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   EuGH, 15.03.2018 - C-355/16   

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https://dejure.org/2018,5331
EuGH, 15.03.2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Picart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

  • Betriebs-Berater

    Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

  • datenbank.nwb.de

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Picart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Picart

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, AEUV Art 49, EGFreizügAbk CHE Art 1, EGFreizügAbk CHE Art 4, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 12, EGFreizügAbk CHE Art 16
    Niederlassungsfreiheit, Selbstständiger, Beteiligungen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43,
    Beteiligung; Erwerbstätigkeit; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Recht auf Niederlassung als Selbständiger im Sinne des FZA dieselbe Tragweite hat wie die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und, falls ja, ob für seine Anwendung die Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens verkündet wurde, zurückgeht.

    Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des Abkommens die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen die Absicht zu äußern, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht?.

    Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), für die Niederlassungsfreiheit getan hat?.

    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).

    Darüber hinaus hat die Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV), die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vorgenommen hat, umso weniger Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, als dieser Artikel, wie aus den Nrn. 63 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, weder in Bezug auf seinen Wortlaut noch hinsichtlich seiner Tragweite den einschlägigen Bestimmungen des FZA gleichgestellt werden kann.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    In Bezug auf diese Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 und 35), davon ausgegangen ist, dass die Situation eines Selbständigenehepaars, das seinen Wohnsitz von seinem Herkunftsstaat in die Schweiz verlegt hatte, gleichzeitig aber seine Tätigkeit in diesem Herkunftsstaat beibehielt und täglich von seinem beruflichen Tätigkeitsort an seinen Wohnort zurückkehrte, unter diese Bestimmung fiel.

    Folglich kann für eine Situation wie die des Herrn Picart nicht gelten, dass sie jener entspricht, die dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), zugrunde liegt.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, wird der persönliche Anwendungsbereich des Begriffs "Selbständiger" im Sinne des FZA in den Art. 12 und 13 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18).

    Aus Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs geht hervor, dass diese Vorschrift auf Staatsangehörige, also natürliche Personen, einer Vertragspartei anwendbar ist, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen und im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei eine selbständige Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 22 und 23).

    So können unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

    Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.10.2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).

    Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG; EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 52 und 65).

    Ein Grundinteresse der Gesellschaft kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., vom 04.10.2007 - C-349/06 -, Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 51; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2019 - 10 ZB 18.2467 -, juris Rn. 7, vom 15.10.2019 - 19 ZB 19.914 -, juris Rn. 9 f., und vom 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916 -, juris Rn. 15; Thür.

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).

    Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.01.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).

    Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Vielmehr muss dies im FZA selbst ausdrücklich vorgesehen sein (EuGH, Urteil vom 15. März 2018 C-355/16, EU:C:2018:184, "Picart", HFR 2018, 586, mit weiteren Nachweisen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Die deutsche Regierung stützt sich insoweit auf die Nrn. 67 bis 71 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Picart (C-355/16, EU:C:2017:610), denen zufolge - auch wenn sich die Gründung und Leitung von Unternehmen, wie aus Art. 49 Abs. 2 AEUV hervorgehe, von selbständigen Erwerbstätigkeiten unterscheide - dem Kontext und dem Zweck des FZA in keiner Weise entnommen werden könne, dass dessen Vertragsparteien dem Begriff "Selbständiger" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung hätten beilegen wollen, nämlich die einer selbständigen Erwerbstätigkeit(7).

    Vgl. Urteil vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 21).

    26 Vgl. Urteil vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 91; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 112).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 70; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-165/14, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 94; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-304/14, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 34; VGH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    18 Urteile vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, im Folgenden: Urteil Picart, Rn. 16), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, im Folgenden: Urteil Ettwein, Rn. 33), und vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34).
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