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   EuGH, 14.12.2017 - C-630/16   

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https://dejure.org/2017,48078
EuGH, 14.12.2017 - C-630/16 (https://dejure.org/2017,48078)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - C-630/16 (https://dejure.org/2017,48078)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - C-630/16 (https://dejure.org/2017,48078)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Anstar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten - Harmonisierte Norm EN 1090 1:2009+A1:2011 - Kriterien für die Bestimmung des Anwendungsbereichs einer vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Auftrag der Europäischen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Anstar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten - Harmonisierte Norm EN 1090-1:2009+A1:2011 - Kriterien für die Bestimmung des Anwendungsbereichs einer vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Auftrag der Europäischen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-630/16
    Wird dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung einer solchen harmonisierten Norm vorgelegt, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgezeigten Auslegung und im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt die auf ein bestimmtes Produkt anwendbare technische Norm zu bestimmen (vgl. entsprechend im Bereich der zolltariflichen Einreihung Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, sowie vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 28).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-630/16
    Wird dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung einer solchen harmonisierten Norm vorgelegt, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgezeigten Auslegung und im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt die auf ein bestimmtes Produkt anwendbare technische Norm zu bestimmen (vgl. entsprechend im Bereich der zolltariflichen Einreihung Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, sowie vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 28).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-630/16
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie Nr. 305/2011, deren Fundstellen von der Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    15 Urteil vom 14. Dezember 2017, Anstar (C-630/16, EU:C:2017:971, Rn. 35 bis 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Da die harmonisierten Normen ihrerseits Teil des Unionsrechts sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - C-613/14 -, Rn. 40, 47; Urt. v. 14.12.2017 - C-630/16 -, Rn. 32 ff.) ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Beschränkung der Harmonisierung, wie sie auch bei einem Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 2 BauPVO bewirkt werden kann, unzulässig sein sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

    Da die harmonisierten Normen ihrerseits Teil des Unionsrechts sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - C-613/14 -, Rn. 40, 47; Urt. v. 14.12.2017 - C-630/16 -, Rn. 32 ff.) ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Selbstbeschränkung der Harmonisierung, wie sie auch bei einem Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 2 BauPVO bewirkt werden kann, unzulässig sein sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

    Da die harmonisierten Normen ihrerseits Teil des Unionsrechts sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - C-613/14 -, Rn. 40, 47; Urt. v. 14.12.2017 - C-630/16 -, Rn. 32 ff.) ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Selbstbeschränkung der Harmonisierung, wie sie auch bei einem Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 2 BauPVO bewirkt werden kann, unzulässig sein sollte.
  • EuGH, 20.03.2018 - C-630/16

    Anstar

    Le 14 décembre 2017, 1a Cour (huitième chambre) a rendu l'arrêt Anstar (C-630/16, EU:C:2017:971).

    1) Après son point 49, 1'arrêt du 14 décembre 2017, Anstar (C-630/16, EU:C:2017:971), est complété comme suit :.

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