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   EuGH, 15.01.2019 - C-258/17   

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EuGH, 15.01.2019 - C-258/17 (https://dejure.org/2019,191)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2019 - C-258/17 (https://dejure.org/2019,191)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - C-258/17 (https://dejure.org/2019,191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 -Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen - Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe - Versetzung in den ...

  • doev.de PDF

    E. B. - Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung im Disziplinarverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 -Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen - Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe - Versetzung in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    E.B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 - Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen - Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe - Versetzung in den ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Insoweit kann nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 43, und vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext fällt in den Geltungsbereich dieses Artikels die Rente, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und die unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und deren Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 47 und 48, sowie vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 35).

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Ein Erkenntnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann daher in Ermangelung besonderer dahin gehender Bestimmungen in der Richtlinie 2000/78 für die Zeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie nicht an den Geltungsbereich des Unionsrechts anknüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 61).

    Somit hat die Richtlinie 2000/78 erst ab dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist, d. h. dem 3. Dezember 2003, dazu geführt, dass die Wirkungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 63).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Insoweit ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", u. a. in Bezug auf "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 20, und vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 32).

    In diesem Kontext fällt in den Geltungsbereich dieses Artikels die Rente, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und die unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und deren Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 47 und 48, sowie vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 35).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch die sexuelle Orientierung - bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 28).

    Für die Beurteilung, ob Ruhebezüge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Geltungsbereich im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Systeme der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV zugemessen wurde (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 31, sowie vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Insoweit kann nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 43, und vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch die sexuelle Orientierung - bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 28).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Insoweit ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", u. a. in Bezug auf "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 20, und vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 32).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, sowie vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Für die Beurteilung, ob Ruhebezüge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Geltungsbereich im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Systeme der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV zugemessen wurde (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 31, sowie vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 30).
  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Gesichtspunkte zu prüfen, ob die E.B. gezahlten Ruhebezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, und insbesondere, ob diese Ruhebezüge im nationalen Recht als ein Entgelt angesehen werden, das wie die Versorgungsbezüge, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Januar 2015, Felber (C-529/13, EU:C:2015:20), ergangen ist, im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses fortgezahlt wird.
  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EGMR, 09.01.2003 - 39392/98

    L. AND V. v. AUSTRIA

  • EGMR, 09.01.2003 - 45330/99

    S.L. v. AUSTRIA

  • EGMR, 21.10.2004 - 69756/01

    WODITSCHKA AND WILFLING v. AUSTRIA

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Für die Beurteilung der Frage, ob Ruhestandsbezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, kann nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen nach ständiger Rechtsprechung u. a. Ruhestandsvergütungen, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gelten und unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen und deren Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG München I, 24.09.2019 - 33 O 6578/18

    Zeitlicher Geltungsbereich von § 270a BGB

    Sie findet jedoch Anwendung auf "künftige Wirkungen" der erworbenen Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen (vgl. EuGH Urteil v. 15.1.2019, C-258/17, BeckRS 2019, 57 Tz. 50).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung der Neuregelung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sie stellen daher "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 44 und 48).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

    Etwas anderes gilt, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln und ihr rückwirkende Geltung zuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschreibung und die entsprechenden Zeiten der Weiterbildung können daher in Ermangelung besonderer dahin gehender Bestimmungen in der Richtlinie 82/76 für die Zeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie nicht in ihren Geltungsbereich einbezogen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 82/76 hat erst ab dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist, d. h. dem 1. Januar 1983, dazu geführt, dass die Wirkungen einer Einschreibung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes kann indessen - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - dann gelten, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-544/21

    Stadt Mainz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann eine vor dem Inkrafttreten einer Richtlinie entstandene Situation gleichwohl zukünftige Wirkungen entfalten, die gemäß dem Grundsatz, wonach neue Vorschriften sofort auf solche zukünftigen Wirkungen anwendbar sind, ab dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist von dieser Richtlinie geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof jüngst anhand der drei Faktoren geprüft hat, ob der Zusammenhang zwischen der Dienstzeit und Rentenleistungen gegeben ist, vgl. Urteil vom 15. Januar 2019, E.B. (C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 46), diese Frage jedoch der Entscheidung des vorlegenden Gerichts überlassen hat (Rn. 47).
  • BFH, 05.04.2023 - V R 14/22

    Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

    Auch unionsrechtlich ist eine neue Rechtsnorm erst ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar, mit dem sie eingeführt wird, wobei etwas anderes nur und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten gilt, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung regeln (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- E.B. vom 15.01.2019 - C-258/17, EU:C:2019:17, Rz 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20

    Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum

  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • OLG München, 12.01.2023 - 32 W 1678/22

    Streitwert - Duldung der Aufstockung einer Garage

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

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