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   EuGH, 14.12.2017 - C-305/16   

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https://dejure.org/2017,48079
EuGH, 14.12.2017 - C-305/16 (https://dejure.org/2017,48079)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - C-305/16 (https://dejure.org/2017,48079)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - C-305/16 (https://dejure.org/2017,48079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Avon Cosmetics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Art. 17 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 27 - Abweichende Sondermaßnahmen - Entscheidung 89/534/EWG - Vertriebssystem, das auf der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Art. 17 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 27 - Abweichende Sondermaßnahmen - Entscheidung 89/534/EWG - Vertriebssystem, das auf der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Art. 17 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 27 - Abweichende Sondermaßnahmen - Entscheidung 89/534/EWG - Vertriebssystem, das auf der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Avon Cosmetics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Art. 17 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 27 - Abweichende Sondermaßnahmen - Entscheidung 89/534/EWG - Vertriebssystem, das auf der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Avon Cosmetics

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGEntsch 534/89, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 27, EGRL 112/2006 Art 395
    Vereinigtes Königreich, Direktverkäufer, Wiederverkäufer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGEntsch 534/89,
    Dienstleistung; Direktvertrieb; Mehrwertsteuer; Unlauterer Wettbewerb; Verkauf; Verkaufshilfe; Wiederverkäufer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.07.1988 - 138/86

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1988[, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383),] unter anderem für Recht erkannt, dass Artikel 27 der Sechsten Richtlinie eine derartige abweichende Maßnahme erlaubt, sofern die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt ist.

    Der Gerichtshof, der mit Vorabentscheidungsersuchen über die Durchführung der mit der Entscheidung 85/369 genehmigten abweichenden Maßnahme befasst wurde, stellte nichts fest, was die Gültigkeit dieser Entscheidung hätte in Frage stellen können (Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, EU:C:1988:383).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Begriff "Steuerumgehung" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie um einen rein objektiven Tatbestand handelt und dass diese Bestimmung den Erlass einer von der Grundregel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme auch dann zulässt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nicht in der Absicht, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, sondern aus kommerziellen Gründen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 21 und 24).

    In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass die Prüfung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383), das u. a. die Gültigkeit der Entscheidung 85/369 betraf, die mittlerweile durch die im Wesentlichen identische Entscheidung 89/534 ersetzt wurde, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser ersten Entscheidung beeinträchtigen könnte, nachdem er u. a. in Rn. 36 jenes Urteils festgestellt hatte, dass in der Mitteilung an die Kommission ausreichend auf die Bedürfnisse hingewiesen wurde, denen mit der beantragten Maßnahme entsprochen wurde, und dass sie auch alle für die Feststellung des verfolgten Ziels wesentlichen Angaben enthielt.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist nämlich integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 16 und 18, und vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 34).

    Was die Gültigkeit der Entscheidung 89/534 angeht, so ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine Handlung der Union, die das System der Mehrwertsteuer betrifft, nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wenn ihre Bestimmungen als zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet und erforderlich anzusehen sind und wenn davon auszugehen ist, dass sie die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie so wenig wie möglich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 60, und vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, EU:C:2004:242, Rn. 46).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere nicht zulässt, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind abweichende nationale Maßnahmen, die Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten sollen, eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 der Sechsten Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 10. April 1984, Kommission/Belgien, 324/82, EU:C:1984:152, Rn. 29, und vom 29. Mai 1997, Skripalle, C-63/96, EU:C:1997:263, Rn. 24).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind abweichende nationale Maßnahmen, die Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten sollen, eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 der Sechsten Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 10. April 1984, Kommission/Belgien, 324/82, EU:C:1984:152, Rn. 29, und vom 29. Mai 1997, Skripalle, C-63/96, EU:C:1997:263, Rn. 24).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist nämlich integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 16 und 18, und vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 34).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-305/16
    Was die Gültigkeit der Entscheidung 89/534 angeht, so ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine Handlung der Union, die das System der Mehrwertsteuer betrifft, nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wenn ihre Bestimmungen als zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet und erforderlich anzusehen sind und wenn davon auszugehen ist, dass sie die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie so wenig wie möglich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 60, und vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, EU:C:2004:242, Rn. 46).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    bb) Ansonsten knüpft der EuGH jedoch im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung von Handlungen der Union oder der Mitgliedstaaten daran an, ob eine Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels (zwingend) erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017 - C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 25; Avon Cosmetics vom 14.12.2017 - C-305/16, EU:C:2017:970, HFR 2018, 182, Rz 44; Menci vom 20.03.2018 - C-524/15, EU:C:2018:197, HFR 2018, 423, Rz 46 ff., 52; EN.SA.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Zwar lässt nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 14. Dezember 2017, Avon Cosmetics, C-305/16, EU:C:2017:970, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    9 Vgl. z. B. Urteil vom 14. Dezember 2017, Avon Cosmetics (C-305/16, EU:C:2017:970, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

    15 Urteil vom 14. Dezember 2017 (C-305/16, EU:C:2017:970, Rn. 36 bis 40).
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