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   EuGH, 15.04.2021 - C-786/19   

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https://dejure.org/2021,8291
EuGH, 15.04.2021 - C-786/19 (https://dejure.org/2021,8291)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-786/19 (https://dejure.org/2021,8291)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-786/19 (https://dejure.org/2021,8291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    The North of England P & I Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Zweite Richtlinie 88/357/EWG - Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich - Richtlinie 92/49/EWG - Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 - Steuer auf Versicherungsprämien - Begriff "Mitgliedstaat, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung â€" Zweite Richtlinie 88/357/EWG â€" Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich â€" Richtlinie 92/49/EWG â€" Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 â€" Steuer auf Versicherungsprämien â€" Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 357/88 Art 2 Buchst d, EWGRL 357/88 Art 25 Abs 1 Halbs 1, EWGRL 49/92 Art 46 Abs 2, VerstG § 1 Abs 2 S 2 Nr 2, SchRegO, FlaggRG, FlRV
    Seeschiff, Hoheitsgebiet, Flagge, amtliches Register

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    The North of England P & I Association

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 357/88 Art 2 Buchst d ; EWGRL 357/88 Art 25 Abs 1 Halbs 1 ; EWGRL 49/92 Art 46 Abs 2 ; VerstG § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 ; SchRegO ; FlaggRG ; FlRV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    The North of England P & I Association

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, und vom 17. Januar 2019, A, C-74/18, EU:C:2019:33), inwieweit bei der Auslegung von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr allein auf eine Registereintragung abgestellt werden kann.

    Jedem Risiko sollte ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 44).

    So ist z. B. gemäß Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357, falls der Vertrag ein Fahrzeug betrifft, der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, der Zulassungsmitgliedstaat, auch wenn es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Fahrzeug benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 45).

    Darüber hinaus zeigt sich im Licht des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 92/49, dass mit Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die Gefahr gemindert werden soll, dass Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Sätze der indirekten Steuern auf Versicherungen zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Versicherungsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 49).

    Die Entscheidung für die Belegenheit des Risikos als ausschlaggebendes Merkmal zur Bestimmung des zur Besteuerung befugten Staates ist geeignet, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, zu beseitigen (Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 50).

    Diese Entscheidung ermöglicht es darüber hinaus, die Gefahr einer Doppelbesteuerung sowie die Möglichkeit auszuschließen, sich der Besteuerung zu entziehen, da jedem Risiko eine Niederlassung und damit ein Mitgliedstaat entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 51).

    Außerdem ist die Auslegung des Begriffs "Zulassungsmitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 auch anhand der bereits in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannten Zielsetzung dieser Bestimmung vorzunehmen, die darin besteht, den Staat, in dem das Risiko belegen ist, zu bestimmen, indem auf konkrete und physische Merkmale abgestellt wird, damit jedem Risiko ein konkreter Anknüpfungspunkt entspricht, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 44).

  • EuGH, 17.01.2019 - C-74/18

    A

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, und vom 17. Januar 2019, A, C-74/18, EU:C:2019:33), inwieweit bei der Auslegung von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr allein auf eine Registereintragung abgestellt werden kann.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Zweiten Richtlinie 88/357 das Risiko belegen ist, insbesondere die genaue Tätigkeit zu identifizieren ist, deren Risiken von den verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungsverträgen gedeckt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, A, C-74/18, EU:C:2019:33, Rn. 31).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-243/11

    RVS Levensverzekeringen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Jährliche

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, der nach Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/49 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 für die Besteuerung der Versicherungsprämien zuständig ist, der Mitgliedstaat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Prämien registriert ist und nicht derjenige, in dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags registriert war, so dass einer "dynamischen" Auslegung dieser Bestimmungen zu folgen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, RVS Levensverzekeringen, C-243/11, EU:C:2013:85, Rn. 53).

    Was die Auslegung des Begriffs "Zulassungsmitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 anbelangt, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, RVS Levensverzekeringen, C-243/11, EU:C:2013:85, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-347/17

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit - Hygienepaket -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C-347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe in ihre Register eingetragen werden können und diesen Schiffen das Recht zur Führung ihrer Flagge eingeräumt wird, und dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13 und 14), wobei nach Art. 91 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine "echte Verbindung" zwischen dem Staat und den in Rede stehenden Schiffen bestehen muss, sei es im Hinblick auf ihre Registrierung im Hoheitsgebiet dieses Staates oder auf die Gewährung des Rechts oder der Möglichkeit für diese Schiffe, die Flagge dieses Staates zu führen.
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe in ihre Register eingetragen werden können und diesen Schiffen das Recht zur Führung ihrer Flagge eingeräumt wird, und dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13 und 14), wobei nach Art. 91 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine "echte Verbindung" zwischen dem Staat und den in Rede stehenden Schiffen bestehen muss, sei es im Hinblick auf ihre Registrierung im Hoheitsgebiet dieses Staates oder auf die Gewährung des Rechts oder der Möglichkeit für diese Schiffe, die Flagge dieses Staates zu führen.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Was die Auslegung des Begriffs "Zulassungsmitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 anbelangt, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, RVS Levensverzekeringen, C-243/11, EU:C:2013:85, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-786/19
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann, wie auch die Europäische Kommission dargelegt hat, ebenfalls für ihre Auslegung relevant sein (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    31 Vgl. Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association (C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48), und vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag (C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-760/21

    Kwizda Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit -

    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann (Urteil vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 54).
  • ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 704/23

    Schadensersatz - Datenschutzverstoß - erforderlicher Schaden - Kausalität

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

    Zwar habe der EuGH mit Urteil 15. April 2021 (C-786/19) entschieden, dass bei der Frage der Besteuerung von Beiträgen zu Versicherungen bzgl. verschiedener Risiken, die mit dem Betrieb von Seeschiffen verbunden sind, als "Zulassungsmitgliedstaat" auf den Mitgliedstaat abzustellen sei, der das Schiffsregister führt, in dem das jeweilige Schiff vor allem zum Zweck des Eigentumsnachweises eingetragen ist, und nicht auf den Staat einer weiteren Eintragung in einem Flaggenregister.

    Das Verfahren war zeitweise ausgesetzt bis zum Ergehen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-786/19 (vgl. Bl. 307 der GA).

    Hierzu hat der EuGH (Urteil vom 15. April 2021, C-786/19, ABl.

  • EuGH, 31.03.2022 - C-231/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Placement d'un demandeur d'asile dans un

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, gefunden werden muss (Urteil vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes den Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Bestimmung verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann (Urteil vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

    Daher ist eine autonome und einheitliche Auslegung dieses Begriffs im Sinne der Richtlinie 2004/81 vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 49).
  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 636/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

    Sodann wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das seinerzeit beim EuGH unter dem Az. C-786/19 anhängige Vorlageverfahren beschlossen (vgl. Bl. 178 der GA).
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