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   EuGH, 15.04.2021 - C-30/19   

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https://dejure.org/2021,8317
EuGH, 15.04.2021 - C-30/19 (https://dejure.org/2021,8317)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-30/19 (https://dejure.org/2021,8317)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-30/19 (https://dejure.org/2021,8317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Braathens Regional Aviation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 7 - Rechtsschutz - Art. 15 - Sanktionen - Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung - Anerkenntnis der Schadensersatzforderung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft â€" Richtlinie 2000/43/EG â€" Art. 7 â€" Rechtsschutz â€" Art. 15 â€" Sanktionen â€" Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung â€" Anerkenntnis der ...

  • doev.de PDF

    Diskrimineringsombudsmannen - Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft; effektiver Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit einer Klage auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer Diskriminierung befasstes Gericht daran hindert, diese Diskriminierung festzustellen, wenn der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2873
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 63).

    Dagegen entspricht eine rein symbolische Sanktion nicht einer ordnungsgemäßen und wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2000/43 (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 64).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert somit in Bezug auf Personen, die glauben, aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein, die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung, unabhängig davon, ob diese Personen unmittelbar oder über einen Verband, eine Organisation oder eine andere juristische Person im Sinne der vorstehenden Randnummer handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Wird für den Fall, dass das Vorliegen einer Diskriminierung festgestellt wird, als Maßnahme die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch diese Diskriminierung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, EU:C:2015:831, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    15 erlegt den Mitgliedstaaten somit die Verpflichtung auf, in ihre innerstaatliche Rechtsordnung Maßnahmen aufzunehmen, die hinreichend wirksam sind, um das Ziel der Richtlinie 2000/43 zu erreichen, und dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen vor den nationalen Gerichten auch von einem Verband, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie tatsächlich geltend gemacht werden können, damit der gerichtliche Rechtsschutz effektiv und wirksam ist, belässt ihnen aber die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, EU:C:2008:397, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Diese Richtlinie bildet den konkreten Ausdruck des in Art. 21 der Charta niedergelegten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in ihrem Geltungsbereich (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass zwar, wie Braathens geltend macht, das Unionsrecht grundsätzlich die Mitgliedstaaten nicht zwingt, vor ihren nationalen Gerichten neben den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, um den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 51).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Zum anderen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts entgegensteht, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass zwar, wie Braathens geltend macht, das Unionsrecht grundsätzlich die Mitgliedstaaten nicht zwingt, vor ihren nationalen Gerichten neben den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, um den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 51).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-30/19
    Folglich wird durch diese Artikel lediglich das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf konkretisiert, das aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76 bis 78).
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Deshalb könnte es darauf ankommen, dass - wie in anderen Bereichen des Unionsrechts - die Höhe eines immateriellen Schadenersatzes der Schwere des mit ihm geahndeten Verstoßes gegen die DSGVO entspricht, wobei vermutlich eine wirklich abschreckende Wirkung - gegebenenfalls mit spezial- bzw. generalpräventivem Charakter - zu gewährleisten, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren wäre (vgl. zu anderen Bereichen des Unionsrechts etwa: EuGH 15. April 2021 - C-30/19, EU:C:2021:269 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 38; 25. April 2013 - C-81/12, EU:C:2013:275 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63) .
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

    (1) Der Betrag von 1.000,00 Euro ist fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter (vgl. zur nicht ausreichenden Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG bei einer nur symbolischen Sanktion EuGH 15. April 2021 - C-30/19 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 39; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia Accept] Rn. 64) .
  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21

    I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um

    Deshalb könnte es darauf ankommen, dass - wie in anderen Bereichen des Unionsrechts - die Höhe eines immateriellen Schadenersatzes der Schwere des mit ihm geahndeten Verstoßes gegen die DSGVO entspricht, wobei vermutlich eine wirklich abschreckende Wirkung - ggf. mit spezial- bzw. generalpräventivem Charakter - zu gewährleisten, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren wäre (vgl. zu anderen Bereichen des Unionsrechts etwa: EuGH 15. April 2021 - C-30/19, EU:C:2021:269 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 38; 25. April 2013 - C-81/12, EU:C:2013:275 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    63 Rechtssache C-30/19, Braathens Regional Aviation (EU:C:2021:269).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    - Präventionsfunktion: Die Höhe des Schadensersatzes muss dafür Sorge tragen, dass sich deliktisches und persönlichkeitsrechtverletzendes Verhalten nicht lohnt (Brand in BeckOGK BGB, Stand 01.03.2022, § 253 Rn. 16; Wagner NJW 2002, 1049 [1054 f.]) Der EuGH spricht dem Schadenersatz ebenfalls eine abschreckende Wirkung zu, die allerdings in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen soll (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 18; EuGH NJW 2021, 2873 Rn. 38 f.; EuGH EuZW 2016, 183 Rn. 33, 37, 45).
  • LG Erfurt, 20.04.2021 - 8 O 1045/18

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der beklagten Partei zur Verhinderung einer

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. April 2021 (Rs. C-30/19) entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften entgegensteht, die ein mit einer Schadensersatzklage wegen des Vorwurfs einer Diskriminierung befasstes Gericht daran hindern, die Diskriminierung festzustellen, wenn der Beklagte sich zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes bereit erklärt, ohne das Vorliegen dieser Diskriminierung einzuräumen.

    Der Dispositionsgrundsatz und prozessuale Mittel zur Streitbeilegung dürften nicht dazu führen, dass ihr dieses Recht versagt wird (vgl. die Schlussanträge des GA Henrik Saugmandsgaard Øe in der Rs. C-30/19, Rn. 122 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    65 Vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    41 Vgl. z. B. Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78), vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162), vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 145), oder vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 57).

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 161), vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 42), vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 69), vom 30. September 2020, CPAS Liège (C-233/19, EU:C:2020:757, Rn. 54), vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 58), und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 248).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 38).
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46), und zwar in dem Sinne, dass damit die tatsächlich erlittenen Schäden gegebenenfalls in vollem Umfang ausgeglichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

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