Rechtsprechung
EuGH, 15.05.1991 - C-328/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Berner Allgemeine Versicherungsgesellschaft / Amministrazione delle finanze dello Stato
Verordnung Nr. 222/77 des Rates, Artikel 35 Absatz 2 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3813/81
Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Versandschein T1 - Unterrichtung über die Nichterledigung - Zuständige Stelle - EU-Kommission
Berner Allgemeine Versicherungsgesellschaft / Amministrazione delle finanze dello Stato
- Wolters Kluwer
Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens; Auslegung europäischer Verordnungen durch den EuGH; Warenversand zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 9; ; EWGV Art. 10; ; VO Nr. 222/77/EWG Art. 35; ; VO Nr. 222/77/EWG Art. 27
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO Nr. 222/77 Art. 35 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftliches Versandverfahren - Freigabe der Sicherheit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89
- EuGH, 15.05.1991 - C-328/89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.02.1982 - 277/80
SIC
Auszug aus EuGH, 15.05.1991 - C-328/89
18 Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 277/80 (SIC, Slg. 1982, 629) entschieden hat, bezweckt die fragliche Bestimmung, Personen, die eine Bürgschaft für Versandverfahren übernommen haben, Rechtssicherheit insbesondere dadurch zu gewährleisten, daß sie nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten deren Befreiung vorsieht, sofern sie nicht über die Nichterledigung des Versandpapiers T1 unterrichtet worden sind. - EuGH, 25.09.1984 - 117/83
Könecke / Balm
Auszug aus EuGH, 15.05.1991 - C-328/89
21 Da die Verpflichtung des Sicherungsgebers, Zölle und andere Abgaben zu zahlen, die bei einem Rechtsverstoß oder einer rechtswidrigen Handlungsweise im Zusammenhang mit dem Versandverfahren fällig werden, als eine Art Sanktion angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteil vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291).