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   EuGH, 15.03.2017 - C-3/16   

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https://dejure.org/2017,6335
EuGH, 15.03.2017 - C-3/16 (https://dejure.org/2017,6335)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - C-3/16 (https://dejure.org/2017,6335)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - C-3/16 (https://dejure.org/2017,6335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aquino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch ein Gericht - Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Anrufung des Gerichtshofs - Letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aquino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch ein Gericht - Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Anrufung des Gerichtshofs - Letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Aquino

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch ein Gericht - Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Anrufung des Gerichtshofs - Letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Zum einen verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 30).

    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsgrundsatz eine nationale Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Frage stehende die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 29).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass zwei kumulative Voraussetzungen, nämlich die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes, erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat in Situationen, die dem Unionsrecht unterliegen, auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie berufen kann (Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 25).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Ist im Hinblick auf die Anwendung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Köbler (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513) und Traghetti del Mediterraneo (Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391) entwickelten Rechtsprechung zur staatlichen Haftung für fehlerhafte Handlungen von Gerichten, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht verbunden ist, als letztinstanzliches Gericht ein Gericht anzusehen, dessen Entscheidung im Rahmen einer Kassationsbeschwerde nicht überprüft wird, weil in Anwendung einer nationalen Regel des Verfahrensrechts unwiderleglich vermutet wird, dass der Beschwerdeführer, der im Kassationsverfahren einen Schriftsatz eingereicht hat, die Kassationsbeschwerde zurückgenommen hat?.

    Die letztinstanzlichen Gerichte haben die Aufgabe, die einheitliche Auslegung von Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 34, und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Ist im Hinblick auf die Anwendung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Köbler (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513) und Traghetti del Mediterraneo (Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391) entwickelten Rechtsprechung zur staatlichen Haftung für fehlerhafte Handlungen von Gerichten, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht verbunden ist, als letztinstanzliches Gericht ein Gericht anzusehen, dessen Entscheidung im Rahmen einer Kassationsbeschwerde nicht überprüft wird, weil in Anwendung einer nationalen Regel des Verfahrensrechts unwiderleglich vermutet wird, dass der Beschwerdeführer, der im Kassationsverfahren einen Schriftsatz eingereicht hat, die Kassationsbeschwerde zurückgenommen hat?.

    Die letztinstanzlichen Gerichte haben die Aufgabe, die einheitliche Auslegung von Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 34, und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25).

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 55).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Zum einen verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 30).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, fügt sich in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 54).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 42).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
    Außerdem soll diese in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 29).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Nach dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts dürfen nationale Vorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nämlich nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. etwa EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 63; 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 29 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN) .
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Gericht aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 17, sowie vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56).

    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem Fall, in dem das vor einem Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV geltend gemachte Vorbringen gemäß den die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrenden Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als unzulässig zurückzuweisen ist, ist ein Vorabentscheidungsersuchen nicht als notwendig und für eine Entscheidung dieses Gerichts zweckdienlich anzusehen (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 44).

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Dieses Vorbringen ist allerdings ua. schon deshalb nicht geeignet, den durchgreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen, weil andernfalls die Wertungen des § 16 AGG, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten ua. nach § 15 Abs. 2 AGG benachteiligen darf, unterlaufen würden und dem Kläger entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte übermäßig erschwert, wenn nicht sogar praktisch unmöglich gemacht würde (st. Rspr. des EuGH zum Grundsatz der Effektivität, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 29  f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 -  C-246/09  - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN) .
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    b) Darüber hinaus darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 29 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I-7003) .

    Dies wäre unvereinbar mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 30 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I-7003) .

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42).

    Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Die Frage der Entscheidungserheblichkeit beurteilt das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 33 mwN; 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 43) .
  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass zwei kumulative Voraussetzungen, nämlich die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes, erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat in Situationen, die dem Unionsrecht unterliegen, auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie berufen kann (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 49).

    Zum einen verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsgrundsatz eine nationale Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Frage stehende die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    27 Urteil vom 24. Mai 1977, Hoffmann-Laroche (107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5), später durch eine Reihe anderer Urteile bestätigt, wie z. B. Urteile vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios (C-260/07, EU:C:2009:215, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 109).

    29 Vgl. z. B. Urteil vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 34).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 60).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-701/22

    MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschaftlicher, sozialer und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuGH, 19.03.2020 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 1268/21

    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-571/16

    Kantarev - Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme - Feststellung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • EGMR, 24.04.2018 - 55385/14

    BAYDAR v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • EuGH, 14.11.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 12 A 2581/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2020 - 12 A 334/18
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