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   EuGH, 15.02.1996 - C-53/95   

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EuGH, 15.02.1996 - C-53/95 (https://dejure.org/1996,2401)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.1996 - C-53/95 (https://dejure.org/1996,2401)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 1996 - C-53/95 (https://dejure.org/1996,2401)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Inasti / Kemmler

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft; Nationale Regelung, nach der ein Selbständiger, auch wenn er als solcher einem System der sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes ...

  • EU-Kommission

    Inasti / Kemmler

  • Anwaltsblatt

    EG-Vertrag Art. 52, 51, 59, 48

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 52
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft - Nationale Regelung, nach der ein Selbständiger, auch wenn er als solcher einem System der sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige; Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1996, 238
  • NZA 1997, 117
  • AnwBl 1997, 116
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 15.02.1996 - C-53/95
    Sie ist daher in diesem Verfahren nicht anwendbar; die gestellte Frage bezieht sich somit zu Recht ausschließlich auf die Vorschriften des Vertrages (vgl. Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 7).

    11 Die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit sollen somit die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Ausdehnung dieser Tätigkeiten über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus behindern kann (vgl. Urteil Stanton, a. a. O., Randnr. 13).

    Das Hindernis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in mehr als nur einem Mitgliedstaat kann daher keinesfalls aus diesem Grund gerechtfertigt sein (vgl. Urteil Stanton, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 15.02.1996 - C-53/95
    10 Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19), beschränkt sich die Niederlassungsfreiheit nicht auf das Recht, nur eine Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft zu gründen, sondern umfasst auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.
  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Außerdem sei die Situation infolge des Artikels 14c Buchstabe b eine andere als die, die Anlass zu dem Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703) gegeben habe, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, dort wohnten und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige zu verpflichten, obwohl diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führe; dort sei es um eine Person gegangen, die in zwei Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, nicht aber eine selbständige Tätigkeit in dem einen und eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem anderen Mitgliedstaat.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil Kemmler nicht nur anerkannt, dass eine nationale Regelung, die dazu führe, dass ein Selbständiger den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zweier Mitgliedstaaten unterliege, mit der Gewährung zusätzlichen sozialen Schutzes gerechtfertigt werden könne, sondern darüber hinaus ausgeführt, dass eine solche Regelung mit Artikel 52 EG-Vertrag vereinbar sei, wenn es für sie eine "angemessene Rechtfertigung" gebe.

    Zudem steht, wenn es an einer angemessenen Rechtfertigung wie der Gewährung eines zusätzlichen sozialen Schutzes für die Betroffenen fehlt, Artikel 52 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen (Urteil Kemmler, Randnrn.

    So steht in einem Fall wie dem von Herrn Lorthiois, in dem im Hinblick auf das Niveau seiner Tätigkeit in Belgien die von ihm verlangten Beiträge zu keinerlei zusätzlichem sozialen Schutz führen, Artikel 52 EG-Vertrag der Erhebung derartiger Beiträge unmittelbar entgegen (Urteil Kemmler, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Insbesondere bezüglich der sozialen Sicherheit stellte der Gerichtshof im Urteil Kemmler(34) fest, dass "[d]ie Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen, ... die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Mitgliedstaats [behindert]"(35).

    33: - Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13), vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 11) sowie unlängst vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnrn.

    34: - Rechtssache C-53/95 (zitiert in Fußnote 33).

    57: - Vgl. insbesondere Urteil Kemmler (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 12 und 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen

    Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95).

    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-4/95

    Fritz Stöber (C-4/95) und José Manuel Piosa Pereira (C-5/95) gegen Bundesanstalt

    (23) - Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877) und in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf, Slg. 1988, 3897), Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 9).

    (24) - Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 8).

    (27) - Zitierte Urteile in der Rechtssache 143/87, in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87 sowie in der Rechtssache C-53/95.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Seco und Desquenne & Giral sowie im Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703) entschieden, dass der EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat verwehre, von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort bereits einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, Beiträge zu erheben, die keinen Anspruch auf zusätzlichen sozialen Schutz begründeten.

    Zunächst ist auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, das sich auf das Urteil Kemmler stützt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-360/97

    Nijhuis

    Vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703), in dem der Gerichtshof Artikel 52 EG-Vertrag unmittelbar anwandte und entschied, daß dieser Artikel den Mitgliedstaaten nicht erlaube, Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, dort wohnten und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige zu verpflichten, obwohl diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führe (Randnr. 14).

    Ferner wandte der Gerichtshof in dem in Fußnote 29 zitierten Urteil Kemmler Artikel 52 EG-Vertrag unmittelbar auf nationale Bestimmungen an, die die Ausübung unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwehrten.

    Vgl. ferner Urteil Kemmler (zitiert in Fußnote 29), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1) nach ihrem Artikel 2 keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten begründe und daß diese Verordnung, da sie nach den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeiträumen in Kraft getreten sei, in diesem Verfahren nicht anwendbar gewesen sei (Randnr. 7).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    30 Zwar läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, wenn Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müssten, ohne dass diese Vorschriften ihnen einen entsprechenden sozialen Schutz böten (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95, Kemmler, Slg. 1996, I-703, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829), doch ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall, da die finnischen Rechtsvorschriften als diejenigen des Wohnstaats dazu bestimmt sind, unter Ausschluss aller anderen Vorschriften für alle in Finnland wohnenden Rentner zu gelten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2000 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts erkannte der Gerichtshof im Urteil Kemmler(14) für Recht, dass es Artikel 52 des Vertrages einem Mitgliedstaat verwehrt, Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige zu verpflichten, obwohl diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führt.

    13: - Urteile in der Rechtssache C-34/98 (Kommission/Frankreich, Randnr. 31) und in der Rechtssache C-169/98 (Kommission/Frankreich, Randnr. 29), zitiert in Fußnote 3.14: - Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 14).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

    47 Was erstens den sozialen Schutz der fraglichen Künstler betrifft, so ist es sicher nicht ausgeschlossen, dass nicht abhängig beschäftigte Erwerbstätige - wie etwa Dienstleister - genauso wie abhängig Beschäftigte auf spezifische Maßnahmen angewiesen sein können, damit ein gewisser sozialer Schutz gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95, Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    85: - Vgl. Urteile Spruyt (zitiert in Fußnote 83, Randnr. 19), vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 14), vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf u. a., Slg. 1988, 3897, Randnr. 14), Masgio (zitiert in Fußnote 48, Randnrn. 16 und 17), vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87 (Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27) und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion gegen Ypourgos

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2005 - L 9 R 3743/03

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Vermögensberater -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-340/94

    E.J.M. de Jaeck gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-221/95

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04

    Piatkowski

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-193/97

    Manuel de Castro Freitas (C-193/97) und Raymond Escallier (C-194/97) gegen

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