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EuGH, 15.04.2015 - C-497/14 |
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Burzio
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Burzio
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Rechtsvorschriften, die eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion für die Nichtabführung von Steuerabzügen vorsehen - ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15
Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale …
Im Gegensatz dazu stellen die in Italien wegen Nichtzahlung der Einkommensteuer verhängten steuer- und strafrechtlichen Sanktionen keine Anwendung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, weshalb der Gerichtshof sich im Beschluss vom 15. April 2015, Burzio (C-497/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:251), für offensichtlich unzuständig für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens erklärt hat. - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-537/16
Garlsson Real Estate u.a. - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …
Aus diesem Grund erklärte sich der Gerichtshof im Beschluss vom 15. April 2015, Burzio (C-497/14, EU:C:2015:251), für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen für unzuständig. - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-596/16
Di Puma - Charta der Grundrechte der Europäischen Union Richtlinie 2003/6/EG …
Aus diesem Grund erklärte sich der Gerichtshof im Beschluss vom 15. April 2015, Burzio (C-497/14, EU:C:2015:251), für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen für unzuständig. - Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-217/15
Orsi - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Regelung, die …
Im Gegensatz dazu stellen die in Italien wegen der Nichtzahlung der Einkommensteuer verhängten steuer- und strafrechtlichen Sanktionen keine Anwendung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, weshalb der Gerichtshof sich im Beschluss vom 15. April 2015, Burzio (C-497/14, EU:C:2015:251), für offensichtlich unzuständig für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens erklärt hat.