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   EuGH, 15.05.2005 - C-495/05   

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https://dejure.org/2005,69373
EuGH, 15.05.2005 - C-495/05 (https://dejure.org/2005,69373)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2005 - C-495/05 (https://dejure.org/2005,69373)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2005 - C-495/05 (https://dejure.org/2005,69373)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagepflicht der nationalen Gerichte nach Art. 234 EG; Ausnahmen von der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen nationalen Gerichte; Von einer Zollbehörde eines Mitgliedstaats erteilte verbindliche Zolltarifauskunft; Begriff einer "Zugmaschine"; Begriff des "Kraftkarrens"; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Dieses Ziel ist aber erreicht, wenn die obersten Gerichte und alle Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, mit den vom Gerichtshof zugelassenen Einschränkungen (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) dieser Vorlagepflicht unterliegen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-99/00, Lyckeskog, Slg. 2002, I-4839, Randnrn. 14 und 15 und darin zitierte Rechtsprechung).

    Dagegen kann das Vorliegen einer solchen verbindlichen Tarifauskunft als solches entgegen dem, was die Firma Intermodal und die Kommission vortragen, und wie die niederländische und die österreichische Regierung zu Recht geltend gemacht haben, ein solches nationales Gericht nicht daran hindern, nach einer den in den Randnummern 33 und 34 dieses Urteils genannten Erfordernissen entsprechenden Prüfung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die richtige Anwendung einer Tarifposition der KN in einem gegebenen Fall derart offenkundig ist, dass insbesondere in Anbetracht der vom Gerichtshof auf dem Gebiet der Einstufung in die KN herausgearbeiteten feststehenden Auslegungskriterien für einen vernünftigen Zweifel daran, wie die vorgelegte Frage zu beantworten ist, keinerlei Raum bleibt, und kann es in einem solchen Fall auch nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, von der Anrufung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung abzusehen und diese Frage in eigener Verantwortung zu beantworten (Urteil Cilfit u. a., Randnr. 16).

    Zweitens bleibt es unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren nach der Rechtsprechung im Urteil Cilfit u. a. allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 35).

    Drittens fügt sich die durch Artikel 234 Absatz 3 EG eingeführte Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. u. a. Urteil Cilfit u. a., Randnr. 7, Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25, und Urteil Gomes Valente, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das nationale Gericht, bevor es zu dem Ergebnis gelangt, dass die richtige Anwendung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel daran, wie die vorgelegte Frage zu beantworten ist, keinerlei Raum bleibt, und bevor es demzufolge davon absieht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, insbesondere davon überzeugt sein muss, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (Urteil Cilfit u. a., Randnr. 16).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-396/02

    DFDS

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27 und darin zitierte Rechtsprechung).

    Die Erläuterungen zur KN sowie die Erläuterungen zum HS tragen jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteil DFDS, Randnr. 28).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Artikel 234 Absatz 3 EG gegenüber einzelstaatlichen Gerichten vorsieht, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 17 und darin zitierte Rechtsprechung).

    Drittens fügt sich die durch Artikel 234 Absatz 3 EG eingeführte Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. u. a. Urteil Cilfit u. a., Randnr. 7, Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25, und Urteil Gomes Valente, Randnr. 17).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03, Ikegami, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und darin zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-42/99

    Eru Portuguesa

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Im letztgenannten Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, wenn es sich um eine in einem bestimmten Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt (siehe u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3751, Randnr. 42, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Im letztgenannten Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, wenn es sich um eine in einem bestimmten Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt (siehe u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3751, Randnr. 42, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Zweitens bleibt es unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren nach der Rechtsprechung im Urteil Cilfit u. a. allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 15.05.2005 - C-495/05
    Zweitens bleibt es unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren nach der Rechtsprechung im Urteil Cilfit u. a. allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-120/90

    Post / Oberfinanzdirektion München

  • EuGH, 22.01.2004 - C-133/02

    Timmermans Transport

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

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