Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2003 - C-193/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5671
EuGH, 15.05.2003 - C-193/01 P (https://dejure.org/2003,5671)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - C-193/01 P (https://dejure.org/2003,5671)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - C-193/01 P (https://dejure.org/2003,5671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluss 93/731/EG - Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 1999/284/EG - Zugang zu den Dokumenten und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank - 'Basel/Nyborg-Vereinbarung' über die Stärkung des Europäischen Währungssystems - Verweigerung des Zugangs ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pitsiorlas / Rat und EZB

  • EU-Kommission PDF

    Athanasios Pitsiorlas gegen Rat der Europäischen Union und Banque centrale européenne.

    Verfahren - Klagefrist - Ausschlusswirkung - Entschuldbarer Irrtum - Begriff - Umfang

  • EU-Kommission

    Athanasios Pitsiorlas gegen Rat der Europäischen Union und Banque centrale européenne

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union; Einrede der Unzulässigkeit; 'Basel/Nyborg-Vereinbarung' über die Stärkung des Europäischen Währungssystems; Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der verspäteten Erhebung einer Klage wegen eines entschuldbaren Irrtums trotz der vollständigen Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der geltenden Klagefrist durch den Kläger; Antrag eines Promotionsstudenten der Rechtswissenschaften auf ...

  • Judicialis

    Beschluss 1999/284/EG; ; Beschluss 93/731/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Beschluss 93/731/EG - Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 1999/284/EG - Zugang zu den Dokumenten und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank - .Basel/Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems - Verweigerung des Zugangs - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00, Athanasios Pitsiorlas gegen Rat und Europäische Zentralbank, durch den die Klage des Rechtsmittelführers gegen eine Entscheidung des Rates vom 30. Juli ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 14.02.2001 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-193/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00 (Pitsiorlas/Rat und EZB, Slg. 2001, II-717) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und D. Zachariou als Bevollmächtigte, und Europäische Zentralbank , Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Mai 2001 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist und am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00 (Pitsiorlas/Rat und EZB, Slg. 2001, II-717, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, das die von ihm erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 30. Juli 1999, mit der ihm der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde (im Folgenden: Entscheidung des Rates), als unzulässig abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00, Pitsiorlas/Rat und EZB, wird aufgehoben.

  • EuG, 16.03.1993 - T-33/89

    David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-193/01
    Zum anderen erkannte das Gericht zwar in Randnummer 22 des angefochtenen Beschlusses an, dass "ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen durchaus bewirken [kann], dass kein Fristversäumnis des Klägers eintritt ... insbesondere dann ..., wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/98,] Blackman/Parlament, [Slg. 1993, II-249,] Randnr. 34, und [des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P,] Bayer/Kommission, [Slg. 1994, I-5619,] Randnr. 26)".
  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-193/01
    Zum anderen erkannte das Gericht zwar in Randnummer 22 des angefochtenen Beschlusses an, dass "ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen durchaus bewirken [kann], dass kein Fristversäumnis des Klägers eintritt ... insbesondere dann ..., wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/98,] Blackman/Parlament, [Slg. 1993, II-249,] Randnr. 34, und [des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P,] Bayer/Kommission, [Slg. 1994, I-5619,] Randnr. 26)".
  • EuG, 19.07.1999 - T-74/98

    Luciano Mammarella gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-193/01
    Zum anderen erkannte das Gericht zwar in Randnummer 22 des angefochtenen Beschlusses an, dass "ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen durchaus bewirken [kann], dass kein Fristversäumnis des Klägers eintritt ... insbesondere dann ..., wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/98,] Blackman/Parlament, [Slg. 1993, II-249,] Randnr. 34, und [des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P,] Bayer/Kommission, [Slg. 1994, I-5619,] Randnr. 26)".
  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Der Kläger legte mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, gemäß Art. 49 der EG-Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2001 ein (Rechtssache C-193/01 P).

    Mit Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, im Folgenden: Urteil Pitsiorlas), hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates für unzulässig erklärt wurde, wies die vom Rat im Rahmen der vorliegenden Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    - dem Rat die Kosten der beiden Rechtszüge (einschließlich derer in der Rechtssache C-193/01 P) aufzuerlegen.

    - dem Kläger sämtliche Kosten einschließlich der in der Rechtssache C-193/01 P entstandenen aufzuerlegen.

    Der Verstoß gegen diese Grundsätze sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses, der Bestandteil der Basel/Nyborg- Vereinbarung sei, verschwiegen habe, und die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen habe.

    Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92).

    Der Kläger vertritt die Ansicht, der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses verschwiegen habe.

    Die Behauptungen des Klägers, er sei Opfer einer Täuschung oder geheimer Machenschaften, gehen offensichtlich auf eine Überdehnung der vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) getroffenen Entscheidung zurück.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die volle Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 24).

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs hatte der Kläger angesichts der Angaben des Rates keinen Grund, "eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu einem Dokument verwehrte, dessen Existenz im Grunde verneint worden war"; der Kläger war erst am 13. November 1999, also fast vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates, von der EZB darüber informiert worden, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung Berichte und Protokolle umfasst, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34).

    Da der Kläger seine Klage gegen die Entscheidung des Rates am 20. Januar 2000, d. h. innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von dieser Information durch die EZB hatte Kenntnis erlangen können, erhoben hatte, gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verspätung dieser Klage als entschuldbar anzusehen sei (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35).

    Aus dem Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) lässt sich nicht folgern, dass der Gerichtshof festgestellt hätte, dass der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses absichtlich verschwiegen hätte und demnach die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch dieses Organ verletzt worden wären.

    Daraus hat der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels, mit dem er befasst war, sämtliche Konsequenzen gezogen, indem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verspätung der Klage entschuldbar ist, ohne sich in irgendeiner Weise mit der Begründetheit zu befassen, über die zu entscheiden er nicht in der Lage war (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32).

    Dass der Begriff des entschuldbaren Irrtums seinen Ursprung unmittelbar im Bemühen um die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes findet, bedeutet nicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas festgestellt hätte, dass der Rat beim Erlass seiner Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hätte.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Kläger gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs in diesem Rechtszug und im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) ergangen ist, durch einen Anwalt vertreten war, dessen Aufgabe gerade darin besteht, dem Rechtsuchenden insbesondere dadurch beizustehen, dass er die Verfahrenschriftsätze ausarbeitet und den Lauf des Verfahrens im Namen und für Rechnung seines Mandanten verfolgt.

    In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat ebenfalls seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

    In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

  • EuG, 27.03.2017 - T-603/15

    Frank / Kommission

    Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsuchenden, der alle Wachsamkeit und Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, EU:C:2003:281, Rn. 24, vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, EU:T:1991:25, Rn. 28 und 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 26, und Beschluss vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T-468/10, EU:T:2011:133, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Dagegen verfügt er über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit der beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage reif, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 38, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 57, vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnrn.
  • EuG, 05.10.2009 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

    Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26; Gerichtshof, 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 24; Gericht, 16. März 1993, Blackman/Parlament, T-33/89 und T-74/89, Slg. 1993, II-249, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die vollständige Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 26) ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    62 - Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und Europäische Zentralbank (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

    20 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32), vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 66), vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 99), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnrn. 65 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    54 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32), vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 66), vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 99), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnrn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    57 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32), vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 66), vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 99), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnrn. 65 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

  • EuG, 02.03.2004 - T-14/03

    Di Marzio / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 29.10.2004 - C-360/02

    Ripa di Meana / Parlament - Rechtsmittel - Ehemaliger Abgeordneter des

  • EuG, 18.12.2008 - T-293/07

    Lofaro / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-144/07

    K-Swiss / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 2868/95

  • EuG, 16.09.2009 - T-271/08

    Boudova u.a. / Kommission

  • EuG, 09.03.2010 - T-583/08

    Ortega Serrano / Kommission

  • EuGöD, 15.12.2009 - F-8/09

    Apostolov / Kommission

  • EuG, 02.12.2003 - T-334/02

    Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton /

  • EuGöD, 11.06.2009 - F-72/08

    Ketselidis / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht