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   EuGH, 15.04.2021 - C-470/19   

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https://dejure.org/2021,8315
EuGH, 15.04.2021 - C-470/19 (https://dejure.org/2021,8315)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-470/19 (https://dejure.org/2021,8315)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-470/19 (https://dejure.org/2021,8315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Friends of the Irish Environment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Behörden vorhanden sind - Art. 2 Nr. 2 - Begriff "Behörde" - Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher Eigenschaft handeln - ...

  • doev.de PDF

    Zugang zu von "Behörden" verwalteten Umweltinformationen

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Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1443
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-470/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union mit dem Beitritt zum Übereinkommen von Aarhus zugesagt hat, im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, dass die bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen grundsätzlich zugänglich sind (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4 wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem greift das von der Richtlinie 2003/4 gewährleistete Zugangsrecht nur insoweit, als die begehrten Informationen unter die von dieser Richtlinie vorgesehenen Vorgaben für den Zugang der Öffentlichkeit fallen, was u. a. voraussetzt, dass es sich um "Umweltinformationen" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie handelt; dies in Bezug auf das Ausgangsverfahren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 32).

    Mit Art. 2 Nr. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4, der den Sonderfall bestimmter nationaler Behörden regeln soll, deren Entscheidungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie überprüft werden konnten, wird eine Begrenzung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Gremien oder Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, soweit sie in gesetzgebender oder gerichtlicher Eigenschaft handeln, jedoch weder bezweckt noch bewirkt; diese Möglichkeit ist im Übrigen im Übereinkommen von Aarhus selbst ohne jede Einschränkung vorgesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 45 bis 48).

    Aus Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4 in seiner Gesamtheit geht hervor, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, Gremien oder Einrichtungen, die "in gerichtlicher ... Eigenschaft handeln", vom Begriff der "Behörde" auszunehmen, wie sie im funktionell auszulegenden Art. 2 Nr. 2 Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 49), nur Gremien oder Einrichtungen betreffen kann, die der institutionellen Definition des Begriffs "Behörde" in Art. 2 Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie entsprechen.

    Sowohl aus dem Übereinkommen von Aarhus selbst als auch aus der Richtlinie 2003/4, mit der dieses Überkommen in das Unionsrecht umgesetzt werden soll, geht aber hervor, dass deren Verfasser mit "Behörden" keine Justizbehörden, insbesondere Gerichte, sondern, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Verwaltungsbehörden meinten, da es innerhalb der Staaten die Verwaltungsbehörden sind, bei denen infolge der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben die Umweltinformationen normalerweise vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 40).

    Diese Bestimmungen räumen den Mitgliedstaaten zum einen die Möglichkeit ein, der Definition einer "Behörde" entsprechende Gremien oder Einrichtungen, die - wie etwa bestimmte unabhängige Verwaltungsbehörden - im Einzelfall veranlasst sein können, in gerichtlicher Eigenschaft zu handeln, ohne selbst Gerichte zu sein, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen (vgl. entsprechend zum Fall eines Ministeriums, das in gesetzgebender Eigenschaft handelt, ohne selbst Teil der Legislative zu sein, Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 49), und zum anderen die Möglichkeit, vom Grundsatz des Zugangs der Bürger zu Umweltinformationen, die bei "Behörden" vorhanden sind, abzuweichen, wenn die Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen auf "laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen", hätte.

    Insoweit kann der Ansatz, dem der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 54 bis 58), gefolgt ist, nicht in entsprechender Anwendung zu einer anderen Schlussfolgerung führen, weil es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache um den Zugang zu Informationen ging, die bei einer "Behörde" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/4 vorhanden waren.

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-470/19
    Dies gilt auch für den Ansatz, der in den Urteilen vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P, C-532/07 P, EU:C:2010:541), und vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer (C-213/15 P, EU:C:2017:563), vertreten wurde, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten mit Bezug zu Verfahren vor den Unionsgerichten betrafen, da dieser Zugang durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt ist, deren Inhalt sich wesentlich von dem der hier in Rede stehenden Vorschriften unterscheidet.
  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-470/19
    Im Übrigen folgt nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 34).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-470/19
    Dies gilt auch für den Ansatz, der in den Urteilen vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P, C-532/07 P, EU:C:2010:541), und vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer (C-213/15 P, EU:C:2017:563), vertreten wurde, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten mit Bezug zu Verfahren vor den Unionsgerichten betrafen, da dieser Zugang durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt ist, deren Inhalt sich wesentlich von dem der hier in Rede stehenden Vorschriften unterscheidet.
  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    Die Verordnung 2016/679 unterscheidet sich insoweit von der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26), die nicht für Gerichte gilt (Urteil vom 15. April 2021, Friends of the Irish Environment, C-470/19, EU:C:2021:271, Rn. 34 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    62 Man stelle sich in diesem Zusammenhang vor, der Kommunikationsdienst gehöre nicht zum Gericht, sondern zu einer anderen Einrichtung, wie es im Fall der Archivierungstätigkeiten im Urteil vom 15. April 2021, Friends of the Irish Environment (C-470/19, EU:C:2021:271, Rn. 43), der Fall war.
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