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   EuGH, 15.04.2021 - C-221/19   

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https://dejure.org/2021,8316
EuGH, 15.04.2021 - C-221/19 (https://dejure.org/2021,8316)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-221/19 (https://dejure.org/2021,8316)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-221/19 (https://dejure.org/2021,8316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AV (Jugement global)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 8 Abs. 2 bis 4 - Art. 17 Abs. 1 und 2 - Art. 19 - Für die Zwecke eines Gesamturteils erfolgende Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Rahmenbeschluss 2008/909/JI â€" Art. 8 Abs. 2 bis 4 â€" Art. 17 Abs. 1 und 2 â€" Art. 19 â€" Für die Zwecke eines Gesamturteils erfolgende Berücksichtigung einer in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pomorski Wydzial Zamiejscowy Departament Do Spraw Przestepczosci Zorganizowanej i Korupcji Prokuratury Krajowej u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Pomorski Wydzial Zamiejscowy Departament Do Spraw Przestepczosci Zorganizowanej i Korupcji Prokuratury Krajowej u.a.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3107
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27).

    Der Rahmenbeschluss 2008/675 bezweckt daher, wie in seinem sechsten Erwägungsgrund ausgeführt, nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 45).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 28).

    3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 stellt klar, dass eine solche Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet (Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe - für die Zwecke ihrer Vollstreckung - betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang kann nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 28).

    3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 stellt klar, dass eine solche Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet (Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang kann nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    Die Dauer der so angepassten Sanktion darf nicht geringer sein als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 64).

    Ebenso darf nach Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die angepasste Sanktion die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion hinsichtlich ihrer Art oder Dauer nicht verschärfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 64).

  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 führt daher strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein, die die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36, und vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 führt daher strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein, die die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36, und vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften, die das Gesamturteil regeln, zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch verpflichtet sind, diese Zuständigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-221/19
    Deshalb ist ein solches Gesamturteil von den Maßnahmen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis)

    Er bezweckt vielmehr, wie sich aus seinen Erwägungsgründen 2 und 5 bis 7 ergibt, dass jeder Mitgliedstaat sicherstellt, dass frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene strafrechtliche Verurteilungen gleichwertige Rechtswirkungen entfalten wie diejenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt, um die strafrechtliche Vergangenheit der betroffenen Person zu bewerten, die Rückfälligkeit zu berücksichtigen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen ihrerseits berücksichtigt werden und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 darf die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren jedoch nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Berücksichtigung einer rechtskräftigen, in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und nicht vollständig vollstreckten früheren Verurteilung anlässlich eines neuen, aufgrund eines anderen Sachverhalts gegen dieselbe Person eingeleiteten Strafverfahrens im Hinblick auf die Verhängung einer Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der durch diese Verurteilung verhängten Strafe nicht die Wirkung hat, diese Verurteilung oder eine Entscheidung zu ihrer Vollstreckung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit dessen 14. Erwägungsgrund zu beeinflussen, sofern die Verurteilung gemäß dem Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung übermittelt und dort anerkannt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Der Rahmenbeschluss 2008/675 bezweckt nach seinen Erwägungsgründen 5 bis 8, dass jeder Mitgliedstaat sicherstellt, dass frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene strafrechtliche Verurteilungen gleichwertige Rechtswirkungen entfalten wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach seinem nationalen Recht (Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist der Rahmenbeschluss 2008/675 auf ein nationales Verfahren anwendbar, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe - für die Zwecke ihrer Vollstreckung - betrifft, bei der die vom innerstaatlichen Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt werden (Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    17 Urteile Beshkov (Rn. 29), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 52).

    19 Urteile Beshkov (Rn. 37), vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 53).

    28 Vgl. Urteil vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 55).

  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22

    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen

    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; ferner Urteile vom 15. April 2021 - C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 - C-390/16, juris Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI sowie BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 mwN; anders zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19).

    d) Ob eine Entscheidung über einen Härteausgleich dann entbehrlich gewesen wäre, wenn sicher zu erwarten wäre, dass die vom Landgericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Polen vollstreckt und in dem zu diesem Zweck dort zu führenden Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils der Nachteil - unter Beachtung des Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI - ausgeglichen werden könnte (vgl. zu dem polnischen Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19, NJW 2021, 3107 mit Schlussantrag des Generalanwalts de la Tour vom 8. Oktober 2020, BeckRS 2020, 26217), kann dahinstehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    10 Urteile vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 29), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 52).

    11 Urteile vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 37 und 44), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 53).

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21

    Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a

    Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15. April 2021 - C-221/19 - (ECLI:EU:C:2021:278) und den dort hervorgehobenen Umstand hin, dass ein Gesamturteil notwendigerweise zu einem günstigeren Ergebnis für den Betroffenen führe, weil die Gesamtstrafe immer niedriger sei als die Summe der einzelnen Strafen aus den früheren Urteilen.
  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

    Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15. April 2021 - C-221/19 - (ECLI:EU:C:2021:278) und den dort hervorgehobenen Umstand hin, dass ein Gesamturteil notwendigerweise zu einem günstigeren Ergebnis für den Betroffenen führe, weil die Gesamtstrafe immer niedriger sei als die Summe der einzelnen Strafen aus den früheren Urteilen.
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