Rechtsprechung
EuGH, 15.04.2021 - C-593/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
SK Telecom
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Bestimmung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen - Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der Europäischen Union - Art. 59a Abs. 1 Buchst. b - Möglichkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ort der sonstigen Leistung
- Leistungsort bei Katalogleistungen
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
SK Telecom
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b, EGRL 8/2008 Art 2
Roaming, Mobilfunknetz, Nichtsteuerpflichtiger Endkunde, Leistungsort - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b ; EGRL 8/2008 Art 2
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
SK Telecom
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19
- EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 13.03.2019 - C-647/17
Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41, und vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website …
Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41, …und vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.10.2020 - C-621/19
Weindel Logistik Service
Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
Eine Auslegung, nach der die Mitgliedstaaten grundsätzlich von der durch Art. 59a Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, ohne die steuerliche Behandlung berücksichtigen zu müssen, der die Dienstleistungen nach dem nationalen Steuerrecht des betreffenden Drittlands unterliegen, wird im Übrigen durch den Ansatz des Mehrwertsteuerausschusses bestätigt, eines nach Art. 398 dieser Richtlinie eingesetzten beratenden Ausschusses, dessen Leitlinien zwar nicht verbindlich sind, aber doch als Auslegungshilfe zur Mehrwertsteuerrichtlinie dienen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2020, Weindel Logistik Service, C-621/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:814, Rn. 48). - EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-593/19
Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur …
Der Mehrwertsteuerausschuss ist ein in Art. 398 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehener Beratender Ausschuss, dessen Leitlinien zwar nicht verbindlich sind, aber doch als Auslegungshilfe zur Mehrwertsteuerrichtlinie dienen (vgl. Urteil vom 15. April 2021, SK Telecom, C-593/19, EU:C:2021:281, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).