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   EuGH, 15.02.2023 - C-484/22   

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https://dejure.org/2023,2755
EuGH, 15.02.2023 - C-484/22 (https://dejure.org/2023,2755)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2023 - C-484/22 (https://dejure.org/2023,2755)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - C-484/22 (https://dejure.org/2023,2755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 Buchst. a und b - Gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangene ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Einwanderungspolitik; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Richtlinie 2008/115/EG; Art. 5 Buchst. a und b; Gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangene Rückkehrentscheidung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    GS - Pflicht zur Prüfung des Wohls des Kindes und seiner familiären Bindungen bei Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung

  • milo.bamf.de

    EGRL 115/2008, Art 5; AsylG, § 34
    Nigeria: In Asylverfahren von Minderjährigen sind Kindeswohl und familiäre Bindungen zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 Buchst. a und b - Gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangene ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 743
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Auszug aus EuGH, 15.02.2023 - C-484/22
    Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ist das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 54), während gemäß Art. 5 Buchst. b der Richtlinie die Mitgliedstaaten auch die familiären Bindungen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Belgischer Staat [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 41).

    Konkret muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 60).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2023 - C-484/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte - u. a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 11. März 2021, Belgischer Staat [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 35).

    Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ist das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 54), während gemäß Art. 5 Buchst. b der Richtlinie die Mitgliedstaaten auch die familiären Bindungen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Belgischer Staat [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 41).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2023 - C-484/22
    5 der Richtlinie 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104).
  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22

    Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 25 und Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, K. A. u.a. vs. belgische Staat, EU:C:2018:308, curia.europa.eu, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 25; Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, Boudjlida, EU:C:2014:2431, Rn. 48, vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, K. A. u.a. vs. belgische Staat, EU:C:2018:308, curia.europa.eu, Rn. 102 und vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, ECLI:EU:C:2021:9, TQ vs. Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, curia.europa.eu, Rn. 58.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 25.

    vgl. EuGH Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, ECLI:EU:C:2018:308, K.A. u.a. vs. Belgische Staat, curia.europa.eu, Rn. 102, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 25.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 23.

    vgl. EuGH, vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 26.

    vgl. EuGH, vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, ECLI:EU:C:2023:122, Bundesrepublik Deutschland vs. GS, curia.europa.eu, Rn. 26.

  • VG Hannover, 06.11.2023 - 13 A 1092/21

    Abschiebeandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familienasyl; humanitäre Lage;

    Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr beschlossen, dass Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass einer gegen den Minderjährigen ergehenden Rückkehrentscheidung führt, zu schützen sind ( EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, Rn. 28).

    Danach genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens, das den Vollzug der Rückkehrentscheidung betrifft, geltend machen kann ( EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, Rn. 28).

    Vielmehr hat ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen zu berücksichtigen ( EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, Rn. 26 f.).

    Zwar betrifft die gegenständliche Abschiebungsandrohung - anders als in dem vorgelegten Fall (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, Rn. 2) - nicht die gegenüber einem Minderjährigen erlassene Rückkehrentscheidung.

    Da Art. 5 Buchst. a) der Rückführungsrichtlinie unter anderem bezweckt, die Grundrechte eines Kindes nach Art. 24 GRCh zu gewährleisten, darf er nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Denn Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verwehrt den Erlass einer Rückkehrentscheidung, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er zur Verhinderung des Erlasses einer solchen Entscheidung geltend macht (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen ( EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, Rn. 28).

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 25, aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (RfRL) ergebenden Verbot, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 27.

    EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 25, der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen sowie dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss.

    EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 26, der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss, ist die Würdigung dieser durch die eigenständige Benennung in der Rückführungsrichtlinie als wesentlich zu qualifizierenden Umstände durch die Ausländerbehörde im Rahmen der die Ausreisefrist betreffenden Ermessensbegründung darzulegen.

    Da die Antragsgegnerin aufgrund der Regelung in Art. 5 Buchst. a und b RfRL entgegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erst im Rahmen einer nachgeordneten Duldung das Wohl des Kindes zu beachten hat und deshalb nicht davon ausgehen kann, dass die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solang die Abschiebung nicht vollzogen wird, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 27, dürfte auch die von der Ausreisefrist rechtlich trennbare Abschiebungsandrohung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122-132 = juris Rn. 9 (ausdrücklich nur für das Asylverfahren); OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 41, rechtswidrig sein.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 24.

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