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   EuGH, 15.02.1989 - 32/88   

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EuGH, 15.02.1989 - 32/88 (https://dejure.org/1989,1479)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.1989 - 32/88 (https://dejure.org/1989,1479)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - 32/88 (https://dejure.org/1989,1479)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Six Constructions / Humbert

    Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 2 und Artikel 5 Nr . 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Maßgebliche Verpflichtung - Verpflichtung, die ...

  • EU-Kommission

    Six Constructions / Humbert

  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Verpflichtung für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Übereinkommen auf Arbeitsverträge; Zuständiges Gericht bei Ausübung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht in ein und demselben Land; Anwendung des Kriteriums der charakteristischen Verpflichtung bei seine ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) Art. 5 Nr. 1... ; ; Übereinkommen Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Maßgebliche Verpflichtung - Verpflichtung, die ...

  • rechtsportal.de

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Maßgebliche Verpflichtung - Verpflichtung, die ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit nach dem Brüsseler Übereinkommen bei Klage eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit außerhalb der EG-Mitgliedstaaten Verrichtet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1989, 735
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus EuGH, 15.02.1989 - 32/88
    1 Übereinkommen auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen ( Urteile vom 26 . Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg .
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Deshalb lässt sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nur gemäß Artikel 2 des Übereinkommens bestimmen, der einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt bietet (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 13 und 14).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 20), und entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C-29/10, EU:C:2010:789, Nr. 91).

    Vgl. Urteile vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16), vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 14, 19 und 22), vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 17), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 16), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 17).

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    Nach dem Bericht von M. de Almeida Cruz, M. Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45) wird durch die neue Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht nur der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) berücksichtigt, der wiederum durch die vom Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai gegebene Auslegung beeinflusst wurde, sondern auch das vom Gerichtshof im Urteil Six Constructions betonte Erfordernis, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    56 - Aus den Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung geht nämlich hervor, dass dieser Rechtsakt die Zahl der Fälle beschränkt, in denen ein Beklagter vor dem Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers verklagt werden kann (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile Six Constructions, 32/88, EU:C:1989:68, Rn. 13 und 14, sowie Dumez France u. a., EU:C:1990:8, Rn. 19).
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens außer Anwendung zu bleiben hat, wenn der Arbeitsvertrag vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten erfüllt wird, weil der Arbeitnehmer alle seine Tätigkeiten in dritten Staaten ausübt (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, I-341, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-420/97

    Leathertex

    72 Dieser Rechtsprechung ließe sich vielleicht der Gedanke entnehmen, daß, falls der Rückgriff auf besondere Zuständigkeiten zu Ergebnissen führt, die den Zwecken des Übereinkommens offenbar zuwiderlaufen, auf die Wahl des Gerichtsstands verzichtet und wie im Urteil Humbert gesagt werden muß, daß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens keine Anwendung finden kann(30).

    75 Wenn ausserdem im Urteil Humbert die Gerichtsstandswahl zugunsten der Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens ausgeschlossen wurde, so hing dies mit der Besonderheit des in jener Rechtssache geprüften Ausgangsverfahrens zusammen, in dem es um Verpflichtungen ging, die ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens erfuellt worden waren.

    (5) - Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88 (Humbert, Slg. 1989, 341, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16), vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 14 und 15), und vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Es sei erwähnt, dass der Gerichtshof zwar bereits im Jahr 1989 im Urteil vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, Slg. 1989, 341), über den Fall eines Arbeitnehmers entschieden hat, der seine Arbeit in mehreren Staaten verrichtete, doch handelte es sich nicht um Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens (Randnr. 4 des Urteils).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92

    Mulox IBC Ltd gegen Hendrick Geels.

    Diese Ausnahmen sind eng auszulegen (Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 8, und Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 18).

    Die Änderung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Übereinkommen von San Sebastian wurden dem Übereinkommen von Lugano nachgebildet, doch wurden auch die Bemerkungen des Gerichtshofes in dem Urteil Six Constructions, das nach dem Abschluß des Übereinkommens von Lugano erging, berücksichtigt, wie dem Bericht von Almeida Cruz, Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastian zu entnehmen ist (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00

    Pugliese

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial Ltd gegen Stawa Metallbau GmbH. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-256/00

    Besix

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-383/95

    Petrus Wilhelmus Rutten gegen Cross Medical Ltd.

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