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   EuGH, 15.02.2017 - C-317/15   

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EuGH, 15.02.2017 - C-317/15 (https://dejure.org/2017,2712)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-317/15 (https://dejure.org/2017,2712)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-317/15 (https://dejure.org/2017,2712)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Auf einem schweizerischen Bankkonto gehaltene finanzielle Vermögenswerte - Nachforderungsbescheid - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Auf einem schweizerischen Bankkonto gehaltene finanzielle Vermögenswerte - Nachforderungsbescheid - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Auf einem schweizerischen Bankkonto gehaltene finanzielle Vermögenswerte - Nachforderungsbescheid - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
    Hierzu weist er zum einen darauf hin, dass in der zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung anhängigen Rechtssache, in der später das Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347), erging, das vorlegende Gericht und die Kommission eine solche Auslegung befürwortet hätten.

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Aufzählung aber keinen erschöpfenden Charakter hat (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationale Maßnahme, um unter die in Art. 64 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme zu fallen, Kapitalbewegungen betreffen muss, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen aufweisen, was einen Kausalzusammenhang zwischen den Kapitalbewegungen und der Erbringung der Finanzdienstleistungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 43 und 44).

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird nämlich durch Bezugnahme auf Kategorien von Kapitalbewegungen definiert, die Gegenstand von Beschränkungen sein können (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 39).

    Der Umstand, dass eine nationale Maßnahme in erster Linie den Anleger und nicht den Erbringer einer Finanzdienstleistung betrifft, steht folglich der Feststellung, dass diese Maßnahme unter Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt, nicht entgegen (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 40).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
    Mit Urteil vom 12. September 2012 stellte dieses Gericht fest, dass die unter Anwendung der verlängerten Nachforderungsfrist nach Art. 16 Abs. 4 AWR für die Jahre bis einschließlich 2004 ergangenen Nachforderungsbescheide nicht mit der erforderlichen Entschlossenheit im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368), erlassen worden seien.

    Hierzu stellte dieses Gericht fest, dass die Nachforderung bezüglich des schweizerischen Bankkontos in vollem Umfang unter die aus dem Urteil vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368), hervorgegangene Rechtsprechung falle.

    Hierzu führt er aus, dass es zwar möglich sei, das Führen eines Wertpapierkontos im Licht des Urteils vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368), als Finanzdienstleistung einzustufen, dieses Urteil aber die Auslegung der Art. 49 und 56 EG (jetzt Art. 56 und 63 AEUV) betreffe und bezweifelt werden könne, ob Art. 64 Abs. 1 AEUV in der gleichen Weise auszulegen sei.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
    Zum anderen ließe sich im Urteil vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451), ein Argument für die erstgenannte Auslegung finden.

    Diese Auslegung von Art. 64 Abs. 1 AEUV wird durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451), nicht in Frage gestellt.

    Aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451), ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten auf Art. 64 Abs. 1 AEUV berufen können, wenn die nationale Regelung für den von dieser Vorschrift erfassten Kapitalverkehr Anwendung findet.

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
    Ebenso fällt nach Ansicht des Gerichtshofs eine Beschränkung als Beschränkung von Kapitalbewegungen, die mit Direktinvestitionen verbunden sind, unter Art. 64 Abs. 1 AEUV, soweit sie sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die diese Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 102).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
    Dieser ist nämlich der Auffassung, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs in Form einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen unter Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt, wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Der sachliche Geltungsbereich dieser Klausel hängt nämlich nicht vom spezifischen Gegenstand einer nationalen Beschränkung ab, sondern von deren Auswirkung auf den von Art. 64 Abs. 1 AEUV erfassten Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, X, C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die eine Beschränkung für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen vorsehen, auch in anderen Fällen Anwendung finden könnten, der Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 AEUV unter den darin festgelegten Voraussetzungen nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, X, C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Diese Auslegung von Art. 57 Abs. 1 EG, die auf der "Anwendung" der am 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungen und der "Wirkung" der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, findet eine Stütze im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21), in dem es heißt: "Die Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 AEUV [(zuvor Art. 57 Abs. 1 EG)] hängt nicht vom Gegenstand der nationalen Regelung ab, die solche Beschränkungen enthält, sondern von deren Wirkung.".

    Dem von mir befürworteten Ansatz steht das Erfordernis einer engen Auslegung der in Art. 57 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahme nicht entgegen(17), da er sich auf den Wortlaut dieser Vorschrift stützt, worauf im Übrigen auch im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21), hingewiesen wird.

    Diese Linie wurde im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21, 24 und 25), ausdrücklich bestätigt.

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Bei der Auslegung misst der EuGH etwaigen Begriffsbestimmungen in der Nomenklatur im Anhang I zur früheren Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG vom 24.06.1988 zur Durchführung von Art. 67 EWG "Hinweischarakter" bei (EuGH-Urteile vom 02.06.2005 C-174/04, ECLI:EU:C:2005:350, Slg 2005, I-4933-4966, Rz. 27 ff.; vom 12.12.2006 Test Claimants in the FII Group Litigation C-446/04, ECLI:EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, Beilage 4, 173, Rz. 177 ff.; vom 24.05.2007 Holböck C-157/05, EU:C:2007:297, Slg 2007, I-4051-4069, Rz. 33f.; vom 24.11.2016 SECIL C-464/14, ECLI:EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz. 75; vom 15.02.2017 C-317/15, ECLI:EU:C:2017:119, IStR 2019, 347, Rz. 27; vom 20.09.2018 EV C-685/16, ECLI:EU:C:2018:743, IStR 2018, 802, Rz. 67).

    Ferner ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 64 Abs. 1 AEUV die Standstill-Regelung dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung Anwendung findet, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vorschreibt, selbst wenn diese auch in Fällen angewandt werden kann, die nichts mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zu tun haben (EuGH-Urteile vom 15.02.2017 C-317/15, ECLI:EU:C:2017:119, a.a.O., Rz. 25; vom 26.02.2019 C-135/17, a.a.O., Rz. 31; Musil/Weber-Grellet, Musil, Europäisches Steuerrecht, 2019, AEUV Art. 64 Rn. 19).

    Der Umstand, dass die nationale Regelung auch in anderen Fällen Anwendung finden kann, steht der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht entgegen (EuGH-Urteil vom 15.02.2017 C-317/15, a.a.O., Rz. 22).

    Nur für diese Form der Direktinvestition fordert der EuGH, dass die Anteile ihrem Inhaber entweder nach den nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und bzw.oder deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. zur Unterscheidung von Direktinvestitionen durch den EuGH aufgrund von Beteiligungen und sonstigen Kapitalbewegungen EuGH-Urteile 24.11.2016 SECIL C-464/14, a.a.O, Rz. 75; vom 15.02.2017 C-317/15, a.a.O., Rz. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    64 Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Da der AEU-Vertrag keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne seines Art. 63 Abs. 1 AEUV enthält, hat der Gerichtshof der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361 für die Definition dieses Begriffs Hinweischarakter zuerkannt, wobei diese Nomenklatur nach der Einleitung dieses Anhangs aber keinen erschöpfenden Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2017, X, C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

    7 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 27), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 32).
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