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   EuGH, 15.03.2018 - C-256/16   

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EuGH, 15.03.2018 - C-256/16 (https://dejure.org/2018,5330)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2018 - C-256/16 (https://dejure.org/2018,5330)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2018 - C-256/16 (https://dejure.org/2018,5330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deichmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden - Durchführungspflicht - Rechtsgrundlage - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden - Durchführungspflicht - Rechtsgrundlage - Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deichmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden - Durchführungspflicht - Rechtsgrundlage - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Mit Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erklärte der Gerichtshof die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verstießen.

    Wie aus der Überschrift der streitigen Verordnung und ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, sollen mit ihr Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ergriffen werden.

    Das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) weist zunächst darauf hin, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Anbetracht der Situation, in der sie sich befinde, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellte teilweise Ungültigkeit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung berufen könne und dass ihrer Klage demnach stattzugeben wäre, indem das Hauptzollamt gemäß Art. 236 des Zollkodex zu verpflichten wäre, ihr den entrichteten Antidumpingzoll zu erstatten.

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Person, die ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung eines Rechtsakts beim Unionsrichter hätte beantragen können, dies aber nicht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist getan hat, nicht berechtigt ist, sich im Rahmen einer Klage bei einem nationalen Gericht, die gegen eine auf der Grundlage dieses Rechtsakts erlassene nationale Maßnahme gerichtet ist, auf dessen Ungültigkeit zu berufen (Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts es aus, den Text einer Unionsvorschrift im Zweifelsfall isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, ihn anhand des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks im Licht u. a. aller ihrer Sprachfassungen auszulegen (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 47).

    Die in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen zielen darauf ab, die Erhebung der mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle abzusichern, indem die nationalen Zollbehörden verpflichtet werden, mit der Entscheidung über die Erstattungsanträge der Wirtschaftsteilnehmer, die diese Zölle entrichtet haben, abzuwarten, bis die Kommission in Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ermittelt hat, welche Sätze für die Zölle hätten festgelegt werden müssen.

    Zum zweiten in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angesprochenen Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass mit der streitigen Verordnung die Maßnahmen getroffen werden sollen, die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlich sind, mit dem der Gerichtshof die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung mit den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Worten für ungültig erklärt hat.

    Unter diesen Umständen muss im vorliegenden Fall die genaue Tragweite der Feststellung der Ungültigkeit im Tenor des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), anhand der ihn tragenden Gründe dieses Urteils bestimmt werden.

    Schließlich geht aus den Rn. 174 und 177 des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), hervor, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Prüfung keine sonstigen Gesichtspunkte ergab, die die Gültigkeit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zu beeinträchtigen vermochten.

    In Anbetracht dieser Gründe ist davon auszugehen, dass die Kommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), davon ausgehen durfte, dass es ihr oblag, die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen.

    Zu Unrecht erhoben worden und deshalb den Betroffenen zu erstatten wäre nämlich allenfalls ein Teil der in Anwendung der genannten Verordnungen erhobenen Antidumpingzölle, und zwar die etwaige Differenz zwischen den darin festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, wenn die vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellten Regelwidrigkeiten nicht begangen worden wären.

    Viertens schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen möglicherweise unverhältnismäßig sind, und führt hierzu aus, auch weniger weitgehende Maßnahmen hätten zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ausreichen können.

    Im vorliegenden Fall ist aber erstens festzustellen, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Prüfung der in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen nicht ergeben hat, dass sie mit dem Tenor und den Gründen des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), unvereinbar wären.

    Die Pflicht der nationalen Zollbehörden, die bei ihnen gemäß Art. 236 des Zollkodex gestellten Erstattungsanträge der Kommission zu übermitteln, vermag nämlich zu gewährleisten, dass dieses Organ über alle relevanten Angaben verfügt, um den vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellten Regelwidrigkeiten abzuhelfen, ohne dass damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verbunden wäre oder die Bearbeitung der fraglichen Anträge in ungerechtfertigter Weise verzögert würde.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich daraus ergebenden Pflichten ist aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die Möglichkeit betrifft, das der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zugrunde liegende Verfahren mit dem Ziel wieder aufzunehmen, die mit diesen Verordnungen während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums eingeführten Antidumpingzölle wieder einzuführen, ist festzustellen, dass im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig oder für ungültig erklärt wird, das Organ, das die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, zur Wiederaufnahme des dieser Verordnung zugrunde liegenden Verfahrens befugt ist, selbst wenn diese Befugnis in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 51 und 52).

    Außerdem ist das betreffende Organ nach ständiger Rechtsprechung, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren erst in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 51).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Feststellung der Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zwar zur Rechtsfolge hat, dass das Organ, das diesen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, da die in Art. 266 AEUV für den Fall eines Nichtigkeitsurteils aufgestellte Pflicht entsprechend gilt, doch verfügt es über ein weites Ermessen bei der Wahl dieser Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gerichtshof eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden - wie mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung -, für ungültig erklärt, diese Zölle als im Sinne von Art. 236 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen und müssen grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 66 bis 69, und vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34).

    Überdies ist festzustellen, dass für ihre Bearbeitung die in Art. 1 Abs. 2 der streitigen Verordnung aufgestellte zeitliche Grenze gilt und dass eine eventuelle Verzögerung durch die Zahlung von Zinsen ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Schließlich ist in Bezug auf die Vorschrift in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex darauf hinzuweisen, dass sie zwar nicht nur der Mitteilung des Zollabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf einer Dreijahresfrist ab der Entstehung seiner Zollschuld entgegensteht, sondern auch bewirkt, dass die Zollschuld selbst nach Ablauf dieser Frist verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 39 und 41).

    Außerdem geht aus Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex hervor, dass die Mitteilung des Zollabgabenbetrags an den Schuldner erst nach der buchmäßigen Erfassung dieses Betrags erfolgen kann, die gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex darin besteht, dass die zuständige Zollbehörde ihn unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 46, sowie vom 16. Juli 2009, Snauwaert u. a., C-124/08 und C-125/08, EU:C:2009:469, Rn. 21 und 23).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Schließlich müssen nach der Rechtsprechung die Rechtsakte der Union grundsätzlich im Einklang mit den Verfahrensvorschriften erlassen werden, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40).

    Was sodann die Frage betrifft, ob eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens angesichts der anwendbaren Vorschriften im Bereich des Rückwirkungsverbots zulässig ist, wenn die in Rede stehenden Antidumpingzölle ausgelaufen sind, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Unionsorgan, wenn es von der in den Rn. 73 und 74 des vorliegenden Urteils angesprochenen Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens Gebrauch macht, nach den Grundsätzen über das intertemporale Recht die materiell-rechtlichen Vorschriften beachten muss, die in zeitlicher Hinsicht für den Sachverhalt galten, auf den sich die für nichtig oder für ungültig erklärte Verordnung bezog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Außerdem geht aus Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex hervor, dass die Mitteilung des Zollabgabenbetrags an den Schuldner erst nach der buchmäßigen Erfassung dieses Betrags erfolgen kann, die gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex darin besteht, dass die zuständige Zollbehörde ihn unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 46, sowie vom 16. Juli 2009, Snauwaert u. a., C-124/08 und C-125/08, EU:C:2009:469, Rn. 21 und 23).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Angesichts dieses weiten Ermessens kann die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen nur dann berührt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:70, Rn. 53, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 207).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gerichtshof eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden - wie mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung -, für ungültig erklärt, diese Zölle als im Sinne von Art. 236 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen und müssen grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 66 bis 69, und vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34).
  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    Angesichts dieses weiten Ermessens kann die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen nur dann berührt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:70, Rn. 53, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 207).
  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
    221 Abs. 3 des Zollkodex gilt jedoch, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, schon nach seinem Wortlaut nur für die Mitteilung des Zollabgabenbetrags an den Schuldner, und seine Umsetzung obliegt insoweit allein den für diese Mitteilung zuständigen nationalen Zollbehörden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, EU:C:2003:149, Rn. 63 und 64).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    auf Vorlagebeschluss vom 20. April 2016 durch den Senat in diesem Verfahren das EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16.

    Ihr Erstattungsanspruch nach Art. 236 ZK werde durch das EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, nicht eingeschränkt, was auch die Rechtsbank Noord-Holland im allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 2019 bestätigt habe.

    Aus den Ausführungen im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 68-71, insb.

    Diese seien im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 62 und 84 genannt.

    Gegen dieses Vorgehen bestehen auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 236 Abs. 1 ZK keine Bedenken (EuGH Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rz. 71).

    Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Verfahren bestehen ebenso wenig (EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/18, Rz. 75) wie gegen die Beachtung des Rückwirkungsverbots (EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/18, Rz. 79) und die Gültigkeit der DVO 2016/223 schlechthin (EuGH-Urteil vom 15.03.2018, C-256/16).

    Gleiches gilt für die Ausführungen im EuGH-Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rzn. 68-71, denn danach hatte die Kommission nur die individuellen Antidumpingzölle bestimmter ausführender Hersteller individuell zu überprüfen und festzustellen, ob diese nicht niedriger als zuvor festzusetzen gewesen wären.

    Soweit die Rechtsbank Noord-Holland im Urteil vom 17. Januar 2019, HAA 16/3076 unter Rz. 19 ausführt, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15.03.2018, C-256/16, Rz. 84 eine Mitteilung der Antidumpingzölle erst erfolgen könne, nachdem die Kommission das wieder aufgenommene Verfahren durch Wiedereinführung der Antidumpingzölle zu angemessenen Sätzen beendet habe, auf Grund derer dann die Antidumpingzölle berechnet werden könnten, wofür nunmehr die Verjährungsvorschrift des Art. 221 Abs. 3 ZK gelte, kann dem der Senat aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen.

    Dabei wäre es, wie der EuGH in seinem Urteil vom 15. März 2018, C-256/16, Rz. 69 ausgeführt hat, nur um die Differenz zwischen dem Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen und dem herabgesetzten Antidumping für ein Unternehmen, das mit Erfolg eine Marktwirtschafts- oder Individualbehandlung beantragen konnte, gegangen.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Angesichts dieses weiten Ermessens kann die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 88).

    Folglich kann das betreffende Organ, sofern der festgestellte Fehler nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren nur an genau dem Punkt wieder aufnehmen, an dem dieser Fehler begangen wurde (Urteile vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C-415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 74).

    Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich aus ihm ergebenden Pflichten aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen (Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 62 und 63).

    Dagegen ist eine solche Wiederaufnahme auch nach dem Auslaufen der betreffenden Antidumpingzölle zulässig, wenn die Zölle nur für ihren ursprünglichen Geltungszeitraum wieder eingeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 77 und 78), also nur für den vor dem Auslaufen liegenden Zeitraum, so dass die ausgeweiteten Maßnahmen ausschließlich rückwirkenden Charakter haben (Urteil vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 47).

    Die Kommission ist unter diesen Umständen befugt, den Zollbehörden Anordnungen zu erteilen, um der Pflicht zur Umsetzung des Urteils nachzukommen, mit dem die Ungültigkeit der Verordnung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 59, 60, 70 und 71, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 48).

    Da im vorliegenden Fall die mit der streitigen Verordnung festgesetzten Antidumpingzölle mit denen identisch waren, die in der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 festgesetzt worden waren, fiel das Verbot der Erstattung der zuvor erhobenen Zölle in die Zuständigkeit der Kommission nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 und 58).

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der

    bb) Abgesehen davon hat der EuGH die Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil Deichmann vom 15.03.2018 - C-256/16 (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt.

    Diesen Behörden obliegt es dabei, unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte im Einzelfall die Beachtung von Art. 221 Abs. 3 ZK sicherzustellen, indem sie prüfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen Aussetzung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 2 noch erfolgen darf (EuGH-Urteil Deichmann, EU:C:2018:187, Rz 84, ZfZ 2018, 160).

    Darüber hinaus stand einer vorübergehenden Erstattung die DVO 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der EuGH wie bereits ausgeführt, mit Urteil Deichmann (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt hatte.

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 58 des von der Kommission in der Sitzung angeführten Urteils vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), festgestellt hat, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen nicht abschließend bestimmen, sondern ihre Festlegung der Kommission überlassen wollte.

    Das Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), betraf eine Verordnung der Kommission, deren Art. 1 Anordnungen vorsah, mit denen die Vereinnahmung der mit einer endgültigen und einer Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle abgesichert werden sollte, indem die nationalen Zollbehörden verpflichtet wurden, abzuwarten, bis die Kommission in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die ursprünglich festgesetzten Zölle für ungültig erklärt worden waren, ermittelt hatte, welche Sätze für die Zölle hätten festgelegt werden müssen.

    Anders als in dem im Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), behandelten Fall ist jedoch die hier aufgeworfene Frage der zeitlichen Geltung der Antidumping- und der Ausgleichszölle, die ohne eine in der Zwischenzeit verletzte oder widerrufene Verpflichtung fällig gewesen wären, ausdrücklich in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung geregelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen

    39 Die Organe verweisen auf die Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 78), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 52 bis 58).

    53 Vgl. zu Art. 14 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 bis 60).

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit

    Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.04.2016 (4 K 1099/14 Z) sei zu verweisen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 anzuregen.

    Da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die streitgegenständlichen Schuhe von derartigen Herstellern produziert worden sein könnten, kommt übrigens auch eine - von der Klägerin angeregte - Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO im Hinblick auf das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der DVO (EU) 2016/233 beim EuGH anhängige Verfahren (C-256/16) von vornherein nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die DVO (EU) 2016/233 nur das Verfahren in Bezug auf bestimmte Anträge auf Erstattung von Antidumpingzoll nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 regelt und insofern für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Anfechtungsbegehren ohnehin nicht relevant ist.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts und die anwendbaren Verfahrensvorschriften zwar zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein, doch schreiben die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vor, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses des fraglichen Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 76).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung etwa festgesetzter Antidumpingzölle nicht abschließend bestimmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Die Organe verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 75 und 76, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Vgl. auch Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 76), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 54).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuGH, 10.07.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung

  • BFH - VII R 2/23 (anhängig)

    Antidumpingzoll, Erstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung

  • EuGH, 17.04.2018 - C-631/16

    X

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