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   EuGH, 15.03.2018 - C-470/16   

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https://dejure.org/2018,5334
EuGH, 15.03.2018 - C-470/16 (https://dejure.org/2018,5334)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2018 - C-470/16 (https://dejure.org/2018,5334)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2018 - C-470/16 (https://dejure.org/2018,5334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf ein Überprüfungsverfahren - Verfrühter Rechtsbehelf - Begriffe des nicht übermäßig teuren Verfahrens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf ein Überprüfungsverfahren - Verfrühter Rechtsbehelf - Begriffe des nicht übermäßig teuren Verfahrens ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf ein Überprüfungsverfahren - Verfrühter Rechtsbehelf - Begriffe des nicht übermäßig teuren Verfahrens ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
    Der Gerichtshof ist dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des von der Gemeinschaft unterzeichneten und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften daher integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, zu befinden (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dann, wenn eine unionsrechtliche Vorschrift sowohl auf Sachverhalte, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte, die dem Unionsrecht unterliegen, Anwendung finden kann, ein klares Interesse daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Konsequenzen, die das nationale Gericht in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens aus diesem Ergebnis zu ziehen hat, ist festzustellen, dass weder Art. 9 Abs. 3 noch Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus eine unbedingte und hinreichend präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45, und vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 50).

    Mangels einer Regelung der Union im Bereich der Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 47).

    Daher kann - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union, im vorliegenden Fall der Richtlinie 2011/92 und der Verordnung Nr. 347/2013, in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden, Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 49).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
    Ob ein Verfahren übermäßig teuer ist, ist daher in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 27 und 28).

    Dies geht ausdrücklich aus dem Übereinkommen von Aarhus hervor, dem das Unionsrecht angeglichen werden muss, wobei Art. 3 Abs. 8 dieses Übereinkommens klarstellt, dass die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben, nicht berührt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
    In Bezug auf die Konsequenzen, die das nationale Gericht in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens aus diesem Ergebnis zu ziehen hat, ist festzustellen, dass weder Art. 9 Abs. 3 noch Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus eine unbedingte und hinreichend präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45, und vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 50).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
    Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 46).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des von der Gemeinschaft unterzeichneten und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften daher integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, zu befinden (Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus, der die Merkmale aufführt, die diese Verfahren aufweisen müssen, insbesondere dasjenige, nicht übermäßig teuer zu sein, ausdrücklich für das in Abs. 3 dieses Artikels genannte Verfahren gilt (Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 48).

    Folglich ist das im Übereinkommen von Aarhus vorgesehene Erfordernis, dass bestimmte gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, als auf ein Verfahren wie das des Ausgangsverfahrens anwendbar anzusehen, da es darauf gerichtet ist, unter Berufung auf das nationale Umweltrecht einen Bauleitplan und eine Baugenehmigung anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 49).

    Dies geht ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens von Aarhus hervor, der klarstellt, dass die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben, nicht berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Konsequenzen, die das nationale Gericht aus dieser Auslegung von Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens zu ziehen hat, ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine unbedingte und hinreichend präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und dass sie daher keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings bezwecken diese Bestimmungen, auch wenn sie keine unmittelbare Wirkung haben, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen (Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 53).

    In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass zum Zweck der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das vorlegende Gericht dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, das innerstaatliche Verfahrensrecht so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich im Einklang mit dem in Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Ziel steht, damit gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    6 Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 42), vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 50).

    45 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185).

    46 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 36).

    47 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    31 Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30), vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46), und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

    35 Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 42), und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 50).

    49 Vgl. Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 42), und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    7 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 55 bis 58).

    14 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 52 und 58).

    39 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 52), wo das Fehlen einer unmittelbaren Wirkung von Art. 9 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens aus dem Urteil Ordre des barreaux francophones als Präzedenzentscheidung für das Fehlen einer unmittelbaren Wirkung gefolgert wurde, ohne diesen Punkt näher auszuführen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

    38 Urteil vom 15. März 2018 (C-470/16, EU:C:2018:185).

    39 Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 48).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

    Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 52 und 58), festgestellt, dass Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung hat.
  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

    Die Rechtsbehelfe, die sich auf die anderen Bestimmungen dieser Richtlinie und erst recht auf andere Rechtsvorschriften, seien es solche der Union oder solche der Mitgliedstaaten, stützen, fallen dagegen nicht unter diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 36 und 39).
  • EuG, 07.03.2019 - T-716/14

    Die Entscheidungen der EFSA, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität

    Mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 soll Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, umgesetzt werden (vgl. Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    78 Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50 und 51), und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants

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