Rechtsprechung
   EuGH, 15.04.2021 - C-593/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8309
EuGH, 15.04.2021 - C-593/19 (https://dejure.org/2021,8309)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-593/19 (https://dejure.org/2021,8309)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-593/19 (https://dejure.org/2021,8309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,8309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SK Telecom

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der sonstigen Leistung
    Leistungsort bei Katalogleistungen
    Ortsverlagerung ins Inland

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    SK Telecom

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b, EGRL 8/2008 Art 2
    Roaming, Mobilfunknetz, Nichtsteuerpflichtiger Endkunde, Leistungsort

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b ; EGRL 8/2008 Art 2

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    SK Telecom

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41, und vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41, und vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-621/19

    Weindel Logistik Service

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
    Eine Auslegung, nach der die Mitgliedstaaten grundsätzlich von der durch Art. 59a Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, ohne die steuerliche Behandlung berücksichtigen zu müssen, der die Dienstleistungen nach dem nationalen Steuerrecht des betreffenden Drittlands unterliegen, wird im Übrigen durch den Ansatz des Mehrwertsteuerausschusses bestätigt, eines nach Art. 398 dieser Richtlinie eingesetzten beratenden Ausschusses, dessen Leitlinien zwar nicht verbindlich sind, aber doch als Auslegungshilfe zur Mehrwertsteuerrichtlinie dienen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2020, Weindel Logistik Service, C-621/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:814, Rn. 48).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

    Der Mehrwertsteuerausschuss ist ein in Art. 398 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehener Beratender Ausschuss, dessen Leitlinien zwar nicht verbindlich sind, aber doch als Auslegungshilfe zur Mehrwertsteuerrichtlinie dienen (vgl. Urteil vom 15. April 2021, SK Telecom, C-593/19, EU:C:2021:281, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht