    - 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-490/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 sind die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

    - 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),.

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Der Gerichtshof hat im Rahmen einer von der Kommission erhobenen Klage festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den angefochtenen Entscheidungen verstoßen hat, dass es diese nicht durchgeführt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Unter Berufung auf Randnr. 53 des Urteils vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887), vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Fristen aus der Entscheidung 2008/344 klar hervorgingen und für die Beurteilung der Vertragsverletzung angemessen seien.

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    D'une part, il convient de relever que la jurisprudence de la Cour concernant l'impossibilité absolue de récupérer des aides illégales se réfère, en général, à des cas dans lesquels l'État membre en question fait valoir une telle impossibilité après l'adoption d'une décision de récupération et dans le contexte de l'exécution de celle-ci (arrêts du 4 avril 1995, Commission/Italie, C-348/93, EU:C:1995:95 ; du 22 mars 2001, Commission/France, C-261/99, EU:C:2001:179 ; du 26 juin 2003, Commission/Espagne, C-404/00, EU:C:2003:373 ; du 1 er avril 2004, Commission/Italie, C-99/02, EU:C:2004:207 ; du 12 mai 2005, Commission/Grèce, C-415/03, EU:C:2005:287 ; du 14 décembre 2006, Commission/Espagne, C-485/03 à C-490/03, EU:C:2006:777, et du 13 novembre 2008, Commission/France, C-214/07, EU:C:2008:619).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • EuG, 13.04.2010 - T-530/08

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 13.04.2010 - T-531/08

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05
  • EuGH, 21.02.2006 - C-485/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht