Rechtsprechung
EuGH, 15.03.2011 - C-29/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der ...
- Europäischer Gerichtshof
Koelzsch
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der ...
- EU-Kommission
Koelzsch
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der ...
- EU-Kommission
Koelzsch
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der ...
- Kanzlei Prof. Schweizer
Kriterien für anzuwendendes Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit
- Wolters Kluwer
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht; Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitnehmer in mehreren Vertragsstaaten; Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer 'gewöhnlich seine Arbeit verrichtet'; Zwingende Bestimmungen des ...
- opinioiuris.de
Koelzsch
- kanzlei.biz
Welches Recht ist bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit anzuwenden?
- rabüro.de
Zur Frage, welches nationale Recht in einem Arbeitsverhältnis Anwendung findet
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht; Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitnehmer in mehreren Vertragsstaaten; Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer 'gewöhnlich seine Arbeit verrichtet'; Zwingende Bestimmungen ...
- rechtsportal.de
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht; Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitnehmer in mehreren Vertragsstaaten; Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer 'gewöhnlich seine Arbeit verrichtet'; Zwingende Bestimmungen des ...
- datenbank.nwb.de
Tätigkeit eines Arbeitnehmers in mehreren Mitgliedstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Römisches Übereinkommen vom 19. Juni 1980 - Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf einen Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im ...
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Koelzsch
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der ...
- heise.de (Pressebericht, 01.04.2011)
Arbeiten in mehreren Ländern der EU: Welches Arbeitsrecht gilt?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grenzüberschreitender Arbeitsplatz
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Tätig in mehreren EU-Staaten - welches Recht gilt?
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Anwendbares Recht bei in mehreren EU-Staaten tätigem Arbeitnehmer
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Tätigkeit des Arbeitnehmers in mehreren Mitgliedstaaten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
EuGH zur Anwendbarkeit des Rechts eines Staates bei Streitigkeiten über den Arbeitsvertrag eines in mehreren EU-Staaten tätigen Arbeitnehmers
Besprechungen u.ä. (2)
- osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)
Rechtswahl in Arbeitsverträgen
- klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)
Arbeitsrecht: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, eingeschränkte Recht
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel (Luxemburg), eingereicht am 18. Januar 2010 - Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"appel (Luxemburg) - Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1) - Bestimmung ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10
- EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 1578
- ZIP 2011, 974 (Ls.)
- EuZW 2011, 302
- NZA 2011, 625
- NJ 2011, 302
Wird zitiert von ... (33) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
Rutten / Cross Medical
Auszug aus EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 42).Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
- EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
Mulox IBC / Geels
Auszug aus EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Wie die Europäische Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Kriterium in dem Sinne autonom auszulegen, dass der Inhalt und die Tragweite dieser Verweisungsregel nicht auf der Grundlage des Rechts des angerufenen Gerichts bestimmt werden können, sondern anhand von einheitlichen und autonomen Kriterien ermittelt werden müssen, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf seine Ziele sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.Insbesondere habe der Gerichtshof bei der konkreten Bestimmung dieses Orts auf den Ort Bezug genommen, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfülle (Urteil Mulox IBC, Randnrn.
- EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Weber
Auszug aus EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 42). - EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
Pugliese
Auszug aus EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18). - EuGH, 06.10.2009 - C-133/08
DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE …
Auszug aus EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Randnr. 22).
- BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12
Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer
Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) zurückgegriffen werden (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595;… 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff., Slg. 2011, I-13275) .Zu berücksichtigen ist des Weiteren, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert wurden und wohin der Kläger nach seinen Fahrten zurückkehrte (vgl. EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 48 f., Slg. 2011, I-1595) .
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug …
Der Gerichtshof hat Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom insbesondere in den Urteilen Koelzsch und Voogsgeerd(29) ausgelegt.Zum Übereinkommen von Rom vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40 bis 42), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).
16 Vgl. hierzu Urteil vom 26. Mai 1982, Ivenel (…133/81, EU:C:1982:199, Rn. 12 bis 14), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C-29/10, EU:C:2010:789, Rn. 71 bis 73).
26 Zu den Bestimmungen über Arbeitsverträge, die im Übereinkommen von Rom und im Brüsseler Übereinkommen enthalten sind, vgl. Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 33, 41, 42 und 45).
27 Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40 bis 45).
29 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842).
31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 42 und 43), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).
32 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 44), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 36).
33 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 45), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).
34 Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41).
35 Vgl. Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49).
37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (…C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).
40 Der Gerichtshof hat diesen Ansatz insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), verfolgt.
41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 40).
42 Vgl. Urteile vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38).
43 Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38).
- EuGH, 18.10.2016 - C-135/15
Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Würde dem angerufenen Gericht die Möglichkeit eingeräumt, nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht andere als die in Art. 9 der Rom-I-Verordnung genannten Eingriffsnormen anzuwenden, könnte schließlich das mit Art. 8 dieser Verordnung angestrebte Ziel gefährdet werden, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers, die das Recht des Staates vorsieht, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, so weit wie möglich zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 42).
- BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13
Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen
Nach beiden Bestimmungen unterliegen Arbeitsverträge bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (zum "gewöhnlichen Arbeitsort" vgl.: EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) . - BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Denn das Arbeitsverhältnis wurde nicht vor dem 17. Dezember 2009 begründet (zum zeitlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO sh. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 34 ff.) und der Kläger hat bis zur streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich seine Arbeit in bzw. von Deutschland aus verrichtet (zu diesem Kriterium EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 31 ff.; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342; 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 38; zur Berücksichtigung der Heimatbasis bei der Ermittlung des gewöhnlichen Arbeitsorts von Flugpersonal sh. - BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) . - BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als …
Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF)) zurückgegriffen werden (EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 31 f.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.) . - EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre …
Wie vom Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842), das Übereinkommen von Rom bereits u. a. im Hinblick auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Individualarbeitsverträge ausgelegt.Mit dieser indiziengestützte Methode kann nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48), sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des "Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (…vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Generalanwalt hat in Nr. 85 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), mehrere Indizien angeführt hat, die von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden können.
- EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge festlegt, die von den in den Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Kollisionsnormen abweichen, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, Slg. 2011, I-1595, Randnr. 34, sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C-384/10, Slg. 2011, I-13275, Randnr. 24).Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Analyse der Beziehung zwischen den Regeln in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom entschieden hat, dass das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", weit auszulegen ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. Urteile Koelzsch, Randnr. 43, und Voogsgeerd, Randnr. 35).
Somit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts das Kriterium für die Anknüpfung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags an den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Aufgaben verrichtet, vorrangig zu berücksichtigen, und seine Anwendung schließt die Berücksichtigung des subsidiären Kriteriums des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Koelzsch, Randnr. 43, sowie Voogsgeerd, Randnrn.
Wie sich aus dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Giuliano und Herrn Lagarde (ABl. 1980, C 282, S. 1) ergibt, wurde mit Art. 6 des Übereinkommens bezweckt" eine geeignetere Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemessenen Schutz zu gewähren (vgl. Urteile Koelzsch, Randnrn.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ist nämlich, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in den Abs. 2 oder 3 dieses Artikels bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Koelzsch, Randnr. 46).
- BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15
Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses …
Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - im Einklang mit den jetzigen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff., Slg. 2011, I-13275; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) . - EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
- LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit; …
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18
Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20
Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten …
- BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
Griechische Spargesetze - Staatenimmunität
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
Haeger & Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das …
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